Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 UF 72/24
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/24 = 151 F 822/23 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache […], gesetzlich vertreten durch […], Antragstellerin, gegen […], Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 22.10.2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 18.4.2024 wird als unzulässig verwor- fen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Seite 2 von 5 2 Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.655 € festgesetzt. Gründe: I. Die minderjährige Antragstellerin nimmt mit ihrem am 14.6.2023 beim Familiengericht eingereichten Antrag den Antragsgegner, ihren Vater, auf Zahlung rückständigen Kin- desunterhalts in Höhe von 1.131 € und laufenden Kindesunterhalts in Höhe von 100% des Mindestunterhalts ab dem 1.7.2023 in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsgegner, nachdem für ihn im Termin vom 21.12.2023 niemand erschienen ist, mit Versäumnisbeschluss vom 21.12.2023 antragsgemäß zur Unterhaltszahlung an die Antragstellerin verpflichtet. In dem auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Antragsgegners anberaumten Termin vom 18.4.2024 ist für den Antragsgegner erneut niemand erschienen. Daraufhin hat das Familiengericht den Einspruch des Antrags- gegners mit zweitem Versäumnisbeschluss vom 18.4.2024 verworfen. Gegen diese Entscheidung, die ihm zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 4.6.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 4.7.2024 beim Familiengericht eingelegten und nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung am 4.9.2024 begründeten Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin bean- tragt. II. Die Beschwerde ist, worauf der Senat die Beteiligten bereits mit seinem den Verfah- renskostenhilfeantrag des Antragsgegners zurückweisenden Beschluss vom 25.9.2024 hingewiesen hat, mangels schlüssiger Darlegung der Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde gem. § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. mit § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG unzulässig. Die Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss ist in entsprechender Anwendung des § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO nach § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 117 Rn. 41). § 514 Abs. 2 ZPO stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die lediglich die Überprü- fung ermöglichen soll, ob eine Säumnis tatsächlich vorgelegen hat (Vor- werk/Wolf/Wulf, BeckOK ZPO, 53. Ed., Stand 1.7.2024, § 514 Rn. 8). Der Sachver- halt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und
Seite 3 von 5 3 schlüssig innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung vorzutragen (vgl. BGH NJW- RR 2022, 1361, 1362; 2020, 575; NJW-RR 2017, 638). Von der Schlüssigkeit der Dar- legung hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab. Schlüssig ist der betreffende Vor- trag, wenn die Tatsachen, die die Zulässigkeit der Beschwerde rechtfertigen sollen, innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung so vollständig und frei von Widersprü- chen vorgetragen werden, dass sie, ihre Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf feh- lendes Verschulden erlauben. Dabei dürfen die Gerichte die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO gestützten Vortrag der Beteiligten mit Blick auf den verfas- sungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf recht- liches Gehör nicht überspannen (BGH NJW-RR 2022, 1361, 1362; BGH Beschl. v. 14.9.2005 – IV ZB 63/04, BeckRS 2005, 13803 Rn. 7 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde des Antragsgegners nicht zulässig. Denn der Antragsgegner macht zwar geltend, es habe ein Fall der un- verschuldeten Säumnis im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht am 18.4.2024 vorgelegen. Sein Vortrag hierzu ist aber nicht schlüssig. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den Anforderungen an eine Wiedereinsetzung i. S. des § 233 ZPO bzw. § 17 FamFG (BGH NJW-RR 2016, 60). Der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels ge- wahrt wird. Im Rahmen seiner Organisationspflichten hat er Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrens- handlungen vornimmt (BGH NJW-RR 2019, 1395; NJW-RR 2019, 1340). Zwar muss sich der Rechtsanwalt auf einen krankheitsbedingten Ausfall nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung ei- nes Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH NJW-RR 2019, 1395; BGH, NJW 2011, 1601 Rn. 18 m. w. N.). Hier war die Säumnis des Antragsgegners im Termin vor dem Familiengericht am 18.4.2024, für den – entgegen der von seinem Verfahrensbevollmächtigten in der Be- schwerdebegründung vertretenen Auffassung – gem. § 114 Abs. 1 FamFG Anwalts- zwang bestand, nicht unverschuldet. Der Antragsgegner muss sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 113
Seite 4 von 5 4 Abs. 1 FamFG). Dieser hat es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vor dem Termin vom 18.4.2024 für eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners im Termin zu sorgen, obwohl er hinreichend Veranlassung und Gelegenheit dazu hatte. Seit der am 7.3.2024 erfolgten Zustellung der Ladung hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Kenntnis von dem Termin am 18.4.2024. Bereits am 14.3.2024, dem Tag der Ausstellung der von ihm vorgelegten bis einschließlich 18.4.2024 gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt, jedenfalls aber un- mittelbar danach und nicht erst, wie geschehen, am 8.4.2024 hätte er daher die Ver- legung des Termins beim Familiengericht beantragen können und müssen. Dann hät- te er die auf seinen Verlegungsantrag vom 8.4.2024 unter dem 10.4.2024 verfügte und am 16.4.2024 an ihn abgesandte Mitteilung des Familiengerichts, dass dem Ver- legungsantrag nicht entsprochen werden könne, so früh erhalten, dass er bei gehöri- gen Bemühungen ohne Weiteres eine anwaltliche Vertretung für den Termin am 18.4.2024 hätte organisieren können. Unabhängig davon wäre von ihm auch zu ver- langen gewesen, dass er nach – aus Sicht des Senats schon zu später – Anbringung seines Verlegungsantrags vom 8.4.2024 allerspätestens am 11.4.2024, also eine Wo- che vor dem anberaumten Verhandlungstermin, von sich aus beim Familiengericht nachfragt, ob seinem Verlegungsantrag entsprochen werde oder nicht. Denn auch dann hätte er noch eine volle Woche Zeit gehabt, um eine Terminvertretung zu orga- nisieren. Dass dies – gegebenenfalls mit Unterstützung der Rechtsanwaltskammer – aus zeitlichen oder anderen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist weder plausibel dargetan noch sonst ersichtlich, hätte im Übrigen aber bei entsprechender Darlegung ggf. einen eigenständig geltend zu machenden Verlegungsgrund darstellen können. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in der Beschwerdebe- gründung ohne nähere Substantiierung behaupteten Versuche, eine Sitzungsvertre- tung zu organisieren, sind unter den gegebenen Umständen offenkundig unzu- reichend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss kann (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. mit § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Mo- nat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Be-
Seite 5 von 5 5 schwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzule- gen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigen- händig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach frei- er Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzö- gert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung bean- tragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Dr. Röfer Otterstedt Hoffmann
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Referenzen
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- FamGKG § 2 Kostenfreiheit 1x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- FamFG § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- ZPO § 514 Versäumnisurteile 3x
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 2x
- FamFG § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 UF 72/24 1x
- 51 F 822/23 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZB 63/04 1x (nicht zugeordnet)