Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 172/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.8.2010 (16 O 420/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.565,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung eines Anteils zu einem Nennbetrag von 70.000 DM an der K. L. Q. GmbH & Co. KG.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 12 % und dem Beklagten zu 88 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 385/14
17. September 2015
III ZR 385/14 17. September 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Zivilsenat) - 1 U 314/11
11. September 2013
1 U 314/11 11. September 2013
Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 40/12
2. Oktober 2012
21 O 40/12 2. Oktober 2012

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