Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 358/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 27. März 2002 - 51 Gs 385/02 - wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

1. Der Beschuldigte hat einen Zustellungsbevollmächtigten für das vorliegende Ermittlungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.

2. Der Beschuldigte hat den Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts in dieser Sache Folge zu leisten.

3. Der Beschuldigte hat jeden etwaigen Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen.

4. Der Beschuldigte hat eine Sicherheit von 200.000,- € (in Worten: zweihunderttausend Euro) durch Hinterlegung in barem Geld oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Beschwerdeführer im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.


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