Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 83 Ss 72/05

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil auf die Revision hinsichtlich

- der Änderung des Schuldspruchs,

- der Einzelstrafen zu den Fällen 2., 3. und 4. der Anklage sowie

- der Gesamtstrafe

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch ü-ber die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Die dem Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils angefügte Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt berichtigt: §§ 185, 240, 241, 23, 53 StGB.


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