Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 165/96
Tenor
1
G r ü n d e
2##blob##nbsp;
3I.
4Die Gläubiger betreiben die Zwangsversteigerung in das Grundstück der Schuldnerin. In dem Versteigerungstermin vom 21. Mai 1996 ist die Schuldnerin durch ihren Rechtsanwalt vertreten worden. Dieser hat einen Schriftsatz überreicht, der einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO enthält. In dem Termin ist der Beteiligte zu 4) Meistbietender geblieben. Der Rechtspfleger hat nach Abschluß der Bieterstunde durch verkündeten Beschluß Verkündungstermin auf den 30. Mai 1996 bestimmt. Der Beschluß ist an der Gerichtstafel angeheftet worden. In dem Verkündungstermin vom 30. Mai 1996, zu dem niemand erschienen ist, hat der Rechtspfleger Verkündungstermin auf den 3. Juni 1996 bestimmt. Der Rechtsanwalt der Schuldnerin ist von der Vertagung des Termins durch Telefax vom 30. Mai 1996 unterrichtet worden. In dem Verkündungstermin vom 3. Juni 1996 hat der Rechtspfleger durch verkündeten Zuschlagsbeschluß unter Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags der Schuldnerin und eines von dieser unter dem 24. Mai 1996 gestellten Einstellungsantrags das Grundstück dem Meistbietenden zugeschlagen. In den Gründen dieses Beschlusses wird unter anderem ausgeführt, warum der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin unbegründet sei. Gegen diesen der Schuldnerin persönlich am 13. Juni und ihrem Rechtsanwalt am 14. Juni 1996 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin mit einem am 26. Juni 1996 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Rechtsmittel eingelegt. Der Richter des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die damit als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Schuldnerin.
5II.
6Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 96 ZVG, 793 Abs. 2 ZPO), sie ist auch form- und fristgerecht (§§ 569, 577 ZPO) eingelegt worden. Die Schuldnerin ist neu und selbständig beschwert (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.
7Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet.
8Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
9Nach § 96 ZVG finden auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde Anwendung, soweit in den §§ 97 bis 104 ZVG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt nach § 98 Satz 2 ZVG im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, die im Versteigerungs- oder im Verkündungstermin erschienen waren, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses. Da die Entscheidung über den Zuschlag der Rechtspfleger trifft, ist innerhalb der genannten Frist die Rechtspflegererinnerung einzulegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG), die nach der - hier vorliegenden - Nichtabhilfe durch den Amtsrichter und der Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Sätze 4, 5 RPflG).
10In dem Versteigerungstermin vom 21. Mai 1996 ist die Schuldnerin durch Rechtsanwalt S. vertreten gewesen, war dort also im rechtlichen Sinne erschienen. Am Ende des Versteigerungstermins ist durch verkündeten Beschluß Verkündungstermin für die Zuschlagsentscheidung auf den 30. Mai 1996 bestimmt worden. In dem Verkündungstermin vom 30. Mai 1996, in dem niemand erschienen war, ist Verkündungstermin auf den 3. Juni 1996 bestimmt worden. In dem Verkündungstermin vom 3. Juni 1996 ist der Zuschlagsbeschluß verkündet worden. Die für die Schuldnerin geltende Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß lief mithin am 17. Juni 1996 ab. Die Erinnerung der Schuldnerin ist aber erst am 26. Juni 1996, also verspätet bei dem Amtsgericht eingegangen.
11Ohne Erfolg macht die Schuldnerin geltend, neben der genannten Frist sei eine gesonderte Frist für die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels zu beachten gewesen, die sie durch Einreichung der Beschwerdeschrift gewahrt habe. Die Schuldnerin meint, soweit der Rechtspfleger in dem Zuschlagsbeschluß zugleich über den Antrag nach § 765 a ZPO entschieden habe, sei ein gesonderter Rechtsmittelweg eröffnet, insoweit komme es für den Fristbeginn gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an.
12Das ist nicht richtig. Wenn der Rechtspfleger in dem Zuschlagsbeschluß zu einem Antrag des Schuldners nach § 765 a ZPO Stellung nimmt, so trifft er keine gesonderte, von der Zuschlagsentscheidung unabhängige Entscheidung, die gesondert anfechtbar ist. Liegen Gründe vor, die die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach der genannten Vorschrift rechtfertigen, so liegt ein sonstiger Grund im Sinne des § 83 Ziffer 6 ZVG vor, der die Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig erscheinen lassen kann und der, wenn das Vollstreckungsgericht dies bejaht, zur Versagung des Zuschlags führt. Über einen solchen Antrag kann nach Schluß der Bietstunde gemäß § 33 ZVG nicht mehr durch eine gesonderte Einstellungsentscheidung, sondern nur noch durch Versagung des Zuschlags positiv befunden werden. Wird der Zuschlag versagt, so gilt dies nach § 86 ZVG als einstweilige Einstellung des Verfahrens, wird der Zuschlag erteilt, so ist die Einstellung abgelehnt ( vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 14. Aufl., Einleitung Anm. 58.3 ).
13Das Gesetz läßt die nach Ansicht der Schuldnerin zu treffende gesonderte Entscheidung über den Einstellungsantrag mithin gerade nicht zu, sondern erfordert eine Behandlung der Einstellungsfrage im Rahmen der Zuschlagsentscheidung. Die Zurückweisung des Schutzantrags der Schuldnerin war mithin Bestandteil der Entscheidung über den Zuschlag. Der Schuldnerin stand demgemäß nur die - hier verspätet eingelegte - sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG zur Verfügung. Da eine fehlerhafte Behandlung des Vollstreckungsschutzantrags - wie gesagt - einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Ziffer 6 ZVG darstellt, wäre das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet gewesen, auf eine zulässig eingelegte Beschwerde hin die Zuschlagsentscheidung auch auf etwaige Fehler des Vollstreckungsgerichts bei der Beurteilung des Antrags nach § 765 a ZPO zu überprüfen ( § 100 Abs. 1 und 3 ZVG).
14Entfällt die Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses, soweit sich dieser mit dem Schutzantrag des Schuldners befaßt, so entfällt auch die von der Schuldnerin bejahte Möglichkeit, die Entscheidung über den Zuschlag mit der außerordentlichen Beschwerde nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzufechten. Die von der Schuldnerin erwogene Konstruktion, wonach die ihr positive - gesonderte - Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Einstellungsfrage eine Entscheidung nach § 580 Nr. 6 ZPO darstellen soll, die zur Erhebung der außerordentlichen Beschwerde berechtigt, wird der dargestellten Gesetzeslage nicht gerecht. Eine solche Konstruktion ist auch überflüssig, weil die Einstellungsfrage - wie ausgeführt - im Rahmen der - rechtzeitig erhobenen - Zuschlagsbeschwerde zu prüfen wäre. Die Zulassung der von der Schuldnerin erwogenen Rechtsmittelhäufung stünde auch im Widerspruch zu der erkennbaren Absicht des Gesetzes, Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluß im Hinblick auf dessen einschneidende Rechtswirkungen (§ 90 ZVG) nur beschränkt auf die in § 100 ZVG genannten Beschwerdegründe zuzulassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist deshalb die Wiederaufnahme eines gegen die Zuschlagsentscheidung gerichteten Beschwerdeverfahrens überhaupt unzulässig (Senat, Rpfleger 1975, 406 f. m. abl. Anm. von Kirberger; Beschluß vom 17. Juli 1992 - 2 W 94/ 92; ebenso z.B. OLG Stuttgart NJW 1976, 1324 f.; Zeller/Stöber a.a.O. § 96 Rn. 3.1; a.A. z.B. z.B. OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 61 f.; OLG Hamm Rpfleger 1978, 422 f. m. zust. Anm. von Kirberger; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21.Aufl., Vor § 578 Rn. 40; Zöller/Greger, ZPO, 19.Aufl., Vor § 578 Rn. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen).
15Ohne Erfolg beruft sich die Schuldnerin darauf, der Verkündungstermin sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Nach § 87 Abs. 2 Satz 2 ZVG, der auch für die Vertagung eines bereits anberaumten Verkündungstermins gilt, ist die Bestimmung des Verkündungstermins zu verkünden. Dies ist hier, wie dem Protokoll zu entnehmen ist, geschehen. Die in der Vorschrift vorgesehene Anheftung an die Gerichtstafel ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Verkündung (Senat Rpfleger 1980, 354; Zeller/Stöber a.a.O. § 87 Anm. 3.2 jeweils mit weiteren Nachweisen). Auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs kann sich die Schuldnerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie von der in dem - ordnungsgemäß bekannt gemachten - Verkündungstermin am 30. Mai 1996 verkündeten Entscheidung durch Terminswahrnehmung hätte Kenntnis nehmen können. Darüber hinaus ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin - wie sie selbst vorträgt - von der Vertagung des Verkündungstermins auf den 3. Juni 1996 durch Telefax des Amtsgerichts vom 30. Mai 1996 Nachricht gegeben worden. Eine förmliche Zustellung dieser Benachrichtigung, welche die Schuldnerin vermißt, sieht das Gesetz nicht vor.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
17Beschwerdewert für den gesamten Beschwerderechtszug - unter Abänderung der vom Landgericht für das Erstbeschwerdeverfahren getroffenen Streitwertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - : 300.000,00 DM (geschätztes Interesse der Schuldnerin an der Versagung des Zuschlags, vgl. § 57 Abs. 2 Satz 6 BRAGO, ferner Zöller/Herget, ZPO,
1819.Aufl., § 3 Rn. 16 "Zwangsversteigerung" und Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl., "Zwangsversteigerung" Rn. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.