Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 108/16
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache […], Anzunehmende, […] Annehmender Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter Dr. Haberland, die Richterin Dr. Röfer und den Richter Küchelmann am 09.11.2016 beschlossen: Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13.07.2016 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen.
Seite 2 von 5 2 Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen festgesetzt auf € 5.000,00. Gründe I. Die Beteiligten beantragen, dass die Annahme der volljährigen 27-jährigen Beteiligten zu 1) als Kind des 88-jährigen Beteiligten zu 2) gemäß §§ 1767, 1770 BGB vom Gericht ausgesprochen wird. Zur Begründung führen die Beteiligten aus, dass zwischen ihnen eine starke innere Verbundenheit entstanden sei. Sie würden sich seit 7 Jahren kennen. Auch wenn sie nicht in einem Haushalt lebten, sei eine enge und familiäre, einem Eltern-Kind- Verhältnis entsprechende Verbundenheit zwischen ihnen entstanden. Sie sähen sich mehrfach in der Woche, nahezu täglich. Sie würden Freizeit und Festtage miteinander verbringen und sich gegenseitig unterstützen. Dabei gehe es nicht darum, seitens des Annehmenden künftig pflegerische Hilfe der Anzunehmenden in Anspruch zu neh- men. Der Annehmende habe außerdem ein enges Verhältnis zu Verwandten der An- zunehmenden, insbesondere zu deren Mutter. Da der Vater der Anzunehmenden früh verstorben sei und auch die Ehefrau und der Sohn des Annehmenden nicht mehr leb- ten, sei zwischen ihnen eine Beziehung entstanden, wie es sich der Annehmende zwischen Vater und Tochter, nicht zwischen Großvater und Enkelin vorstelle. Der große Altersunterschied spiele dabei keine Rolle. Das Amtsgericht Bremen hat den Antrag der Beteiligten durch Beschluss vom 13.07.2016 zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen. Die Beschwerde der Beteiligten richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages. II. Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Betei- ligten ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem
Seite 3 von 5 3 Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Volljährigenadoption gemäß § 1767 BGB nicht vorliegen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind an- genommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Halb- satz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljähri- gen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Anderen- falls muss gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Be- rechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517, jeweils m.w.N.). Ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinne besteht oder das Entstehen eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dies ist Gegenstand der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.). Wenn nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Stuttgart, a.a.O. 592 f.; OLG Nürnberg, a.a.O.; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. § 1767 BGB Rn. 5, jeweils m.w.N.). Unter Würdigung der von den Antragstellern anlässlich ihrer Anhörung vor dem Fami- liengericht gemachten Angaben und unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren bestehen zwar keine Zweifel, dass zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden eine gutes persönliches Verhältnis mit häufigen persönlichen Kontakten besteht. Dies reicht aber, wie auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, nicht aus, um eine famili- äre Bindung in Form eines Vater-Tochter-Verhältnisses festzustellen. Der Senat ist dabei in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Auffas-
Seite 4 von 5 4 sung, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Wege der Volljähri- genadoption regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn eine ungestörte, intakte Be- ziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 593; Münch.-Komm.-Maurer, BGB, 6. Aufl., § 1767 Rn. 10, jeweils m.w.N.), soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist. Hier hat die Anzunehmende nach eigener Einlassung eine intakte und enge Bindung zu ihrer Mutter. Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordert, diese nicht im Nachhinein durch „Wegadoption" zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen, denn auch wenn rechtlich gesehen bei einer Volljährigenadoption dem Anzunehmenden seine leibli- chen Eltern erhalten bleiben, ist das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in der per- sönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch, zumindest aber ist es angesichts der langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht angemessen (so OLG Stuttgart, a.a.O.). Zutreffend hat das Amtsgericht außerdem festgestellt, dass zwischen dem Anneh- menden und der Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entspre- chender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht, vielmehr im Falle der Adoption eine Generation übersprungen werden würde. In einem solchen Fall ist eine Annahme im Zweifel ebenfalls nicht sittlich gerechtfertigt (Münch.-Komm.-Maurer, a.a.O.; Stau- dinger/Frank, BGB, Bearb. 2007, § 1767 Rn. 16, jweils m.w.N.). Nach alledem bestehen für den Senat erhebliche Zweifel daran, dass zwischen den Beteiligten ein soziales Familienband dahingehend vorhanden ist, dass ein Eltern- Kind-Verhältnis bereits besteht oder dessen Entstehung zu erwarten ist. Wie voran- stehend dargelegt, führen diese Zweifel dazu, dass der Antrag und damit die Be- schwerde zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, 84 FamFG. Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 42 Abs. 2 und Abs. 3 FamGKG. Mangels bestehender Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung war von dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit ei- nem Rechtsmittel anfechtbar.
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Referenzen
- BGB § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften 4x
- BGB § 1770 Wirkung der Annahme 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 2x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
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