Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 U 12/24

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 12/24 = 4 O 618/23 Landgericht Bremen [verkündet am 23.04.2025] Im Namen des Volkes T e i l - U r t e i l In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt …, Kläger und Widerbeklagter, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … gegen …, Beklagter und Widerkläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 09.04.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Reinke für Recht erkannt: Die Anträge des Klägers vom 10.03.2025 auf Ergänzung des Tenors des Urteils des Senats vom 26.02.2025 sowie auf Berichtigung dieses Urteils werden zu- rückgewiesen.

- 2 - Seite 2 von 4 Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung in An- spruch; der Beklagte beansprucht widerklagend vom Kläger die Auszahlung von Gel- dern auf dem Fremdgeldkonto des Klägers. Mit Urteil vom 09.02.2024 hat das Landge- richt Bremen die auf Zahlung von EUR 19.993,00 gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten EUR 13.614,18 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2023 zu zah- len. Die Berufung gegen dieses Urteil ist mit Urteil des Senats vom 26.02.2025 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen worden. Der Senat hat das Urteil vom 26.02.2025 sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts für vorläufig vollstreckbar ohne Sicher- heitsleistung erklärt und dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Schriftsatz vom 10.03.2025 hat der Kläger beantragt, 1. den Urteilstenor dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger nachgelassen wird, die Vollstreckung nicht nur durch Sicherheitsleistung, sondern auch durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreck- baren Betrags abzuwenden, 2. im Einzelnen bezeichnete Angaben im Urteil zum Betrag und zu den Aktenzei- chen vom Kläger erstellter Rechtsanwaltsrechnungen, die auf der Übernahme redaktioneller Fehler aus seiner Klageschrift beruhten, zu korrigieren. Der Beklagte ist den Anträgen des Klägers entgegengetreten. II. 1. Der Antrag des Klägers vom 10.03.2025 auf Ergänzung des Urteils im Hinblick da- rauf, dass dem Kläger nachgelassen werden sollte, die Vollstreckung nicht nur durch Sicherheitsleistung, sondern auch durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, ist statthaft als Antrag auf Ergänzung des Urteils in Bezug auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar- keit nach den §§ 716, 321 ZPO. Insbesondere erfasst die Urteilsergänzung nach § 716 ZPO nicht nur die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit selbst nach den

- 3 - Seite 3 von 4 §§ 708 und 709 ZPO, sondern auch die Entscheidungen nach § 711 ZPO über die Ab- wendungsbefugnis sowie nach § 712 ZPO über einen Schutzantrag des Schuldners (siehe BGH, Beschluss vom 25.08.1977 – V ZR 141/77, juris Rn. 2, MDR 1978, 127; Beschluss vom 27.02.2018 – VIII ZR 39/18, juris Rn. 7, WuM 2018, 221; so auch Mu- sielak/Voit-Lackmann, 22. Aufl., § 716 ZPO Rn. 1; Stein/Jonas-Heinze, 23. Aufl., § 711 ZPO Rn. 1; Thomas/Putzo-Seiler, 45. Aufl., § 716 ZPO Rn. 1). Der Antrag ist aber nicht begründet: Vorliegend ist nicht im Sinne des § 716 ZPO über eine Abwendungsbefug- nis nach § 711 ZPO nicht entschieden worden, sondern der Senat hat in seiner Ent- scheidung über die Abwendungsbefugnis dem Kläger lediglich die Möglichkeit einer Abwendung durch Sicherheitsleistung nach § 711 S. 1 Alt. 1 ZPO nachgelassen, ohne auch die Möglichkeit einer Hinterlegung nach § 711 S. 1 Alt. 2 ZPO vorzusehen. Es liegt damit bereits kein Fall einer fehlenden Entscheidung im Sinne des § 716 ZPO bzw. eines ganz oder teilweise übergangenen Haupt- oder Nebenpunktes im Sinne des § 321 ZPO, auf dessen entsprechende Anwendung der § 716 ZPO verweist, vor: Beruht die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nicht auf einem Übergehen des betreffenden Haupt- oder Nebenpunktes im Urteil, dann kann sich die beschwerte Partei dagegen nur mit einem zulässigen Rechtsmittel wehren, eine Urteilsergänzung kommt dagegen nicht in Betracht (so BGH, Urteil vom 05.02.2003 – IV ZR 149/02, juris Rn. 5, BGHZ 154, 1 m.zahlr.w.Nachw.; siehe zuletzt auch BGH, Urteil vom 21.02.2019 – VII ZR 105/18, juris Rn. 39, WM 2019, 1758; ebenso MüchKomm-Götz, 6. Aufl., § 716 ZPO Rn. 1). Entgegen der Auffassung des Klägers war auch in der Sache nicht auszu- sprechen, dass wahlweise zur Sicherheitsleistung eine Abwendungsbefugnis auch durch Hinterlegung bestehen sollte. Die Sicherheitsleistung nach § 711 S. 1 Alt. 1 ZPO kann bereits nach den allgemeinen Grundsätzen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO durch die Hinterlegung von Geld oder nach § 234 BGB zur Sicherheitsleistung geeigneten Wert- papieren erfolgen. Die Hinterlegung im Sinne des § 711 S. 1 ZPO als Alternative zur Sicherheitsleistung nach dieser Norm bezieht sich in Abgrenzung hierzu auf die Mög- lichkeit, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung von Herausgabeansprüchen oder Lieferansprüchen (z.B. auf Übereignung beweglicher Sachen) den geschuldeten Ge- genstand zu hinterlegen (siehe BeckOK-Ulrici, 56. Ed. 01.12.2024, § 711 ZPO Rn. 9; MüchKomm-Götz, 6. Aufl., § 711 ZPO Rn. 5; Musielak/Voit-Lackmann, 22. Aufl., § 711 ZPO Rn. 3; Stein/Jonas-Heinze, 23. Aufl., § 711 ZPO Rn. 4). Diese Möglichkeit der Hin- terlegung ist daher lediglich in geeigneten Fällen wahlweise neben der Sicherheitsleis- tung im Urteil zuzulassen; im vorliegenden Fall ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 10.03.2025 nichts dazu ersichtlich, dass eine solche Hinterlegung in

- 4 - Seite 4 von 4 der Sache in Betracht kommen könnte, so dass es eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor nicht bedurfte. 2. Der Antrag des Klägers vom 10.03.2025 auf Berichtigung des Urteils ist weder als Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO noch als Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO begründet. Die Angaben im Tatbestand des Urteils zum Betrag der Rechnung Nr. … und zu den Aktenzeichen der Rechnungen Nr. … und … entsprechen den Angaben des Klägers in der Klageschrift und sind im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in 2. Instanz weder vom Beklagten bestritten noch vom Kläger berichtigt worden. Es handelt sich damit weder um offenbare Unrich- tigkeiten im Sinne des § 319 ZPO noch überhaupt um Unrichtigkeiten im Sinne des § 320 ZPO: Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn das Ge- richt den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas be- urkundet, was die Parteien so nicht vorgetragen haben (siehe OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 10.08.2016 – VI-Kart 3/16 (V), juris Rn. 3; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2020 – 2 W 2/20, juris Rn. 46, Rpfleger 2021, 423, BeckOK-Elzer, 56. Ed. 01.03.2025, § 320 ZPO Rn. 21), insbesondere etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es tatsächlich nicht ist (siehe BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15, juris Rn. 25, NJW 2017, 2104). Dass vorliegend, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 10.03.2025 vorträgt, die Angaben im Tatbestand des Urteils zu Betrag und Akten- zeichen seiner Rechnungen von den tatsächlichen Umständen abweichen, begründet daher keine Unrichtigkeit in diesem Sinne, da diese Angaben vielmehr dem von den Parteien vorgetragenen Tatbestand entsprechen. Den tatbestandlichen Feststellungen des Urteils des Senats waren daher die schriftsätzlichen Angaben des Klägers aus der Klageschrift zugrunde zu legen, auch wenn diese von den aus den Anlagen ersichtli- chen Umständen abwichen und auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Senats nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2003 – II ZR 322/00, juris Rn. 10 ff., NJW-RR 2003, 742) bestand keine Verpflich- tung des Senats, auf diese Divergenz hinzuweisen, zumal es hierauf für die Entschei- dung des Senats nicht ankam. gez. Kelle gez. Dr. Böger gez. Reinke

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