Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 AuslA 27/18

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen : 1 Ausl. A 27/18 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den russischen Staatsangehörigen A., geb. …, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Beistand: Rechtsanwältin … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Rohloff-Brockmann am 22. Juni 2018 beschlossen: Die Auslieferung des Verfolgten A. an die Republik Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsan- waltschaft Graz vom 14.05.2018 (Az.: …) aufgeführten Taten wird für zulässig erklärt.

- 2 - GRÜNDE I. Die österreichischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz vom 14.05.2018 (Az.: …) um die Auslieferung des Verfolg- ten an die Republik Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung. Die Tathandlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden, werden in dem Europäischen Haftbefehl wie folgt beschrieben: Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am Abend des 25.06.2017 im … in Graz im be- wussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Personen (…) den Ge- schädigten B. geschlagen und getreten zu haben, wobei es im Zuge dieser Gewalt- anwendung zur Wegnahme von fremden beweglichen Sachen, nämlich eines Mobil- telefons und einer Geldbörse, gekommen sei, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Am 04.06.2018 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhaltean- ordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit ei- ner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Der Senat hat am 12.06.2018 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen, zu dem der Beistand des Verfolgten mit Schriftsatz vom 08.06.2018 Stellung genommen hatte, einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 05.06.2018 die Anordnung der Auslie- ferungshaft beantragt. Der Beistand des Verfolgten hatte Gelegenheit zur Stellung- nahme. II. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. Diese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bre- men auszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. Der Senat hat am 12.06.2018 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Aus- lieferung des Verfolgten an die Republik Österreich hat sich nichts geändert. 1. Mit dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz vom 14.05.2018 wird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG genügt. Weiterer Auslieferungsunter- lagen wie sonst nach § 10 IRG bedarf es bei Vorliegen eines Europäischen Haftbe- fehls nicht.

- 3 - 2. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG sind erfüllt. Zum Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG gilt, dass die vorgeworfene Tat auch nach deutschem Recht als gemeinschaftlicher Raub nach den §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 1, 3 ff. JGG strafbar wäre. Ferner ist eine Auslieferung zur Verfolgung nach §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 81 Nr. 1 IRG nur dann zulässig, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist: Nach österreichischem Recht ist der dem Verfolgten vorgewor- fene gemeinschaftliche Raum mit Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren bedroht (siehe § 142 Abs. 1 österreichisches StGB i.V.m. § 5 Ziff. 4 österreichisches JGG). 3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwen- dung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen in Bezug auf eine Auslieferung an die Republik Österreich keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9, 9a sowie 83 IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zu- lässigkeitshindernisse. 4. Die Auslieferung erscheint auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 IRG nicht als von vornherein unzulässig: Nach § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzuläs- sig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf die Europäische Grundrechtecharta verweist. Die familiären Bindungen des Verfolgten zu seiner sich derzeit in Deutschland aufhal- tenden Familie können dabei der Zulässigkeit der Auslieferung grundsätzlich nicht entgegenstehen: Der Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bietet Ausländern, die wegen einer schweren Straftat von einem anderen Staat gesucht werden, keinen Schutz vor einer Auslieferung. Andernfalls würden sie besser gestellt werden als Personen, die in Deutschland eine schwere Straftat be- gangen haben und nicht deshalb von einer Strafvollstreckung verschont bleiben, weil sie hier oder im Ausland Familie haben (siehe bereits BVerfG, Beschluss vom 04.03.1994 – 2 BvR 2037/93, juris Rn. 21, NJW 1994, 2884; Beschluss vom 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05, juris Rn. 43, NStZ-RR 2006, 149; so auch KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2012 – (4) 151 AuslA 109/12 (205/12), juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr 9; OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.1999 – (2) 4 Ausl 21/99 (95/99), juris

- 4 - Ls., NStZ-RR 2000, 158). Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ausnahmefalles, etwa im Hinblick auf die Versorgung von Kleinstkindern primär durch den Betroffenen selbst (siehe dazu OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006 – (2) 4 Ausl A 25/06 (313/06), juris Rn. 26 ff., StraFo 2007, 160), ist nicht ersichtlich. Ebenso steht auch das nach Angaben des Verfolgten in Deutschland betriebene Asylverfahren ebenso wie auch seine von ihm geschilderte Besorgnis, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Druckmittel in Bezug auf seinen von tschetschenischen Behörden verfolgten Vater verwendet zu werden, der Zulässigkeit der Auslieferung nicht ersichtlich entgegen. Dies ergibt sich zum einen bereits dar- aus, dass auch nach den eigenen Angaben des Verfolgten nicht ersichtlich ist, warum er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation gerade in Tschetschenien ei- nen Wohnsitz nehmen sollte: Dass ihm in anderen Teilen der Russischen Föderation eine Gefahr drohen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21. November 2017 – 2 (S) AR 42/17, juris Rn. 62). Zum anderen ist das vorliegende Auslieferungsverfahren auf eine Auslieferung zur Strafverfolgung in die Republik Ös- terreich gerichtet, auf deren Territorium dem Verfolgten zweifellos eine Grundrechts- verletzung nicht droht. Eine mögliche Entscheidung über eine Abschiebung des Ver- folgten in die Russische Föderation bzw. deren Vollziehung und die Frage der hier gegebenenfalls zu beachtenden Einwendungen ist den österreichischen Behörden zu überlassen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dieser Entschei- dungsfindung die Grundrechte des Verfolgten nicht gewahrt würden. Dies gilt insbe- sondere deswegen, weil nach den Grundsätzen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 (2002/584/JHA) spezifisch vorgesehen ist, dass die einem Mitgliedstaat aufgrund eines solchen Europäischen Haftbefehls über- gebenen Personen grundsätzlich nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden dürfen (Art. 28 Abs. 1 RbEuHB). Es bedurfte vorliegend daher weder einer Heranziehung der Akten des in Österreich noch des in Deutschland geführten Asylverfahrens: In Abgrenzung zu den Fallkons- tellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine solche Beiziehung von Asylakten für erforderlich erachtet hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 14, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, juris Rn. 30, NJW 2018, 37) droht jedenfalls keine Verfolgung im Zielland, d.h. in der Republik Österreich, und die vorliegende Auslieferungsentscheidung be- gründet nach den vorstehenden Ausführungen nicht zugleich die Besorgnis einer Ab- schiebung nach Tschetschenien trotz einer etwaig bestehenden Verfolgungsgefahr.

- 5 - 5. Auch aus der Regelung des § 83b IRG ergeben sich keine Hindernisse für die Zu- lässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2018 die Erklärung abgegeben, keine Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b IRG geltend machen zu wollen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Ent- scheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Über- prüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung al- ler in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 – (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Be- schluss vom 11.09.2013 – 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 – 1 Ausl. A 16/16). Im vorliegenden Fall war der Generalstaatsanwaltschaft kein Ermessen für die Ein- räumung eines fakultativen Bewilligungshindernisses nach § 83b IRG eingeräumt: Gegen den Verfolgten wird nicht wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersu- chen zugrunde liegt, auch in Deutschland ein Ermittlungsverfahren geführt (§ 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG); auch die weiteren Gründe für die Geltendmachung eines Bewilli- gungshindernisses nach § 83b Abs. 1 IRG liegen nicht vor und ein gewöhnlicher Auf- enthalt des Verfolgten in Deutschland, aufgrund dessen ein Ermessen zur Geltend- machung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 IRG bestehen könnte, ist im vorliegenden Fall schon angesichts des erst dreimonatigen Aufenthalts in Deutsch- land nach der Flucht aus Österreich nicht begründet. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Rohloff-Brockmann

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