Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 W 62/25
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 28.11.2024 abgeändert:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"X wurde […] finanziert, u.a. vom Queer-Beauftragten Y."
wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Veröffentlichung vom 4.11.2025 auf dem X-Account des Antragsgegner mit den Benutzernamen @(…):
Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen- die Red.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Ansprechperson der Landesregierung Stadt1 für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, auch abgekürzt bezeichnet als "Queerbeauftragter".
Der Antragsgegner ist Chefredakteur des Nachrichtenportals "A". Am 04.11.2025 veröffentlichte der Antragsgegner den im Antrag wiedergegebenen Post über seinen X-Account mit dem Benutzernamen @(…).
Der in dem Post erwähnte X (alias "X1") ist unstreitig wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie vorbestraft und gegen ihn wird derzeit ermittelt. X hat unter jenem Aliasnamen neben anderen als "Führung1" beworbene Führungen durch den "Stadtbezirk1" (in Ortsteil1) zu Orten queerer Subkultur angeboten. Diese "Führungen1" wurden (auch) im Umfeld des sog. Magnus-Hirschfeld-Tages 2024 angeboten, einem auch der sog. "queeren Community" gewidmeten Gedenktag, der vom Antragsteller mitveranstaltet und aus dem ihm zur Verfügung stehenden Etat (mit)finanziert wird. Inwieweit zwischen beiden Veranstaltungen ein Zusammenhang besteht, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, der Post enthalte die Behauptung, er habe den Sexualstraftäter X in dem Sinne finanziert, dass er finanzielle Zuwendungen an ihn aus seinem Etat geleistet habe. Diese Äußerung sei unwahr. Er habe ihm keinerlei Zuwendungen zukommen lassen. Die "Führungen1" seien nicht Teil des Programms des Magnus-Hirschfeld-Tages gewesen. Sie würden von Dritten "um den" Magnus-Hirschfeld-Tag veranstaltet und würden von den Teilnehmenden bezahlt. Der Antragsteller hat zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt (Anlage PR01 und PR03.).
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, es werde in dem Post nicht behauptet, dass der Antragsteller persönlich unmittelbare Zahlungen an X geleistet habe, sondern eine Finanzierung durch die Bundes- und die Landesregierung benannt. Mit diesem Verständnis eines Durchschnittslesers sei die Äußerung wahr. Er behauptet, dass die "Führungen1" Bestandteil des von der Landesregierung mitfinanzierten Gedenktages seien. Er hat dazu auf eine Ankündigung dieser Veranstaltungen unter www.(...).de verwiesen (Bl. 79 d.A.) und darauf, dass die regulären Kosten für die "Führungen1" sich nach www.(...).net auf 35,- € je Ticket belaufen. Er hat die Auffassung vertreten, dass es auf die Teilnehmerzahl der "Führungen1" im Rahmen des Magnus-Hirschfeld-Gedenktages nicht ankomme, da sie im Rahmen des "Magnus-Hirschfeld-Gedenktag" nicht privat veranstaltet würden, sondern Bestandteil des von der Landesregierung finanzierten Gedenktages und mithin von der Förderung abgedeckt gewesen seien.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass es sich um eine zulässige Machtkritik handele. Es liege fern, in der Äußerung eine Tatsachenäußerung zu erkennen. Diese Machtkritik sei auch nicht "aus der Luft gegriffen", weil die "Führungen1" im Zusammenhang mit dem staatlich finanzierten Magnus-Hirschfeld-Tag angeboten worden seien. Wegen der näheren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handele, und ergänzt seinen Vortrag dazu, dass die "Führungen1" nicht Teil des vom Senat veranstalteten Magnus-Hirschfeld-Tages seien.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Antragsteller hat im Nachgang dazu eine eidesstattliche Versicherung des B vorgelegt (Anlage SS. vom 3.12.2025, Bl. 22 d. OLGA), wonach er Organisator der "Führungen1" sei und dafür keine finanziellen Zuwendungen durch staatliche Institutionen erhalte.
Der Antragsgegner bestreitet dies mit Nichtwissen. Wegen seiner Stellungnahme zum Rechtsmittel im Übrigen wird auf seine Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Dem Antragsteller steht der zu sichernde Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186, i.V.m. § 194 Abs. 3 S. 2 StGB zu.
1. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich entgegen der Meinung des Landgerichts um eine Tatsachenäußerung.
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. etwa BGH NJW 2016, 56 = BGHZ 206, 289 Rn. 24 und BGH vom 10.12.2024 - VI ZR 230/23 Rz. 24). Sind wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung vermengt, so kann die Wahrheit der tatsächlichen Elemente allerdings für Abwägung von Bedeutung sein, es sei denn der tatsächliche Gehalt ist so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 293, Rz. 18; BGH vom 11.3.2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008,2110, Rz. 14. jeweils m.w.N.)
Die Äußerung ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten dahin zu verstehen, dass X eine finanzielle Zuwendung aus dem Etat des Antragstellers als Queerbeauftragten von Stadt1 erhalten habe. Dass die Zuwendung nicht durch den Antragsteller persönlich, sondern im Zusammenhang mit seinem Amt als Queerbeauftragter und aus seinem dafür bestehenden Etat erfolgt sei, ergibt sich aus der Nennung seines Amtes und daraus, dass zuvor geäußert wird, X sei von der Bundesregierung und von der Stadt1er Regierung finanziert worden "u.a. vom Queer-Beauftragten", wodurch er als Teil der Stadt1er Regierung benannt wird. Schon nach dem Alltagssprachgebrauch verbindet der durchschnittliche Leser mit der Formulierung "finanzieren" bzw. Finanzierung einen Geldfluss oder einen sonstigen Mittelzufluss vom Finanzierenden zum Finanzierten. Dieser Geldfluss kann nach der Zwecksetzung zwar unterschiedliche Gründe haben, so beispielsweise eine Gegenleistung für die Erbringung einer Leistung sein, einem Kredit dienen oder eine einseitige Unterstützung darstellen. Gemeinsam ist allen Zwecken aber, dass ein Geldfluss bzw. sonstiger Zufluss materieller Mittel erfolgt.
Mit diesem Gehalt handelt es sich um eine Aussage, die dem Beweis zugänglich ist. Mit der Aussage ist für sich genommen auch kein Element der Stellungnahme verbunden. Denn eine Geldzuwendung kann und wird vielfach berechtigt und nicht kritikwürdig sein. Der Tatbestand der Zuwendung kann auch im hiesigen Kontext von ihrer Bewertung getrennt werden. Denn erst im Anschluss an die Mitteilung von der Finanzierung nach erfolgter Verurteilung wird die Frage aufgeworfen, ob es ein Netzwerk in der Stadt1er Regierung gegeben habe, das X "gedeckt" habe, ein Vergleich mit dem Epstein-Skandal gezogen, die Aufklärungsbedürftigkeit wegen des Schutzes von Kindern proklamiert und die Frage aufgeworfen, ob der Antragsteller von der Verurteilung des X gewusst habe. Diese Bewertungen bauen auf der selbständigen Tatsachenmitteilung auf, dass eine Finanzierung des X u.a. durch den Antragsteller erfolgt sei. Die Mitteilung, X sei von bestimmten Stellen finanziert worden, bildet insofern keinen "Wertungsrahmen", sondern die tatsächliche Basis der getrennt davon erfolgten Bewertung des Vorgangs.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daraus, dass die Äußerung, X sei vom Antragsteller "finanziert" worden, insofern unbestimmt ist, dass offenbleibt, in welcher Form und auf welchen Wegen die "Finanzierung" erfolgt sein soll (unmittelbare Geldzahlung; mittelbare Zuwendung durch Zahlungen an Dritte, die Leistungen an X erbringen; Infrastrukturleistungen usw.). Die Äußerung ist trotz dieser Unschärfe nicht so substanzarm, dass sie keinen tatsächlichen Gehalt aufweist. Es verbleibt nämlich der Tatsachenkern, dass seitens des Antragstellers eine materielle Zuwendung an X, in welcher Form auch immer, erfolgt sei. Die konkrete Form der "Finanzierung" ist in dem hier gegebenen Kontext, der den kritischen Blick darauf richtet, ob ein wegen Besitz von Kinderpornographie verurteilter Straftäter staatlicherseits unterstützt wird, sekundär.
Eine andere Betrachtung ist entgegen der Meinung des Landgerichts nicht deshalb gerechtfertigt, weil die angegriffene Äußerung im Kontext einer Machtkritik erfolgt sei und staatliche Prozesse betrifft, in die der Kritisierende (gewöhnlich) keinen Einblick hat. Dies rechtfertigt, sofern nicht ausnahmsweise der Tatbestand des § 193 StGB analog gegeben ist, keine Verschiebung der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Auch Machtkritik darf grundsätzlich nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen geübt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht angeführten "jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung". In der vom Landgericht zitierten Entscheidung (Beschluss vom 11.4.2024, NJW 2024, 1868 Rz. 28 f.) hebt das Verfassungsgericht lediglich erneut hervor, dass bei der Auslegung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung der Kontext und die Begleitumstände zu prüfen sind und eine unter Missachtung dieser Kriterien erfolgte unzutreffend erfolgte Einstufung als unwahre Tatsachenbehauptung die Meinungsfreiheit verletzen kann (insb. Rz. 30 f. und 39).
2. Die gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Antragsgegners und dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Amtes des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil die Tatsachenbehauptung unwahr und geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität des Amtes des Antragstellers als staatlicher Stelle zu gefährden.
a) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Behauptung, er habe in dem unter 1. darstellten Sinn X finanziert, unwahr ist; sie ist jedenfalls nicht erweislich wahr.
Der Antragsgegner leitet die Wahrheit seiner Äußerung (allein) daraus her, dass nach der Ankündigung auf www.(...).de (Bl. 79 d. LGA.) u.a. X1 (alias für X die angebotenen Touren anleitet und es sich bei diesen Touren um einen Bestandteil des von der Landesregierung finanzierten Gedenktages (Magnus-Hirschfeld-Tag) handelt. Der Antragsteller hat in Abrede gestellt, dass die Touren ein Bestandteil des unstreitig von Senat mitfinanzierten Magnus-Hirschfeld-Gedenktages sind. Der nach § 186 StGB für die Wahrheit beweisbelastete Antragsgegner vermochte das Gegenteil nicht glaubhaft zu machen. Dem steht schon entgegen, dass es sich nach der Ankündigung nur um eine Veranstaltung "um" den Magnus-Hirschfeld-Tag handelt, ohne dass eine sonstige Verbindung zu den Organisatoren des Gedenktages hergestellt wird. Bei der Seite www.(...).de handelt es sich zudem um ein privates Magazin aus der sog. Queeren Szene. Aus diesen Umständen ergibt sich mithin nicht, dass es sich bei den "Führungen1" um einen Bestandteil des staatlich (mit)finanzierten Gedenktages handelt. Der Antragsteller hat jedenfalls darüber hinaus durch Vorlage der eidessstattlichen Versicherung des B, ein als DragQueen unter dem Aliasnamen "B1" tätiger Entertainer, im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass es sich bei den "Führungen1" um eine private Initiative handelt, die bereits im Jahr 2023, also vor dem Magnus-Hirschfeld-Gedenktag 2024, erstmals angeboten wurde und keinerlei staatliche Zuwendungen erhält.
b) Der Antragsteller kann sich auf den Schutz vor übler Nachrede nach § 186 StGB berufen.
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, staatlichen Organe und anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Andererseits dürfen, wie die Schutznorm des § 194 Abs. 3 S. 2 StGB zeigt, auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, weil sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Sie genießen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz (vgl. BVerfG NJW 2006, 601, 602 Rz. 9; BVerfG NJW 2024, 1868 Rz. 28 f.; VerfG Berlin AfP 2008, 593). Bei der Frage, ob staatliche Stellen in einer Weise durch Äußerungen betroffen werden, dass ihre Funktion und ihr Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz gefährdet sind, ist zu berücksichtigen, dass sie in anderer Weise auf Angriffe reagieren können als Privatpersonen. Ihr Schutz darf nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen (BVerfG NJW 2024, 1868 Rz. 28). Ein Anspruch auf Unterlassung kommt für solche staatliche Stellen und Organe deshalb nur bei Tatsachenbehauptungen, die - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt unter Berücksichtigung der dargestellten Unterschiede - in ähnlich gravierender Weise wie bei Einzelpersonen in ihre Rechtsstellung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden (VerfG Berlin AfP 2008, 593).
Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats eine nicht anders abwehrbare Gefährdung der Integrität des Amtes des Antragstellers gegeben. Die Äußerung betrifft einen hochsensiblen Themenbereich, nämlich den Schutz von Kindern vor sexualisiertem Missbrauch. Bereits der Anschein, staatliche Stellen könnten mit Personen, die sich in diesem Bereich strafbar gemacht haben, in Verbindung stehen oder diese gar unterstützt haben, ist geeignet, dass Vertrauen in solche Stellen zu beeinträchtigen. Im Kontext der Äußerung wird zwar nicht behauptet, der Antragsteller habe Kenntnis von der erfolgten Bestrafung von X und einem Ermittlungsverfahren gehabt. Es wird jedoch am Ende genau diese Frage in Bezug auf den Antragsteller aufgeworfen. Unabhängig davon eröffnet die Behauptung, der Antragsteller habe X finanziert, Raum für Debatten darüber, ob er hätte wissen können und müssen, dass es sich bei ihm um einen einschlägig vorbestraften Straftäter gehandelt hat. Bei solchen Debatten würde es sich zwar um eine zulässige "Machtkritik" an einer staatlichen Institution handeln. Ihnen würde jedoch, wenn es keine Geldzuwendung oder Zuwendung sonstiger Mittel an X gab, jede tatsächliche Grundlage fehlen. Gleichwohl bestünde die Gefahr, dass an dem Amt des Antragstellers "etwas hängen" bleibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Amt einer Ansprechperson bzw. eines Beauftragten stärker als bei anderen Regierungsämtern auch mit der persönlichen Reputation der namentlich als solcher bezeichneten Person verbunden ist.
Durch eine Gegendarstellung des Antragstellers, etwa in Form einer Pressemitteilung, kann nach Einschätzung des Senats die durch die Äußerung des Antragsgegners bewirkte Gefährdung der Integrität des Amtes des Antragstellers nicht aufgefangen werden. Der Antragsgegner hat in seiner Äußerung keine konkreten Tatsachen als Beleg aufgeführt. Der Antragsteller hätte dem vorgerichtlich deshalb nur eine verneinende Aussage entgegensetzen können. Eine differenzierende wechselseitige Darstellung über die Bedeutung der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren angeführten "Führungen1" wäre mit dem Mittel gegenseitiger öffentlicher Darstellungen nicht angemessen möglich. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die angegriffene Ausgangsmitteilung bei einem nicht unerheblichen Teil der Rezipienten des Accounts des Antragsgegners fortwirkt und auch künftig das Vertrauen in die Integrität des Antragstellers gefährdet.
3. Die Wiederholungsgefahr für die Äußerung wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Die Vermutung wurde seitens des Antragsgegners nicht widerlegt. Die Äußerung ist zudem weiterhin abrufbar. Beides begründet zugleich die Eilbedürftigkeit i.S. von § 935 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist.
Der Wertfestsetzung entspricht der nicht angegriffenen Angabe des Antragstellers, die auch das Landgericht zugrunde gelegt hat.
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