Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Familiensachen) - 2 UF 71/25

Leitsatz

1. Im Rahmen eines sorgerechtlichen Zuordnungskonflikts (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) braucht sich das Opfer massiver häuslicher Gewalt nicht auf eine Restkooperation im Rahmen einer Vollmachtslösung einzulassen.

2. Das Familiengericht ist, weil das Verbot der reformatio in peius in Kindschaftssachen nicht gilt und der Verfahrensgegenstand "elterliche Sorge" unteilbar ist, befugt, über die Entscheidung des Zuordnungskonflikts hinaus in Ausübung des staatlichen Wächteramts von Amts wegen Schutzmaßnahmen nach § 1666 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 BGB anzuordnen.

Anmerkung

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Melsungen, 5. Mai 2025, ..., Beschluss

Tenor

1) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 5.5.2025 wird zurückgewiesen.

2) Dem Antragsgegner wird untersagt, Kontakt zu X aufzunehmen, sei es an ihrem Wohnsitz, in der Schule oder sonst wo in geschlossenen Räumen und im Freien. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen mit der Jugendlichen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen Abstand von mindestens 500 m herzustellen und einzuhalten, wobei eine Ansprache des Kindes oder ein auf-sich-aufmerksam-Machen mittels Handzeichen oder sonstiger Verlautbarungen jeglicher Art verboten ist. Das Kontaktverbot umfasst auch die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie z. B. Telefon, E-Mails, WhatsApp, SMS, social Media etc. Dem Antragsgegner wird ferner untersagt, sich grundsätzlich - auch in Zeiten vermuteter Abwesenheit des Kindes - der Anschrift Straße1 in Stadt1-Stadtteil1 und der von X besuchten Schule mehr als 500 m zu nähern. Diese Anordnungen gelten nicht, soweit auf Grund einer etwaigen künftigen Umgangsregelung Kontakte wieder stattfinden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden gerichtlichen Anordnungen wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder sogleich Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.

3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 4.000,00 € werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Jahrgang 1975) und der Antragsgegner (Jahrgang 1966) haben einander am XX.XX.2005 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter X, geboren am XX.XX.2011, hervorgegangen. In der Ehe ist es zu erheblicher häuslicher Gewalt gekommen. Am 14.5.2020 hat das Familiengericht Melsungen (Az.: …) eine Schutzanordnung nach dem GewSchG gegen den Antragsgegner erlassen und ihm u. a. untersagt, die Antragstellerin und deren Sohn aus einer früheren Beziehung (Y, geboren am XX.XX.1998) zu bedrohen, zu belästigen, zu beleidigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Hintergrund war ein Angriff seitens des Antragsgegners, in dessen Verlauf dieser sowohl die Antragstellerin als auch deren Sohn mit einem Messer erheblich verletzt hatte. Mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 23.2.2021 (Az.: …) ist der Antragsgegner wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. In den Feststellungen des rechtskräftigen Urteilt heißt es u. a.:

„Der Angeklagte setzte sich auf einen Stuhl an den Tisch und fragte die Zeugin Z, warum X aufgestanden sei… Der Angeklagte war erbost, da er erkannte, dass er kein Faktor mehr im Tagesplan der Familie war. Er schlug die Zeugin Z unvermittelt mehrfach gegen den Kopf und in das Gesicht, sodass diese zwischen der Eckbank und dem Küchentisch zu Boden ging und aus der Nase blutete. Sodann begab er sich zu einem Messerblock auf der Arbeitsplatte und nahm ein Messer mit feststehender, spitz zulaufender Klinge von ca. 20 cm Länge an sich. Mit diesem stach er bewusst auf die Zeugin ein und verletzte sie, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, wohin er mit dem Messer zielte. Die Zeugin Z schützte sich mit den Armen gegen die Stiche und rief lautstark um Hilfe. Die Zeugin Z erlitt Blutergüsse am Kopf mit starken Schmerzen und Nasenbluten, Hämatome am linken Auge, am Hals und an beiden Armen, Schnittverletzungen an beiden Händen, am linken Oberarm, am rechten kleinen Finger und am rechten Unterarm… letztere war ca. 8 cm lang und so tief, dass multiple Sehnen und Nerven durchtrennt wurden… Seit der Tat besteht eine Kraftminderung und ein Taubheitsgefühl im rechten Arm. In einer Folgeoperation im Oktober 2020 wurde das Fingerendglied des kleinen Fingers der rechten Hand versteift… Der Zeuge Y, der die Situation erkannte und zutreffend bewertete, sagte, dass er jetzt die Polizei rufe und lief wieder nach oben in sein Zimmer. Der Angeklagte folgte - mit dem Messer in der rechten Hand - dem Zeugen Y unmittelbar in das Obergeschoss. Die Zimmertür, die der Zeuge verriegelt hatte, trat der Angeklagte ein und gelangte so in das Schlafzimmer. Der Zeuge Y versuchte zunächst noch, in das angrenzende Büro zu fliehen und sich dort zu verbarrikadieren, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Er kam zu Fall, und der Angeklagte setzte sich auf ihn. Mit den Worten „lass uns doch über alles reden“ versuchte der Zeuge, den Angeklagten von Angriffen abzubringen. Der Angeklagte ließ sich nicht beirren und antwortete, dass es zu spät sei zu reden. Mit dem Messer stach er auf den Zeugen Y ein, wobei er u. a. auf den Oberkörper zielte. Dabei erkannte er die Möglichkeit, dass der Geschädigte hierdurch zu Tode kommen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm… Der Zeuge Y erlitt tiefe Schnittverletzungen am Knie/Unterschenkel rechts (ca. 10 cm lang), am Knie/Oberschenkel links (ca. 6 cm lang) und oberflächliche Schnittverletzungen am Brustkorb links (ca. 3 cm lang) sowie an der Daumenfingerkuppe links (ca. 2,5 cm)… Seit der Tat hat er gelegentlich kurze Stiche im Knie, ein Taubheitsgefühl im Daumenendglied links und ist bei Geräuschen schreckhaft… Bei dem Angeklagten lag im Tatzeitpunkt eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vor, wodurch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert war.“

Die Ehe ist gegen den ausdrücklichen Wunsch des Antragsgegners mit Beschluss des Familiengerichts Melsungen vom 26.11.2021 (Az.: …) geschieden worden.

Im Vorfeld seiner für Mai 2025 vorgesehenen Entlassung aus der Haft hat die Antragstellerin für die betroffene Jugendliche einen Umgangsausschluss beantragt. Mit Beschluss vom 6.5.2025 hat das Familiengericht Melsungen (Az.: …) den Umgang für die Zeit von einem Jahr ausgeschlossen. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde (Az.: …) eingelegt. Diese hat der Antragsgegner zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass in Kindschaftssachen das Verbot der reformatio in peius nicht gilt und eine Verlängerung des Umgangsausschlusses in Betracht komme. Zuvor war dem Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 22.7.2025 (Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Az.: … und …) zur Kenntnis gelangt, in der es u. a. heißt:

„Die im Tatzeitpunkt ca. neun Jahre alte Tochter X war zwar vor Beginn der Auseinandersetzung der Eheleute aus der Küche geschickt worden, befand sich aber während des Tatgeschehens im Wohnhaus und hat die Auseinandersetzung und die Verletzungsfolgen für Mutter und Stiefbruder daher miterlebt. Im Erkenntnisverfahren sagte die erste Ehefrau des Verurteilten, Q, zu dessen Ungunsten aus, in dem sie im Detail von gewalttätigen Drohungen/Übergriffen und finanzieller Ausnutzung durch diesen während der Ehezeit berichtete. Zu seinen zwei Töchtern aus erster Ehe hat der Untergebrachte keinen Kontakt mehr. Auch die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit der Geschädigten Z war bereits vor der Tat zerrüttet und durch heftige (verbale/körperliche) Auseinandersetzungen sowie davon geprägt, dass der vermeintlich arbeitsunfähige Beschwerdeführer sich von der als Krankenschwester arbeitenden Geschädigten finanziell aushalten ließ… Der Verurteilte befand sich ab dem 16. Juni 2020 in Untersuchungshaft, seit Rechtskraft der Verurteilung am 5. Mai 2021 in Strafhaft. Sein Vollzugsverhalten war durchgehend von der narzisstischen Persönlichkeitsstörung geprägt; der Verurteilte trat überaus fordernd, vorwurfsvoll, diskussionsfreudig, teilweise verbal übergriffig, großspurig, egozentrisch, ungeduldig und ohne jede selbstkritische/selbstreflektierende Haltung auf… Er nahm zwar formal am Konfliktlösetraining teil; ein Erfolg der Behandlungsmaßnahme blieb aber aus, da er die Lerninhalte nicht auf eigenes Verhalten transferieren konnte und es bei seiner bagatellisierenden und externalisierenden Haltung zu den Anlasstaten blieb. Aus der Teilnahme an der therapeutischen Delinquenzgruppe wurde er abgelöst, da er Sachverhalte falsch schilderte, dies nicht korrigierte und insgesamt taktierend und unaufrichtig wirkte. Die letzte forensische Begutachtung durch den Sachverständigen W (Gutachten vom 8. Januar 2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird) bestätigte die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und fiel in der prognostischen Bewertung für eine Reststrafenaussetzung eindeutig negativ aus. Eine risikomindernde Wirkung der Haft und der Behandlungsversuche konnte der Sachverständige nicht feststellen. Der Verurteilte habe keine Störungs- oder Problemeinsicht und sehe bei sich keinerlei Veränderungsnotwendigkeit; ein eigenmotiviertes Risikomanagement könne von ihm nicht erwartet werden. In seiner völlig selbstunkritischen Sichtweise hege er vielmehr eine paradoxe Anpassungserwartung an seine Umgebung, etwa an die Geschädigte Z, mit der er weiteren Kontakt anstrebe und erwarte, dass sie begleiteten Kontakten mit ihm zustimme. Demgemäß sah der Sachverständige die erhebliche Gefahr von erneut bedrohlich/gewalttätig eskalierenden Konflikten mit der Geschädigten, aber auch mit neuen Partnerinnen. Diesen nachvollziehbaren, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen schlossen sich die Vollstreckungsgerichte an und verweigerten dem Untergebrachten eine Reststrafenaussetzung… In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Für einen Wegfall der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht nach S 68f Abs.2 StGB fehlt es an der erforderlichen günstigen Sozialprognose… In Übereinstimmung mit den nach wie vor zeitnahen Feststellungen des Sachverständigen W sieht auch der Senat die hohe Gefahr, dass der Verurteilte zukünftig schwere, sich gegen das Leben und die körperliche Integrität richtende Straftaten zu Lasten seiner Ehefrau, seiner jeweiligen Partnerin oder anderer Personen aus seinem Nahumfeld begehen wird, wenn er durch Konflikte in narzisstische Wut gerät, die - genau wie bei den Anlassdelikten - in hochaggressive Gewalttätigkeiten unter Einsatz von Waffen/gefährlichen Gegenständen (Messern) münden kann. Die dem zugrunde liegende narzisstische Persönlichkeitsstörung ist ein fortdauernder, deliktsrelevanter devianter Zustand mit eingeschliffenen Verhaltensmustern. Aggressive, gewalttätige, seinen (finanziellen) Vorteil suchenden Verhaltensmuster gegenüber Partnerinnen hat der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Ehe gezeigt; auch wenn die eskalierende Situation bei den Anlasstaten erstmals zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt hat, handelte es sich dabei keinesfalls um ein singuläres auf eine aktuelle Lebenskrise zurückzuführendes Ausnahmeereignis ohne Wiederholungsgefahr. Die Persönlichkeitsstörung ist trotz der jahrelangen Einwirkung des Behandlungsvollzugs unverändert geblieben, zeigt sich also auch nicht abgemildert. Die ohnehin schwierige therapeutische Bearbeitung der narzisstischen Persönlichkeitsstörung inklusive der notwendigen Deliktsaufarbeitung ist nicht erfolgt, wäre aber auch mangels intrinsischer Einsichten in Störung und Aggressionspotential nicht erfolgversprechend gewesen. An jeder selbstkritischen Verantwortungsübernahme und Veränderungsbereitschaft fehlt es… Es besteht auch ein konkret eingrenzbarer gefährdeter Personenkreis. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beziehung zu Z und seiner Tochter keineswegs abgeschlossen. Erhebliche Konflikte sind bereits durch die familienrechtlichen Streitigkeiten (Sorgerechts-, Umgangsrechtsstreit bezogen auf die noch minderjährige Tochter X) und die finanzielle Auseinandersetzung der Eheleute (z.B. Entsorgung seiner im Wohnhaus verbliebenen Sachen durch die Ehefrau) geradezu vorprogrammiert. Auch wenn in erster Linie Ehefrauen/Lebenspartnerinnen durch den Beschwerdeführer gefährdet sind, kann eine Gefährdung anderer Personen aus seinen Nahumfeld nicht ausgeschlossen werden, was allein die Anlasstat zu Lasten des Stiefsohnes bereits zeigt, der allein aufgrund seiner verwandtschaftlichen Nähe zu seiner Mutter wieder in Konflikte einbezogen werden kann. Auch die in der Pubertät befindliche Tochter X gehört zu dem gefährdeten Personenkreis. Der Senat bezweifelt gar nicht, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter ehrlich zugetan ist und diese erkennbar als seinen Lebensmittelpunkt versteht (siehe Anhörungsprotokoll vom 8. Mai 2025: „Kontaktverbot nimmt mir alles"). Aktenkundig lehnt diese aber einen Kontakt zum Beschwerdeführer strikt ab, was er bereits im Vollzug nicht akzeptiert hat, als er beim Sozialdienst vehement darauf gedrungen hat, ihm telefonisch, brieflich oder via Skype Kontakt zu ihr zu ermöglichen (siehe Bericht der JVA Kassel vom 3. Juli 2023). Dieser Kontaktwunsch ist auch jetzt ungebrochen und zeigt sich auch darin, dass der Verurteilte bereits in der Schule in Stadt2 vorstellig geworden ist, um Auskünfte im Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht zu verlangen oder sich am 4. Juni 2025 in Stadt2 in der zeitlichen und räumlichen Nähe der Schulbusroute seiner Tochter aufgehalten hat (vgl. hierzu Polizeibericht vom 5. Juni 2025, BI. 124 d.A.). Seine Tochter ist mittlerweile 14 Jahre alt und hat sich ohne ihren Vater fortentwickelt. Wie der Verurteilte, der die ablehnende Haltung seiner Tochter ihm gegenüber nicht mit seinen Gewaltstraftaten in Zusammenhang bringt, sondern deren Ursache nur in der negativen Beeinflussung durch seine Ehefrau wähnt und die persönliche Aufarbeitung des „Konfliktes durch die Tat" mit seiner Tochter für erforderlich erachtet (siehe Anhörungsprotokoll vom 8. Mai 2025), auf mögliche offene Ablehnung/Geringschätzung durch sie reagieren würde, ist nicht einschätzbar. Insoweit ist sich der Verurteilte erkennbar auch seines eigenen Gefährdungspotentials, wenn er in „narzisstische Wut" gerät und seine Steuerungsfähigkeit hierdurch nicht ausschließbar erheblich vermindert wird (siehe Anlasstaten), selbst nicht bewusst.“

In dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren hat die Antragstellerin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für X auf sich beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die gesamte Familie bis heute an den Vorfällen, die zu der Verurteilung des Antragsgegners geführt haben, leiden würde und das Mädchen Angstzustände habe. Die Jugendliche wolle auf keinen Fall, dass ihr Vater über ihre Angelegenheiten Kenntnis erlange und mitentscheiden könne, und sie selbst lehne ebenfalls jede Kommunikation mit ihrem geschiedenen Mann ab.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat u. a. darauf verwiesen, dass er bereit sei, der Antragstellerin erneut eine umfassende Sorgerechtsvollmacht zu erteilen, wenn sie sich im Gegenzug verpflichtet, ihn über Angelegenheiten die Tochter betreffend zu informieren, insbesondere ihm die Schulzeugnisse zu überlassen und ihn umgehend über etwaige gesundheitliche Probleme zu informieren. Im Übrigen habe er während seiner Haftzeit eine positive Entwicklung gemacht, u. a. ein Konfliktlösetraining absolviert und Therapiegespräche geführt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er angeboten, eine uneingeschränkte Sorgevollmacht ohne Bedingungen zu erteilen, weshalb aus seiner Sicht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung bestehe.

Die Verfahrensbeiständin hat den Sorgerechtsantrag befürwortet und davon berichtet, dass X sie eingehend darum gebeten habe, den Vater weder von ihrer privaten noch ihrer schulischen Entwicklung in Kenntnis zu setzen. Es sei in dem Gespräch sowohl durch den Inhalt als auch die Mimik der Jugendlichen deutlich geworden, dass sie große Angst vor ihrem Vater habe, es bestünden auch keine Zweifel an der autonomen Willensbildung. Die Antragstellerin habe in den letzten Jahren, in denen der Antragsgegner inhaftiert gewesen sei, die elterliche Sorge verantwortungsvoll wahrgenommen und zum Wohl des Kindes gehandelt.

Das Amtsgericht hat sämtliche Beteiligten persönlich angehört, ausgenommen den Antragsgegner, der seinerzeit noch inhaftiert war und zum Termin vom 24.4.2025 nicht erschienen ist, weil er die Verschubung und eine Anhörung in Handschellen und unter Bewachung so kurz vor der Haftentlassung, die für den 22.5.2025 vorgesehen war, ablehnte und auch mit einer Videoverhandlung nicht einverstanden war. Ausweislich des richterlichen Anhörungsvermerks hat X angegeben, dass sie während der Haft des Vaters zu diesem keinen Kontakt gehabt habe, ausgenommen einen Brief, den sie ihm geschrieben habe. Dies solle bis auf weiteres so bleiben, sie habe Angst, dass ihr Vater ihr oder ihren Freunden etwas antun könnte und sie wünsche sich, dass in Zukunft ihre Mutter diejenige sei, die Entscheidungen für sie allein treffe. X bat die Amtsrichterin dann noch abschließend ihrem Vater auszurichten, er möge ihre Wünsche akzeptieren und sich daran halten. Die Antragstellerin hat von dem Vorfall häuslicher Gewalt vom 29.4.2020 berichtet und vorgetragen, dass es auch schon davor zu körperlichen Übergriffen durch den Antragsgegner gegenüber ihrem Sohn Y und zu ihrem Nachteil gekommen sei. Das Verhältnis zwischen X und ihrem Vater sei im Übrigen nie gut gewesen, es sei vielmehr der größere Halbbruder Y gewesen, der die Vaterrolle übernommen habe. Sie habe starke Ängste um sich und um X, beispielsweise auch Panik, wenn ein Auto vor ihrem Haus halte. Das Jugendamt hat sich ebenfalls für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen, zumal die Mutter andernfalls auch bei einer Vollmachtslösung, beispielsweise in finanziellen Angelegenheiten, immer wieder Kontakt zu dem Vater aufnehmen müsste, was aus Sicht des Jugendamts „mehr als kritisch“ sei.

Mit Beschluss vom 5.5.2025 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für X auf die Mutter allein übertragen und dies eingehend begründet.

Gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 13.5.2025 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 10.6.2025 Beschwerde eingelegt. Er rügt zum einen mehrere Verfahrensfehler, insbesondere dass zwischen der Kindesanhörung und der Entscheidung knapp vier Monate gelegen haben (unter Bezugnahme auf zwei obergerichtliche Entscheidungen, nämlich OLG Bamberg, Beschluss vom 3.8.2020, Az. 7 UF 251/18 und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.1.2018, Az. 9 UF 54/17) sowie die nicht erfolgte persönliche Anhörung seiner Person. Insoweit wolle er sich gerne ausführlich in einer mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Sachverhalten äußern. In der Sache bestreitet er die Behauptung der Antragstellerin, dass es schon vor dem „Vorfall“, der zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, zu Übergriffen gekommen sei, was sodann aber von dem Amtsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden sei. Zudem hält er die Sorgerechtsübertragung für unverhältnismäßig und wiederholt er unter Hinweis auf die Beschlüsse des BGH vom 15.6.2016 zu Az. XII ZB 419/15 und vom 29.4.2020 zu Az. XII ZB 112/19 die Ansicht, dass seine Bereitschaft zur Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht zu berücksichtigen sei und einer Sorgerechtsübertragung entgegenstehe.

Der Antragsgegner beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Verfahrensbeiständin hält den Beschluss des Amtsgerichts für richtig, weil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter dem Kindeswohl am besten entspreche, zumal X klar, stabil und autonom ihren Willen zum Ausdruck bringe, dass die Mutter die elterliche Sorge allein ausüben und die wichtigen Entscheidungen in ihrem Leben allein treffen soll.

Mit Schriftsatz vom 17.9.2025 hat die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, in irgendeiner Form Kontakt zu der Jugendlichen aufzunehmen und sich ihrem Wohnort und der Schule zu nähern. Der Antragsgegner hat die Meinung vertreten, dass ein etwaiges Annäherungsverbot nicht sorgerechtlich, sondern umgangsrechtlich nach Maßgabe des § 1684 Abs. 4 BGB einzurichten wäre, und die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Das Jugendamt hat sich unter dem 30.9.2025 für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesprochen, durch welche der Antragsgegner zum Schutz des Kindes mit einem Näherungsverbot belegt werden soll, und hierzu ausgeführt, dass der Antragsgegner in einem Gespräch von dem Jugendamt trotz der anderslautenden amtsgerichtlichen Entscheidung verlangt habe, Umgangskontakte umzusetzen. Im Nachgang hat das Jugendamt mit Schriftsatz vom 6.10.2025 berichtet, dass sich der Antragsgegner telefonisch über die Stellungnahme beschwert und dem zuständigen Jugendamtsmitarbeiter gedroht habe, dieser würde ihn nun „kennenlernen“ und habe „statt Kinderschutz vielmehr Politik im Kopf“, was einen Bezug zu dessen privaten Tätigkeiten darstelle, Außerdem habe sich der Antragsgegner dahingehend geäußert, dass „Gott eine gerechte Strafe“ für den Jugendamtsmitarbeiter finden werde und er selbst dafür „persönlich sorgen“ wolle. Die Verfahrensbeiständin hat sich auf die ausdrücklich und mehrfach von dem Kind geäußerte Ablehnung gegenüber jeglicher Art der Kontaktaufnahme durch den Vater geäußert und ebenfalls den Erlass eines entsprechenden Kontaktverbots befürwortet. Mit einstweiliger Anordnung vom 28.10.2025 hat der Senat dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf §§ 50 Abs. 1 S. 2, 64 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 1666 Abs. 1, 3 Nrn. 3 und 4 BGB bis auf weiteres untersagt, Kontakt zu X aufzunehmen, sei es an ihrem Wohnsitz, in der Schule oder sonst wo in geschlossenen Räumen und im Freien und ihm aufgegeben, im Falle eines evtl. zufälligen Zusammentreffens mit der Jugendlichen sofort einen Abstand von mindestens 500 m herzustellen und einzuhalten, wobei eine Ansprache des Kindes oder ein auf-sich-aufmerksam-Machen mittels Handzeichen oder sonstiger Verlautbarungen jeglicher Art verboten ist. Das Kontaktverbot umfasst auch auf die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie z. B. Telefon, E-Mails, WhatsApp, SMS, social Media etc. Dem Antragsgegner ist ferner untersagt worden, sich grundsätzlich - auch in Zeiten vermuteter Abwesenheit des Kindes - der Anschrift Straße1 in Stadt1 und der Schule mehr als 500 m zu nähern.

Der Senat hat die Akten des Familiengerichts Melsungen, Az. …, … und …, zu Informationszwecken beigezogen und den Vater und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2025 verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die elterliche Sorge für X zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die Antragstellerin übertragen, weil zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Der Senat macht sich die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts zu Eigen, das Folgendes ausgeführt hat:

„Das Gesetz verlangt eine sogenannte „doppelte Kindeswohlprüfung“: Wenn es in einem ersten Prüfungsschritt dem Wohl des Kindes am besten entspricht, eine bislang bestehende gemeinsame elterliche Sorge ganz oder teilweise aufzuheben, ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, die elterliche Sorge (oder Teile davon) auf den antragstellenden Elternteil allein zu übertragen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung auf einen Elternteil hat das Gericht alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen.

Im Einzelnen:

Zur Überzeugung des Gerichts entspricht zunächst die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern dem Wohl des Kindes am besten.

Die mit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundene Beeinträchtigung des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG desjenigen Elternteils, der von der Sorge ausgeschlossen wird, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn es an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge, insbesondere einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern und einem Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen, fehlt. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus und verlangt insoweit ein Mindestmaß an sozialer Beziehung der Eltern zueinander (BGH NJW 2016, 2497). Ist die Kommunikation der Eltern schwer und nachhaltig gestört, weil sie regelmäßig nicht dazu in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, dann ist insbesondere zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist, wobei es unerheblich ist, ob einem Elternteil die Schuld hierfür zu geben ist (BGH FPR 2008, 323; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.09.2024 - 6 UF 144/24).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht erkennbar, dass zwischen den Kindeseltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht oder mit Unterstützung durch professionelle Beratungsstellen hergestellt werden könnte. Die von dem Kindesvater gegenüber der Kindesmutter und deren Sohn ausgeübte massive körperliche Gewalt spricht gegen eine für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe. Unter Berücksichtigung der Geschehnisse der Eltern, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Kindesvaters geführt haben, ist die von der Kindesmutter und der betroffenen Jugendlichen bekundete Angst vor dem Kindesvater objektiv nachvollziehbar. Sein erhöhtes Aggressionspotential und seine Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts Kassel zu dem Az. …. Danach hat der Kindesvater vor dem Schwurgericht gestanden, die Kindesmutter und deren Sohn im Jahr 2020 massiv körperlich angegriffen und verletzt zu haben.

Die vorgenannten Verhaltensweisen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Unzweifelhaft ist der Kindesvater vorliegend nicht zu einem angemessenen und respektvollen Umgang mit der Kindesmutter in der Lage. Der Kindesmutter ist es aufgrund ihrer nachvollziehbaren Angst vor dem Kindesvater unzumutbar, sich mit diesem in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Nicht zuletzt, weil nicht auszuschließen ist, dass es erneut zu einem gewalttätigen Übergriff des Kindesvaters zum Nachteil der Kindesmutter kommen würde, wenn die Eltern verpflichtet wären, die elterliche Sorge zukünftig weiterhin gemeinsam auszuüben.

Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht auch der Wille der betroffenen Jugendlichen. Ihre Grundrechte gebieten, ihren Willen bei der gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge zu berücksichtigen, soweit dies mit ihrem Wohl vereinbar ist, weil sie mit der Kundgabe ihres Willens von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht. Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Jugendlichen zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, die Jugendliche darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17, BeckRS 2017, 136507). Vorliegend hat sich die Jugendliche in ihrer persönlichen Anhörung vom 13.01.2025 ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass die elterliche Sorge künftig von der Kindesmutter allein ausgeübt werden solle. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Jugendliche sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst ist und ihr nachvollziehbarer Wille zentral auf den Gewalterlebnissen mit dem Kindesvater beruht, denn nach der Aussage des Halbbruders der Betroffenen im Rahmen des Strafverfahrens hat die Jugendliche zumindest den Übergriff des Kindesvaters auf die Kindesmutter in der Küche mitangehört. Er habe seine Halbschwester weinend vor der geschlossenen Tür angetroffen, als er aufgrund der Hilferufe seiner Mutter herunter geeilt sei. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie auch den massiven Übergriff auf ihren Halbbruder im Obergeschoss mitanhören musste.

Zweifellos stellt miterlebte Gewalt eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar, in Form der psychischen Misshandlung (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2022, 1370). Zudem beeinträchtigt das Miterleben häuslicher Gewalt das Sicherheitserleben des Kindes in seinen Beziehungen zu beiden Elternteilen und vor dem Kind ausgetragene massive Auseinandersetzungen stellen erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung dar (vgl. Kindler/Salzgeber/Fichtner/Werner, FamRZ 2004, 1241, 1244 f.).

Mildere, gleich effektive Mittel als eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter stehen vorliegend nicht zur Verfügung. Nur durch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist sicherzustellen, dass die Rechte und die Sicherheit der Kindesmutter und der Jugendlichen bei der Ausübung des Sorgerechts nicht gefährdet werden (Art. 31 II GewSchÜ (Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.5.2011 - sog. Istanbul-Konvention), OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.09.2024 - 6 UF 144/24). Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelfallumstände ist es der Kindesmutter auch nicht zuzumuten, Elterngespräche - weder gemeinsam mit dem Kindesvater noch in getrennter Form - zu führen, um den Elternkonflikt beizulegen und einen Weg der konstruktiven Entscheidungsfindung zu erarbeiten.

Entgegen der Auffassung des Kindesvaters macht die Erteilung einer umfassenden Sorgevollmacht die Alleinsorge der Kindesmutter nicht entbehrlich, denn auch eine erschöpfende Vollmacht erteilender Elternteil bleibt zur Kontrolle des anderen Elternteils befugt und verpflichtet. Zudem kommt der Wahrung des Schutzbedürfnisses des von häuslicher Gewalt betroffenen, bevollmächtigten Elternteils besonderes Gewicht für die gerichtliche Entscheidung zu. Der von Gewalt betroffene Elternteil kann in der Regel nicht zu einer „Restkooperation“ mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.09.2024 - 6 UF 144/24). Darüber hinaus kann es der Kindesmutter unter Berücksichtigung des körperlichen Übergriffs des Kindesvaters nicht zugemutet werden, für etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen mit ihm in Kontakt zu treten (so auch Rake, NZFam 2022, 344, 347; zu ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen bei Vollmachterteilung BGH, NJW 2020, 2182). Eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrung der Kindesbelange wäre damit auch im Falle einer Vollmachtserteilung nicht vorhanden.

Da Erziehungsdefizite bei der Kindesmutter des betroffenen Kindes nicht ersichtlich sind und der Kindesvater selbst keinen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich gestellt hat, war die elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen.“

Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass das Verhältnis der Eltern dermaßen zerrüttet und sie untereinander derart zerstritten sind, dass es ihnen unmöglich ist, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam auszuüben. Es gibt keinerlei Kommunikation mehr zwischen den Eltern, und zwar aus gutem Grund. Bei dieser Sachlage kommt eine gemeinsame Sorgerechtsausübung, die ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und gegenseitigem Respekt voraussetzt, nicht in Betracht.

Soweit der Antragsgegner im zweiten Rechtszug seine Rechtsauffassung hinsichtlich der von ihm ins Gespräch gebrachten „Vollmachtslösung“ wiederholt und vertieft, ist ihm nicht zu folgen. Der Verweis auf den Beschluss des BGH vom 15.6.2016 zu Az. XII ZB 419/15 geht fehl, denn in jener Entscheidung ging es gar nicht um diese Thematik. Anders ist dies hinsichtlich der zweiten von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des BGH vom 29.4.2020, Az. XII ZB 112/19. Insoweit hat der BGH allerdings u. a. ausgeführt, dass der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge auch bei Vorliegen einer Vollmacht eine Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erfordert, weil diese den Bestand der elterlichen Sorge sowie die Befugnisse des vollmachtgebenden Elternteils nicht einschränkt und insbesondere bei mangelnder Akzeptanz der Vollmacht weiterhin elterliches Zusammenwirken erforderlich wird (a. a. O., juris Rdnrn. 31 ff.). Insoweit hat die im zweiten Rechtszug nachgeholte Anhörung des Antragsgegners sogar konkret ergeben, dass er durchaus die Absicht hat, an Entscheidungen das Leben von X betreffend, beispielsweise hinsichtlich ihrer Schulausbildung, mitzuwirken. Eine zukünftige Kontaktaufnahme ist der Antragstellerin vorliegend zudem auf Grund der von dem Antragsgegner verübten, brutalen und erheblichen Straftaten zu ihrem eigenen und ihres Sohnes Nachteil im Lichte von Art. 31 Istanbulkonvention schlicht nicht zuzumuten (vgl. in einem ähnlichen Fall OLG Köln, Beschluss vom 22.7.2022, Az. 14 UF 66/22, juris Rdnrn. 30 ff.), wie die Vorinstanz ebenfalls völlig zutreffend ausgeführt hat. Soweit der Antragsgegner schriftsätzlich und auch anlässlich seiner Anhörung Wert darauf gelegt hat zu bestreiten, dass es schon vor den von ihm bagatellisierend als „Vorfall“ und „Konflikt“ bezeichneten massiven Straftaten zu weiteren Übergriffen gekommen sei, ist dies nicht entscheidungserheblich, und es kann auch nicht die Rede davon sein, dass das Amtsgericht insoweit, von falschen Voraussetzungen ausgehend, seine Entscheidung hierauf gestützt habe.

Unter Berücksichtigung der von der familiengerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Kindeswohls, insbesondere des Kontinuitätsprinzips und der Bindung der Jugendlichen an ihre Mutter, ist die elterliche Sorge der Antragstellerin als Hauptbezugsperson zu übertragen.

Die Anordnungen zu Nr. 2 des Beschlusstenors beruhen auf § 1666 Abs. 1, 3 Nrn. 3 und 4 BGB. Der Antragsgegner ist von dem Senat darauf hingewiesen worden, dass wegen der Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes „elterliche Sorge“ nicht nur § 1671 BGB zu prüfen war, sondern auch der Erlass von Schutzmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und ferner, dass in Kindschaftssachen das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Der Senat folgt der Rechtsansicht des Antragsgegners, dass gegen ihn als derzeit nichtsorgeberechtigten Elternteil keine Maßnahme nach § 1666 Abs. 3 BGB getroffen werden könne, nicht. Das Gesetz sieht in der vorgenannten, gemäß § 3 Abs. 1 GewSchG den Regeln des GewSchG vorgehenden Vorschrift sowohl die Möglichkeit eines Wohnungs- und Ortschutzes als auch von Kontaktverboten vor, die zum Schutz des Kindes auch gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil angeordnet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.9.2023, Az. 12 UF 19/22, juris Rdnr. 80; BeckOG-Burghart, Stand 1.2.2025, § 1666 Rdnr. 114; Grüneberg-Götz, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025, § 1666 Rdnr. 36; Heilmann-Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 1666 BGB Rdnr. 10; Johannsen/Henrich/Althammer-Jokisch, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1666 BGB Rdnr. 124; MünchKomm-Volke, 9. Auflage 2024, § 1666 BGB Rdnr. 232). Das Schutzkonzept des § 1666 BGB würde ausgehöhlt, wenn im Fall eines nichtsorgeberechtigen Elternteils sowohl die Anwendbarkeit von § 1666 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 BGB als auch von § 1666 Abs. 4 BGB abgelehnt würde. Soweit der Antragsgegner für die Richtigkeit seiner Ansicht, dass ein Kontakt- und Näherungsverbot ausschließlich umgangsrechtlich erlassen werden könne, auf den Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 20.10.2023 zu Az. 6 UF 151/23, abgedruckt in FamRZ 2024, 124 f., verweist, trifft zwar zu, dass in jener Entscheidung die Ansicht vertreten wird, dass ein Kontaktaufnahmeverbot gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens, sondern ausschließlich im Umgangsverfahren zu prüfen sei. Der Senat schließt sich insoweit allerdings der hierzu kritischen Anmerkung von Hammer, FamRZ 2024, 125 f., an, der auf den Beschluss des BGH vom 21.9.2022 (Az.: XII ZB 150/19) verwiesen hat, wonach Kontaktverbote gegenüber einem mitsorgeberechtigten Elternteil sowohl auf § 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB als auch auf § 1684 Abs. 4 BGB gestützt werden können, und der zu Recht angemerkt hat, dass es keine überzeugenden Gründe dafür gibt, weshalb dies nicht auch für den nichtsorgeberechtigten Elternteil gelten soll, sondern für diesen ein Kontaktverbot nur auf § 1684 Abs.4 BGBsollte gegründet werden können; insbesondere sei nicht ersichtlich, warum Familiengerichte nach §1666 Abs.3 Nr. 4 und Abs. 4 BGBKontaktverbote gegen alle das Kind gefährdende Personen sollte treffen können, nur nicht gegen nichtsorgeberechtigte rechtliche Elternteile. Richtig ist allein, dass sich eine auf § 1666Abs. 3 Nrn. 3und 4BGB gestützte Schutzanordnung, durch welche der persönliche Umgang des Elternteils mit dem Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, auch an den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB messen lassen muss. Vorliegend steht aber fest und wird von dem Antragsgegner derzeit formell auch nicht mehr angegriffen, dass aktuell aus Kindeswohlgründen ein kompletter Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB erforderlich ist. Für den Fall, dass sich insoweit bis zum Erreichen der Volljährigkeit von X eine Veränderung ereignen sollte, sieht der Beschlusstenor eine entsprechende Einschränkung vor.

Nach 1666 Abs. 1, 3 Nrn. 3 und 4 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung einer Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige und/oder seelische Wohl eines minderjährigen Kindes gefährdet ist und der betroffene Elternteil nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Gefahr abzuwenden. Nach den Berichten der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts ist davon auszugehen, dass X insbesondere nach der Entlassung des Antragsgegners aus der Haft stark verunsichert ist. Sie lehnt - vor dem Hintergrund der erheblichen Straftaten ihres Vaters zum Nachteil ihrer Mutter und ihres Halbbruders für den Senat verständlich - weiterhin vehement jeglichen Kontakt zum Antragsgegner ab und äußert sich ausdrücklich dahingehend, dass sie jegliche zu ihrem und dem Schutz der Familie erforderliche Maßnahmen wünscht. Das Mädchen befindet sich inzwischen wieder in psychologischer Behandlung. Es ist zudem nicht zu übersehen, dass die von dem Antragsgegner erklärte Beschwerderücknahme in dem umgangsrechtlichen Verfahren ihren Ursprung nicht in innerer Einsicht, sondern in der Befürchtung einer reformatio in peius im zweiten Rechtszug hatte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsgegner auch in dem vorliegenden Verfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 8.3.2005 zu Az. 1 BvR 1986/04, in der es ausschließlich um einen umgangsrechtlich begründeten gerichtlichen Eingriff ging, die „Verletzung des auch bei § 1684 BGB stets zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ moniert. Darüber hinaus geht aus dem letzten Jugendamtsbericht vom 6.10.2025 hervor, dass der Antragsgegner den ausgesprochenen Umgangsausschluss innerlich nicht akzeptiert und versucht hat, das Jugendamt entgegen der Beschlusslage zur Umsetzung von Umgängen zu veranlassen und, nachdem dieser Ansatz gescheitert ist, gegen den zuständigen Jugendamtsmitarbeiter Drohungen ausgestoßen hat. In Hinblick auf Art. 31 der Istanbulkonvention und vor dem Hintergrund, dass gerade Kinder im Bereich häuslicher Gewalt besonders vulnerabel sind und daher eines umfassenden staatlichen Schutzes bedürfen, sieht sich der Senat veranlasst, diesen X mit den vorliegenden Anordnungen zu gewähren - soweit nicht zukünftig Umgang gerichtlich angeordnet werden oder einvernehmlich stattfinden sollte. Der Senat verkennt nicht, dass durch die Anordnungen nicht unerheblich in Grundrechte des Antragsgegners (allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG) eingegriffen wird. Allerdings findet die allgemeine Handlungsfreiheit ihre Schranken in den Rechten anderer (hier: der Tochter, die ebenfalls Grundrechtsträgerin ist), und steht dem Elternrecht eine Pflichtenbindung gegenüber, wie sie in gleicher Weise bei keinem anderen Grundrecht vorzufinden ist und die nicht Schranke, sondern wesensbestimmender Bestandteil des Grundrechts ist, das im Interesse des Kindes besteht (vgl. BVerfGE 121, 69 [92]; 118, 45 [76]). Dabei verpflichtet das Wächteramt des Staates diesen, einerseits die Wahrnehmung der Elternverantwortung zu ermöglichen und andererseits das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen (Maunz/Dürig-Badura, GG, Stand Januar 2019, Art. 6 Rdnr. 107). Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände des Einzelfalles erscheinen dem Senat die dem Schutz des Kindes dienenden Anordnungen auch in Anbetracht der Rechte des Antragsgegners verhältnismäßig.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf §§ 86, 95 FamFG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO beruht.

Von einer erneuten Anhörung von Mutter und Tochter hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, um sie nicht weiter zu belasten und weil hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die Verfahrensrüge des Antragsgegners hinsichtlich der erstinstanzlichen Kindesanhörung ist unbegründet. In der Zeit zwischen der Anhörung von X und dem Erlass des Beschlusses hat sich nichts ereignet, was zu einer erneuten Anhörung des Kindes hätte Anlass geben können. Die von dem Antragsgegner insoweit zitierten Gerichtsentscheidungen sind nicht einschlägig. Der Beschluss des OLG Bamberg vom 3.8.2020, Az. 7 UF 251/18, betraf die Frage, ob eine erstinstanzlich durchgeführte Kindesanhörung im zweiten Rechtszug wiederholt werden muss, was im konkreten Fall angesichts eines Zeitablaufs von mehr als einem Jahr bejaht wurde. Der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 5.1.2018, Az. 9 UF 54/17) lag ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren zugrunde, in dem das Amtsgericht das eine Kind überhaupt nicht und das andere Kind vor rund 1 ½ Jahren, und zwar im Rahmen eines Umgangsverfahrens, angehört hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandwertes richtet sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.


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