Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 35/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 03.11.2003 - 8 M 2128/03 - aufgehoben und auf ihren Widerspruch hin der Antrag der Gläubigerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.


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