Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 118/24
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 09.12.2024 gegen das am 20.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2-13 O 152/22, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 17.3.2025 (Bl. 74 ff. d.eA.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 259 ff. d.PA.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das am 20. November 2024 verkündete und am 21. November 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-13 O 152/22, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.328,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. Juli 2022, sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 340,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. Mai 2022 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.3.2025 (Bl. 74 ff. d.eA.) verwiesen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 21.3.2025 zugestellt worden.
Trotz Fristablaufs ist seitens des Klägers hierzu keine Stellungnahme zur Akte gelangt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.
________
(Vorausgegangen ist unter dem 17.03.2025 folgender Hinweis - die Red.)
In dem Rechtsstreit (…)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2024 (Az. 2-13 O 152/22) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
I.
Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.3.2022 ereignete.
Der Kläger befuhr mit dem Pkw Marke1, Kennzeichen (…), die BAB 3 in Frankfurt in Richtung Köln. Der Kläger befuhr die zweite von drei geradeaus führenden Fahrspuren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Pkw Marke2 (…), dessen Halter die Beklagte zu 2) und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, die ganz links gelegene Fahrspur. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge.
Der Kläger ließ am 26.3.2022 über den Schaden an seinem Fahrzeug ein Privatgutachten bei Herrn A aus Stadt1 erstellen.
Der Kläger bezifferte in der vorprozessualen Korrespondenz seinen Schaden wie folgt:
Nettoreparaturkosten (fiktiv) 10.656,37 €, Sachverständigenkosten 1.322,57 €, Nutzungsausfall 11 Tage à 59,00 € = 649,00 €, Unkostenpauschale 25,00 €. Zudem begehrte er vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert von 12.652,94 € i.H.v. insgesamt 1.054,10 €.
Die Beklagte zu 3) rechnete gegenüber dem Kläger den Schaden wie folgt ab:
Nettoreparaturkosten gemäß 50% Quote 5.328,19 €, Sachverständigenkosten gemäß 50% Quote 661,29 €, Nutzungsausfall gemäß 50% Quote und Schwacke 324,50 €, Unkostenpauschale 12,50 €.
Erstinstanzlich hat der Kläger von den Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.326,46 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Er hat hierzu behauptet, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sein. Der Beklagte zu 1) habe auf die BAB 5 wechseln wollen und sei von ganz links nach rechts herübergezogen, wobei er den klägerischen Pkw beschädigt habe. Die Reparaturkosten für den Pkw Marke1 lägen unter 70 % des Wiederbeschaffungswerts.
Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt. Sie haben behauptet, dass der Kläger seitlich an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, dann auf den Fahrstreifen des Beklagtenfahrzeugs habe einscheren wollen und dabei das auf diesem Fahrstreifen fahrende Beklagtenfahrzeug geschnitten habe. Der Wiederbeschaffungsaufwand für das klägerische Fahrzeug liege bei höchstens 7.500,00 €, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Es habe an dem klägerischen Fahrzeug eine Tachomanipulation gegeben; bereits im Jahr 2018 sei in einem elektronisch hinterlegten Inspektionsbericht eine Laufleistung von 248.453 km verzeichnet. Im Einzelnen wird hierzu auf den betreffenden Ausdruck (Anlage B 1, Bl. 50 ff. d.PA.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bei Herrn C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 31.01.2024 (Bl. 149 ff. d.A.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 23.07.2024 (Bl. 221 ff. d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 998,29 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.07.2022 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist, folgendes ausgeführt:
Die Beklagten hafteten dem Kläger als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG insgesamt auf weitere 998,29 € aus dem Unfall. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall durch seinen Fahrstreifenwechsel, bei dem die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen gewesen sei, bzw. aufgrund eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO verursacht, weshalb die Beklagten eine Haftungsquote von 100 % treffe. Ein Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls liege nicht vor, sodass die Betriebsgefahr auf Klägerseite vollständig zurücktrete. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der von Beklagtenseite behauptete Unfallablauf, wonach der Kläger mit seinem Pkw seitlich am Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, auf den vom Beklagten zu 1) benutzten Fahrstreifen habe einscheren wollen und hierbei den Beklagten-Pkw geschnitten habe, sich weder mit der rekonstruierten relativen Anstoßkonstellation der Fahrzeuge noch mit der Lage der Erstkontaktzone am Beklagten-Pkw vereinbaren lasse. Da nach dem Sachverständigen C nur die klägerische Unfallschilderung plausibel nachvollziehbar sei, sei das Gericht von dieser überzeugt.
Entsprechend der Haftungsquote der Beklagten von 100 % seien dem Kläger die restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. 661,29 €, die er bereits beglichen habe, zu ersetzen. Gleiches gelte für den unstreitig gebliebenen restlichen Nutzungsausfall in Höhe von 324,50 € und die restliche Unkostenpauschale i.H.v. 12,50 €. Weiteren Ersatz fiktiver Nettoreparaturkosten könne der Kläger jedoch nicht verlangen, da das Gericht sich nicht von der klägerischen Behauptung, dass die Reparaturkosten für den Pkw Marke1 nicht 70 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen, habe überzeugen können bzw. der Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden könne und der vorliegende Neuschaden nicht offensichtlich in die Kategorie falle, in der der Reparaturaufwand ersichtlich geringer sei als der zu erwartende Wiederbeschaffungswert bzw. -aufwand. Der Sachverständige C habe insoweit ausgeführt, dass eine Wiederbeschaffungswertermittlung aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte nicht durchgeführt werden könne, da der Kläger-Pkw nicht mehr verfügbar gewesen sei. Es seien insbesondere noch eigene Untersuchungen des Sachverständigen hinsichtlich fachgerechter Instandsetzung des Vorschadens und der Laufleistung für eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nötig. Wenn der Kläger seinen Pkw dem Sachverständigen nicht vorführe bzw. ihn nach dem Unfall veräußere und so eine Aufklärung des Sachverhalts behindere, gehe dies zu seinen Lasten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten. Da der Kläger mangels Ermittelbarkeit des Wiederbeschaffungswerts insgesamt keinen Anspruch auf Ersatz fiktiver Nettoreparaturkosten habe, könne er vorgerichtliche Anwaltskosten nur aus einem Gegenstandswert von 1.996,57 € geltend machen. Dieser Anspruch i.H.v. 280,60 € sei durch die Beklagten bereits erfüllt worden. Weiterhin könne der Kläger Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da eine Mahnung des Klägers nicht schlüssig dargelegt und auch nicht entbehrlich sei, da insbesondere das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3) vom 23.05.2022 keine endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstelle.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Schadensposition Ersatz der fiktiven Nettoreparaturkosten weiter. Er macht geltend, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung insbesondere § 286 ZPO in Verbindung mit den Darlegungs- und Beweislastregeln unrichtig angewandt habe. Die Einschätzung des Landgerichts, dass die Schadensgrenze von 70% noch nicht erreicht sei, sei falsch und unsachgemäß. Denn der Vorgutachter, Kfz-Sachverständiger A aus Stadt1, habe sich klar und deutlich für die Reparaturfreigabe ausgesprochen und keinen Restwert ermittelt, weil 70% der Schadensgrenze eben nicht erreicht worden seien. Dabei habe er den Wiederbeschaffungswert mit 20.750,00 € unter Berücksichtigung aller bekannt gewordenen Faktoren im Zeitpunkt vor dem Schadeneintritt angegeben und auch die Vorschäden berücksichtigt. Dieses Gutachten sei unter ausführlicher Besichtigung des Fahrzeugs am 26.3.2022, also exakt einen einzigen Tag nach dem Unfall, erstattet worden. Der Sachverständige A sei nicht weniger sachkundig und kompetent als der Sachverständige D. Dem Gutachten des Sachverständigen A müsse mehr Beweiswert zukommen, selbst wenn lediglich ein sogenanntes Parteigutachten vorliege. Denn rein sachlich habe Herr A den PKW direkt nach dem Unfall persönlich ausführlich besichtigen können, was die Unfallschäden und auch die Vorschäden angehe. Es liege in der Natur der Sache, dass nach zwei Jahren und Veräußerung des PKW der Zweitgutachter dann keine sicheren Feststellungen mehr treffen könne. Es sei daher rechtsfehlerhaft, wenn sich das Gericht seine Meinung nur und ausschließlich aufgrund dieses zweiten Gutachtens bilde, wenn dem jedenfalls objektiv ein weit geringerer Beweiswert beigemessen werden müsse. Dies stelle keine angemessene und ausgewogene Beweiswürdigung dar, denn bei entsprechender Beweisnot hätte das Gericht auch die Ausführungen in dem Parteigutachten des Sachverständigen A werten müssen. Gegebenenfalls hätte ein Fortsetzungstermin mit den beiden Sachverständigen anberaumt werden müssen. Demgegenüber finde sich in dem Urteil keine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Erstgutachters. Selbst wenn das Gericht annehme, der vom Erstgutachter angesetzte Wert sei zu hoch bemessen, so wäre die 70% Schadensgrenze erst dann erreicht, wenn das Gericht hiervon ca. 5.180,00 € abzöge, was indes etwa 25% des angenommenen Betrags entspräche. Das Gericht habe nicht ausgeführt, warum es meine, der Sachverständige habe sich um mehr als 25% in seinen Feststellungen geirrt. Selbst die Beklagten hätten dies nicht substantiiert bestritten oder gar widerlegt. Der Kläger gehe nach wie vor davon aus, dass der Wiederbeschaffungswert 20.750,00 € betrage, jedenfalls aber die 70% Schadensgrenze nicht erreicht würden. Ein Restwert sei daher nicht zu ermitteln.
Der Kläger beantragt,
das am 20. November 2024 verkündete und am 21. November 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-13 O 152/22, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.328,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. Juli 2022, sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 340,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. Mai 2022 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit die Berufung die Ausführungen zum Wiederbeschaffungswert und der Wiederbeschaffungswertermittlung angreift. Außerdem halten sie den weiteren Beweisantritt für verspätet.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG kein weiterer Anspruch auf Ersatz eines Schadens wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zu. Zwar steht aufgrund des insoweit nicht angefochtenen Urteils des Landgerichts fest, dass die Beklagten für die unfallbedingten Schäden zu 100 % einstehen müssen.
Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht die Schadensposition Ersatz fiktiver Nettoreparaturkosten allerdings zu Recht abgewiesen.
a) Der Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten richtet sich nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution "erforderlich" i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Hierfür kann sich der Geschädigte entweder auf das Gutachten eines Sachverständigen oder bei einfach gelagerten Sachverhalten auf den Kostenvoranschlag einer Kfz.-Werkstatt stützen; dem Schädiger bleibt es jedoch unbenommen, die Erforderlichkeit der dort angeführten Reparaturen sowie die Höhe der Aufwendungen zu bestreiten; gelingt ihm dies, dann ist der Ersatzanspruch auch bei einer fiktiven Abrechnung auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit beschränkt, da das Sachverständigengutachten lediglich einen Anhaltspunkt für den "erforderlichen" Herstellungsaufwand liefert, ohne dem Schädiger eine Widerlegung zu verschließen (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 371 m.N., beck-online). Außerdem sind die fiktiven Reparaturkosten auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzt (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 374 m.N., beck-online). Ein Integritätszuschlag (Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) wird bei nicht durchgeführter Reparatur nicht geschuldet. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug (mindestens sechs Monate nach dem Unfall) weiter nutzt, wobei es nicht darauf ankommt, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, so es sich denn noch in einem verkehrstauglichen Zustand befindet, sind die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des vollen Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen. Unterlässt der Geschädigte hingegen die Nutzung oder unterschreitet er diese die Sechsmonatsgrenze, dann ist der Ersatz fiktiver Reparaturkosten auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGHZ 168, 43 (46) = NJW 2006, 2179, BGH NJW 2011, 667 (668).
b) Nach diesen Grundsätzen kommt der Ersatz fiktiver Reparaturkosten hier nicht in Betracht, auch wenn nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11.11.2022 (Seite 2 unten, Bl. 80 d.PA) zugrunde zu legen ist, dass der Kläger sein Fahrzeug sach- und fachgerecht instand gesetzt hat.
a) Das Landgericht vermochte nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Reparaturkosten für den Pkw Marke1 nicht 70 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen.
b) An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen des § 286 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an eine gesetzliche Beweisregel nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (vgl. Scherzberg ZZP 117 (2004), 178 f.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGHZ 61, 169; Zöller/Greger a.a.O. Rn. 19). Bei einem Privatgutachten handelt es sich nicht um ein Beweismittel im Sinn der §§ 355 ff. ZPO, sondern (nur) um urkundlich belegten qualifizierten Parteivortrag (Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 402 Rn. 5, beck-online). Privatgutachten können ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon hierdurch zuverlässig beantwortet werden kann. Insoweit gelten jedoch strenge Anforderungen. Insbesondere bedarf es dann der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht, wenn die Begutachtung von der Gegenpartei hinreichend angegriffen wird, wobei an die Qualität der Angriffe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Köln Urt. v. 10.5.2013 - 20 U 30/11, BeckRS 2013, 9364, beck-online).
c) Nach diesen Maßstäben ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht feststellen konnte.
Auch unter Heranziehung der Einschätzung des Privatgutachters A vermag der Senat keinen Wiederbeschaffungsaufwand nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
aa) Der Sachverständige C, der für seine Begutachtung das Privatgutachten A angefordert und vorliegen (vgl. Zwischenbescheid vom 5.9.2023 (Bl. 143 d.PA.) hatte, hatte in seinem Gutachten vom 17.10.2023 (Seite 29/30, Bl. 177/178 d.PA.) festgestellt: "Eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Klägerfahrzeugs ist anhand der vorliegenden Informationen derzeit nicht möglich. Da der klägerische Pkw zwischenzeitlich veräußert wurde, waren eigene Untersuchungen im Hinblick auf eine fachgerechte Instandsetzung des Vorschadens und der Laufleistung nicht mehr möglich. Die Lichtbilder zum streitgegenständlichen Gutachten des Sachverständigen A zeigen die Vorschäden aus dem Jahr 2021 im Heckbereich nicht. Ob diese vollumfänglich und fachgerecht repariert wurden lässt sich allein anhand einer Auswertung des vorliegenden Bildmaterials nicht klären. Ohne eine Untersuchung des Klägerfahrzeugs, insbesondere der elektronischen Komponenten, lässt sich ebenfalls nicht mehr abschließend feststellen, ob sich an diesem Fahrzeug Auffälligkeiten ergeben hätten, welche für die von der Beklagtenseite behauptete des Wegstreckenzählers sprechen oder nicht…Sowohl die Gesamtlaufleistung des Klägerfahrzeugs als auch Informationen hinsichtlich vorhandener Vorschäden und deren fachgerechte Beseitigung sind ausschlaggebende Parameter für eine korrekte Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und können diesen in erheblichem Maße beeinflussen. Entsprechendes gilt auch für den in der Klageerwiderung genannten Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeuges (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).""
In seinem Ergänzungsgutachten vom 23.7.2024 auf Seite 6 (Bl. 226 d.A.) hat der Sachverständige C weiter festgestellt: "Zweifelsohne handelt es sich bei dem dokumentierten Vorschaden am Kläger-Pkw um einen offenbarungspflichtigen Schaden, welcher sich wertbeeinflussend auswirkt. Da jedoch eine Wiederbeschaffungswertermittlung aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte derzeit nicht durchgeführt werden kann, ist die Höhe des am Klägerfahrzeug durch den Vorschaden eingetretenen Wertverlustes nicht zu beziffern."
Damit können gleich zwei Faktoren, die für die Bemessung des Wiederbeschaffungsaufwandes eine erhebliche Bedeutung haben, nicht geklärt werden. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Klägers, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Soweit dieser die Beweislast für die Höhe des Schadens trägt, ist er beweisfällig geblieben. Wollte man ganz oder teilweise die Beweislast für die Höhe des von der Beklagten vorgetragenen Wiederbeschaffungsaufwands bei jener sehen, so wäre das Verhalten des Klägers zu dessen Lasten unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung zu würdigen.
In Anwendung des Rechtsgedankens aus den §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB liegt dann eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 434, 436; NJW 2022, 539, 540, 541). Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05 -, NJW 2006, 434, 436).
Hier hat der Kläger, obwohl die Beklagte die vollständige Regulierung des vom Kläger geltend gemachten Schadens verweigerte und dieser daher damit rechnen musste, sein Begehren gerichtlich geltend machen zu müssen, sein Fahrzeug veräußert, so dass es als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht. Dieses Verhalten des Klägers erfüllt die Voraussetzungen einer fahrlässigen Beweisvereitelung (in diesem Sinne in einem im Ausgangspunkt vergleichbaren Fall etwa BGH, NJW 2006, 434, 436; vgl. auch BGH, NJW 2022, 539, 540, 541, zu einem Fall, in dem der für die vollständige und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs beweispflichtige Kläger durch die Veräußerung seines Fahrzeugs nicht die Beweisführung der Beklagten, sondern die eigene erschwert hatte).
Da die Beklagten von dem Kläger über die geplante Veräußerung auch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, hatten diese auch keine Gelegenheit, ihre Rechte - etwa durch einen Antrag nach § 485 Abs. 1 ZPO - zu wahren (vgl. demgegenüber etwa BGH, Urteil vom 23.11.1967 - II ZR 105/65 -, VersR 1968, 58, 58 f., dem ein Fall zugrunde liegt, in dem der Kläger durch eine entsprechende Mitteilung der Beklagten "Gelegenheit gegeben [hat], das Fahrzeug beim Käufer zu besichtigen").
b) Das vom Kläger eingeholte Privatgutachten kann keine tragfähige Grundlage einer Schadensschätzung sein.
aa) Zunächst befindet sich dieses Gutachten nicht bei der Akte. Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 8.8.2023 (Bl. 127/128 d. PA) dem Kläger unter anderem aufgeben, binnen einer Frist von 3 Wochen eine Kopie dieses Gutachtens dem Gericht zu übersenden. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht vollständig nachgekommen. Zwar ist wohl das Gutachten dem Sachverständigen C übersandt worden, es ist aber nicht zur Gerichtsakte gelangt. Der Kläger kann nicht erwarten, dass das Gericht ein ihm im Detail nicht bekanntes Gutachten, dessen Vorlage es angeordnet hat und das ihm der Kläger nicht übersandt hat, zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Auch im Berufungsverfahren liegt das Privatgutachten nicht vor.
bb) Dessen ungeachtet kann auch in inhaltlicher Hinsicht schwerlich davon ausgegangen werden, dass bei Vorlage des Gutachtens eine andere Entscheidung ergangen wäre und sich dabei insbesondere die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten geklärt hätte. Denn bereits die in den Schriftsätzen vorgetragenen Umstände lassen erkennen, dass das Gutachten zur Überzeugungsbildung wohl nicht ausreichend gewesen wäre.
Zunächst hat der Privatgutachter nach dem seitens des Klägers in der Berufungsbegründung mitgeteilten (Seite 3, Bl. 52 d.eA.) Gutachteninhalt keinen Restwert bestimmt. Es mag sein, dass Herr A davon ausgegangen ist, einen solchen nicht bestimmen zu müssen, da nach den ihm mitgeteilten Informationen, deren Richtigkeit streitig ist, es so aussah, dass keine Abrechnung auf Totalschadensbasis stattfinden wird. Insoweit ist das Gutachten aber unvollständig und lässt eine für die Entscheidung des Rechtsstreits wichtige Frage außer Acht.
Soweit der Kläger das Privatgutachten in erster Instanz (Schriftsatz vom 11.11.2022, Seite 2, Bl. 80 d.PA.) referiert hat, soll Herr A ausgeführt haben, dass Vorschäden außerhalb des Schadenbereichs sachgerecht repariert worden seien. Hingegen haben die Beklagten (u.a. mit Schriftsatz vom 2.1.2023, Bl. 100 d.PA) bestritten, dass das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall unbeschädigt bzw. fachgerecht repariert gewesen sei. Es gibt nach den Feststellungen des Sachverständigen C wohl ein Vorschadengutachten, aus dem hervorgeht, dass es Vorschäden gegeben hat. Wenn es der Kläger durch Veräußerung seines streitbefangenen Fahrzeugs verhindert, dass das auf konkreten Anhaltspunkten (Vorgutachten) beruhendes Vorbringen der Beklagten aufgeklärt werden kann, geht dies nach Auffassung des Senats zu Lasten des Klägers.
Wie der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.11.2022 (Seite 2, Bl. 80 d.PA) angegeben hat, ist der Privatgutachter A davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Laufleistung von 152.499 km aufweist. Die Beklagte hatte substantiiert unter Hinweis auf den Ausdruck eines elektronisch hinterlegten Inspektionsberichts eine Laufleistung von 248.453 km - also mehrere Jahre vor dem streitgegenständlichen Unfall - dargelegt. Außerdem hat die Beklagte für diese streitige Tatsache Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeboten (Schriftsatz vom 22.9.2022, Seiten 5 und 6 Bl. 48/49 d.PA). Wenn es der Kläger durch Veräußerung seines streitbefangenen Fahrzeugs verhindert, dass dieses ganz konkrete, auf ernsthaften Anhaltspunkten beruhende Vorbringen der Beklagten aufgeklärt werden kann, muss auch das nach Auffassung des Senats zu Lasten des Klägers gehen.
Es handelt sich sowohl bei der Laufleistung als auch bei der Frage nach der Qualität der Reparatur der Vorschäden um Umstände, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C einen erheblichen Einfluss auf die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts und damit letztlich auf die streitgegenständliche Schadensposition haben. Wenn nicht geklärt werden kann, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, dann kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten hat.
Hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, dann steht ihm nur der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Davon abgesehen, dass der Kläger den Ersatz einen solchen nicht verlangt, wäre dessen Höhe aus den vorstehenden Gründen auch nicht abschätzbar. Es gibt zudem keinen seitens der Beklagten zugestandenen Betrag, der dem Kläger als Mindestbetrag zugesprochen werden könnte. Der Vortrag der Beklagten, dass der Wiederbeschaffungsaufwand maximal 7.500,- € betrage, stellt lediglich eine Obergrenze dar und lässt offen, wie hoch der Wiederbeschaffungsaufwand mindestens ist.
3. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
4. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 13 O 152/22 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 4x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 2x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 2x
- VVG 2008 § 115 Direktanspruch 2x
- StVO 2013 § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 3x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGHZ 168, 43 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2006, 2179 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2011, 667 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 158, 269 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1993, 935 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 61, 169 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 30/11 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- NJW 2006, 434, 436 3x (nicht zugeordnet)
- NJW 2022, 539, 540 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 43/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 485 Zulässigkeit 1x
- II ZR 105/65 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1968, 58, 58 1x (nicht zugeordnet)