Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (13. Zivilsenat) - 13 U 168/18
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.7.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte A vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 92.457,16 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten A die Herausgabe eines Betrags in Höhe von 92.457,16 €.
Gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit am 17.7.2018 verkündetem Urteil (Bl. 87 ff. d.A.), dem Kläger zugestellt am 25.7.2018, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 habe den Antrag des Klägers auf Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags zu Recht abgewiesen, da es an einem ordnungsgemäßen Nachweis der Empfangsberechtigung gefehlt habe. Dieser Nachweis habe nicht mit dem Zulassungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 25.5.2016 geführt werden können, da zu diesem Zeitpunkt der Arrest an dem hinterlegten Geldbetrag nicht mehr bestanden habe. Die verlängerte 3-Jahres-Frist sei abgelaufen gewesen. Dieser Umstand sei von der Hinterlegungsstelle zu berücksichtigen gewesen.
Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8.8.2018 (Bl. 104 f. d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25.9.2018 (Bl. 124 ff. d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet hat.
Er trägt vor:
Das Landgericht habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es sei unzutreffend, dass das Landgericht den Fristablauf des § 111i Abs. 3 StPO nicht habe beachten müssen. Ein Gericht müsse dafür sorgen, dass die Ansprüche des Rechtsuchenden nicht vereitelt werden. Es verstoße gegen das Willkürverbot, wenn ein und derselbe Richter des Landgerichts Darmstadt in zwei gleichgelagerten Fällen den Beschluss in einem Fall vor Fristablauf und - damit rechtzeitig - verfügt habe und in dem streitgegenständlichen Fall nach Fristablauf. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Das Landgericht verkenne, dass die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 durch den Zulassungsbeschluss vom 25.5.2016 bei seiner Entscheidung gebunden gewesen sei. Die Hinterlegungsstelle hätte die Rechtskraft des Beschlusses vom 25.5.2016 respektieren und diesem als Nachweis der Auszahlungsberechtigung Folge leisten müssen. Hätte die Hinterlegungsstelle nicht gegen in Art. 20 Abs. 3, 92, 97 Abs. 1 und 101 Abs. 1 S. 1 und 2 GG verfassungsmäßig verankerte Grundsätze verstoßen, hätte der Kläger mit seiner Klage obsiegen müssen.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.9.2018 (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, das beklagte A zu verurteilen, den beim Amtsgericht Stadt1 unter dem Aktenzeichen ... hinterlegten Geldbetrag von 92.457,16 € an den Kläger herauszugeben sowie 783,62 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger zu zahlen.
Das beklagte A beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte A verteidigt das angefochtene Urteil. Auf den Schriftsatz vom 25.10.2018 (Bl. 145 ff. d.A.) wird verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache nicht geboten.
Die Berufung hat - wie es in § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird - auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.11.2019 (Bl. 162 - 168 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat von der Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 25.11.2019 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat von dem Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe eines Betrags in Höhe von 91.025,21 € begehrt.
Die Staatsanwaltschaft Stadt1 pfändete aufgrund eines vom Amtsgericht Stadt1 ausgebrachten dinglichen Arrests vom 19.4.2011 für das A sämtliche bestehende und künftige Forderungen des mittlerweile rechtskräftig verurteilten Straftäters B (im Folgenden: „Täter“). In Vollziehung dieses Arrests hinterlegte die Staatsanwaltschaft Stadt1 einen Betrag in Höhe von insgesamt 148.791,12 € bei dem Amtsgericht Stadt1 - Hinterlegungsstelle.
Mit Beschluss vom 26.6.2012 hat das Landgericht Darmstadt die Vollziehung des Arrests gemäß § 111i Abs. 3 S. 2 StPO a.F. für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten. Rechtskraft trat am 23.5.2013 ein.
Der Kläger erwirkte gegen den Täter unter dem 10.6.2013 ein Teil-Anerkenntnisurteil über einen Betrag in Höhe von 60.630,88 € in der Hauptsache sowie unter dem 21.2.2014 einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Der Kläger behauptet, er habe aufgrund dieser Titel unter dem 10.12.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Beklagten als Drittschuldner auf Auszahlung des hinterlegten Gelds nebst aufgelaufener Zinsen erwirkt und verweist auf Bl. 41-48 d.A. Unstreitig wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 27.1.2015 zugestellt.
Unter dem 30.10.2015 stellte der Kläger bei dem Landgericht Darmstadt einen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO a.F. (Bl. 38 f. d.A.). Das Landgericht Darmstadt ließ mit Beschluss vom 25.5.2016 die Zwangsvollstreckung in die angeblichen Forderungen des Täters auf Rückzahlung von 148.791,12 € gegen die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 zu (Bl. 33-35 d.A.).
Das Amtsgericht Stadt1 - Hinterlegungsstelle - teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.6.2017 die nach Aktenlage festgelegte Auszahlungsreihenfolge mit. Es wies dabei darauf hin, dass nur bis zum 22.5.2016 erwirkte Zulassungsbeschlüsse berücksichtigt worden seien, da die Frist des verlängerten Arrests nach § 111i StPO a.F. am 23.5.2016 abgelaufen sei (Bl. 30 f. d.A.).
Der Kläger stellte unter dem 17.7.2017 einen Antrag auf Auszahlung, der vom Amtsgericht Stadt1 - Hinterlegungsstelle - mit Beschluss vom 14.8.2017 zurückgewiesen wurde. Dabei führte das Amtsgericht aus, dass der Zulassungsbeschluss gemäß § 111g StPO a.F. erst nach Ablauf der mit Beschluss vom 12.6.2012 (gemeint war wohl der 26.6.2012) gesetzten 3-Jahres-Frist erlassen worden sei (Bl. 26 f. d.A.).
Der Kläger hat Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, die mit Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Stadt1 vom 14.2.2018 zurückgewiesen worden ist. Der Präsident des Amtsgerichts Stadt1 hat ausgeführt, dass die 3-Jahres-Frist des § 111i Abs. 3 StPO a.F. abgelaufen gewesen und dass die Hinterlegungsstelle befugt gewesen sei, die Einhaltung dieser Frist zu überprüfen (Bl. 15-18 d.A.).
Daraufhin hat der Kläger beim Landgericht Darmstadt Klage auf Herausgabe eines beim Amtsgericht Stadt1 hinterlegten Geldbetrags in Höhe von 91.025,21 € erhoben.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen (Bl. 87-91 d.A.) und zur Begründung ausgeführt:
Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 habe den Antrag des Klägers auf Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags zu Recht zurückgewiesen, da es an einem ordnungsgemäßen Nachweis der Empfangsberechtigung gefehlt habe. Dieser Nachweis habe mit dem Zulassungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 25.5.2016 nicht geführt werden können, da zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses der Arrest an dem hinterlegten Geld nicht mehr bestanden habe, da die 3-Jahres-Frist abgelaufen gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er in der Hauptsache (klageerweiternd) die Herausgabe eines Betrags in Höhe von nunmehr 92.457,16 € begehrt.
II.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Rügen des Beklagten gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch.
1. Die an sich nach § 5 Abs. 3 HinterlegungsG statthafte Klage auf Herausgabe ist bereits unzulässig. Vorliegend ist nämlich mangels Anhaltspunkten dafür, dass die streitgegenständliche Hinterlegung nach § 372 BGB erfolgt ist, der Anwendungsbereich des Verteilungsverfahrens nach §§ 872 ff. ZPO eröffnet. Dies hat zur Folge, dass eine Klage auf Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags unzulässig ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.4.1983 - 4 W 151/83; MünchKomm/Dorndörfer, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 872 Rn. 15; Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 572 Rn. 3; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 872 Rn. 7; Saenger/Kindl, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 872 Rn. 8; Savini, Rpfleger 2016, 454, 460).
Neben dem Kläger haben auch andere Geschädigte Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Täter eingeleitet, indem sie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt hatten und dem Beklagten zustellen ließen. Zumindest einige Geschädigte hatten auch einen Zulassungsbeschluss gemäß § 111g Abs. 2 S. 2 StPO a.F. vor Ablauf der mit Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 26.6.2012 gesetzten 3-Jahres-Frist - also vor Ablauf des 22.5.2016 - erwirkt. Aus dem Vortrag der Parteien (Bl. 67, 80 f. d.A.) und insbesondere aus der als Anlage B1 zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 70 d.A.) sowie dem Schreiben des Amtsgerichts Stadt1 - Hinterlegungsstelle - vom 26.6.2017 geht hervor, dass der hinterlegte Geldbetrag in Höhe von 148.791,12 € nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger vollständig zu befriedigen, die ihre Ansprüche bei der Hinterlegungsstelle angemeldet haben.
Vor diesem Hintergrund ist die Hinterlegungsstelle von Amts wegen verpflichtet, ein gerichtliches Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO einzuleiten, in dessen Rahmen der Rechtspfleger des Verteilungsgerichts die Wirksamkeit der Pfändungen zu prüfen und einen Teilungsplan mit der festgestellten Rangfolge der Gläubigeransprüche aufzustellen hat (vgl. Savini, Rpfleger, 2016, 454, 460; Rönnau/Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rn. 281 f.; ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1991 - 1 Ws 1010/91; OLG München, Beschluss vom 11.8.2010 - 13 W 1860/10).
Soweit sich das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - weigert, ein Verteilungsverfahren einzuleiten, oder - wie in dem dem Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17.6.2019 (Aktenzeichen 5 T 12/18) zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. Bl. 155-158 d.A.) - einen Gläubiger von dem Verteilungsverfahren ausschließt, führt dies nicht dazu, dass in diesen Fällen eine Klage auf Herausgabe des hinterlegten Betrags zulässig wäre. Auch in diesen Fällen ist der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Rechte auf die in einem Verteilungsverfahren statthaften Rechtsbehelfe - wie etwa die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 793 ZPO - beschränkt (vgl. Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 872 Rn. 8; MünchKomm/Dorndörfer, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 872 Rn. 11).
2. Die Klage auf Herausgabe des streitgegenständlichen Betrags ist überdies auch unbegründet.
Der Sache nach handelt es sich um eine Einziehungsklage, die dann begründet ist, wenn der Kläger berechtigt ist, die dem Schuldner zustehende Forderung einzuziehen, die eingezogene Forderung besteht und dem Beklagten keine Einwendungen gegen die Inanspruchnahme zustehen.
Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Voraussetzungen hinreichend substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger berechtigt ist, die Forderung des Täters einzuziehen. Obwohl der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass eine Pfändung und Überweisung in Bezug auf den hinterlegten Betrag erfolgt ist (Bl. 66 d.A.), hat der Kläger zu keiner Zeit den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt, der nach seinem Vortrag am 10.12.2014 erwirkt worden sein soll. Der Kläger hat lediglich einen auf den 10.12.2014 datierten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Bl. 40-48 d.A.) und einen Beschluss vom 30.3.2017 vorgelegt, mit dem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.12.2014 berichtigt wird (Bl. 32 d.A.).
Letztlich kann die Frage nach der Berechtigung des Klägers aber offenbleiben. Es steht nämlich überhaupt nicht fest, dass der Täter gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrags in Höhe von 92.457,16 € hat. Der Umstand, dass auch andere Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf den hinterlegten Geldbetrag in Höhe von 148.791,12 € Zugriff genommen haben, die nach dem insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten gemäß § 804 Abs. 3 ZPO vor dem Kläger zu befriedigen wären, führt dazu, dass - soweit diese Gläubiger befriedigt sind - der Anspruch des Täters gegen den Beklagten auf Rückzahlung erloschen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedenfalls nach dem entsprechend substantiierten Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung konkret vortragen müssen, in welcher Höhe die angebliche Forderung des Täters gegen den Beklagten überhaupt noch besteht (vgl. BeckOK/Riedel, ZPO, 34. Edition, Stand: 1.9.2019, § 835 Rn. 20). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Vielmehr räumt er selbst ein, dass der ihm aus der Zwangsvollstreckung zustehende Betrag nicht bestimmt werden könne, da es auch darauf ankomme, welche weiteren Pfändungen der weiteren Gläubiger neben seinen Pfändungen für den hiesigen Hinterlegungsbetrag greifen würden (vgl. Bl. 80 f. d.A.).
Nicht zuletzt zeigt dieser Umstand wiederum, dass die vorliegende Herausgabeklage - wenn auch grundsätzlich gemäß § 5 HinterlegungsG statthaft - gleichwohl im vorliegenden Fall schon unzulässig sein muss, da für eine Sachentscheidung sämtliche dem Verteilungsverfahren vorbehaltene Feststellungen wie Wirksamkeit und Höhe der verschiedenen Pfändungen sowie Rangfragen in dem vorliegenden Verfahren zu klären wären.
Nach alledem kommt es in diesem Rechtsstreit nicht darauf an, ob das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - die Herausgabe des streitgegenständlichen Betrags mit der Begründung verweigern durfte, die Empfangsberechtigung gemäß §§ 21, 22 HinterlegungsG sei nicht nachgewiesen.
Bei dieser Sachlage sind auch Ausführungen zu der von dem Kläger in der Berufung geltend gemachten Klageerweiterung entbehrlich, da eine Entscheidung über die Klageerweiterung nicht ergeht, wenn die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. Zöller/Heßler, 33. Aufl. 2020, § 522 Rn. 37 m.w.N.).
Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können (zwei statt vier Gerichtsgebühren).
Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 92.457,16 € festzusetzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 O 84/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- StPO § 111i Insolvenzverfahren 4x
- GG Art 20 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 5x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- StPO § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes 3x
- § 5 Abs. 3 HinterlegungsG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 372 Voraussetzungen 1x
- §§ 872 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- 4 W 151/83 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 1010/91 1x (nicht zugeordnet)
- 13 W 1860/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 T 12/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- RPflG 1969 § 11 Rechtsbehelfe 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 804 Pfändungspfandrecht 1x
- § 5 HinterlegungsG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 21, 22 HinterlegungsG 2x (nicht zugeordnet)