Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 WF 194/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.07.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Geilenkirchen vom 04.07.2011 - 12 F 128/11 – abgeändert und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus B. für den Auskunftsantrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
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G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig und begründet. Der anhängig gemachte Auskunftsantrag ist zulässig und in der Sache hinreichend erfolgversprechend.
3Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, gegeben. Sie ergibt sich seit dem 18.06.2011 aus Art 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates v 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl EU Nr L 7 v 10.1.2009, S 1 – im Folgenden EuUntVO – Text in Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh II H.; vgl. auch Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 18 EGBGB Rn 2; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 9 Rn 2). Aber auch nach dem vorher geltenden Recht (Art 2 EuGVVO - Verordnung (EG) Nr 44/2001 v 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ist das Amtsgericht Geilenkirchen international – und nach §§ 232 Abs. 3 FamFG, 13 ZPO örtlich – zuständig, weil der Antragsgegner im dortigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat (vgl. auch Motzer, FamRBint 2011, 56, 57).
4Für die Frage, welches materielle Unterhaltsrecht für die 2001 vom AG Aachen – 22 F 82/00 - nach polnischem Recht geschiedenen Eheleute maßgebend ist, ist seit dem 18.06.2011 nicht mehr auf Art 8 HUÜ 73 (Art. 18 Abs. 4 EGBGB) abzustellen, sondern auf Art 3 des Haager Unterhaltsprotokolls (Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007; als Datei zu finden unter www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.textcid=133 – im Folgenden HUP; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl. hinter Art. 17b EGBGB), nachdem Art. 18 EGBGB mit Wirkung zum 18.6.2011 aufgehoben worden ist (Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.2011, BGBl. I 2011, S. 898, 917; Conti/Bißmaier, FamRBint 2011, 62, 63; vgl. auch Art 15 EuUntVO; Dose, aaO Rn 4; Thorn, aaO vor Art 1 HUP). Aus Art 22 HUP ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Regelungen auf alle Unterhaltspflichten Anwendung finden, die nach dem 18.6.2011 entstanden sind oder wenn Unterhalt für die Zeit ab 18.6.2011 verlangt wird (Conti/Bißmaier, aaO S. 64 mwN; Dose, aaO Rn 2; Thorn, aaO Art 22 HUP Rn 60). Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin zunächst noch Verfahrenskostenhilfe für eine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners. Im Rahmen des beabsichtigten Stufenantrags soll dann erst nach Auskunftserteilung die Höhe des Unterhaltsanspruchs konkretisiert werden. Da die 67-jährige Antragstellerin derzeit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII von der Stadt I. erhält, ist ihr Unterhaltsanspruch mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 94 I 1 SGB XII auf jene übergegangen. Für die Vergangenheit fehlt es der Antragstellerin damit an der Aktivlegitimation (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO vor § 50 ZPO Rn 18; FA-FamR/Diehl, 8. Aufl., Kap. 14 Rn 92, 146) und dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an der Erfolgsaussicht (Vollkommer, aaO und Zöller/Greger, aaO vor § 253 ZPO Rn 25). Für den Zeitpunkt ab Rechtshängigkeit – die noch nicht eingetreten ist - und dem dann fällig werdenden Unterhalt ist die Antragstellerin jedoch anspruchsbefugt (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, § 8 Rn 108). Damit können nur zukünftige und jedenfalls nach Juni 2011 entstehende Ansprüche mit der erforderlichen Erfolgsaussicht geltend gemacht werden.
5Für diese gilt nach Art 3 Abs. 1 HUP deutsches (materielles) Unterhaltsrecht. Denn die Antragstellerin als berechtigte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt – schon seit vielen Jahren – in der Bundesrepublik Deutschland. Die besondere Regel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten in Art 5 HUP ist als Einrede konzipiert (Conti/Bißmaier, aaO S. 65; Thorn, aaO Art 5 HUP Rn 21). Da diese – bislang – nicht von einem Beteiligten erhoben ist, kann dahinstehen, ob das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. Jedenfalls dürfte es sich bei dem Staat des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes ebenfalls um Deutschland handeln, wie sich aus dem Scheidungsurteil des AG Aachen vom 12.02.2011 ergibt. Beide (geschiedenen) Ehegatten scheinen seit 1984 ununterbrochen in Deutschland zu wohnen.
6Der Anspruch auf Auskunft hat demnach seine Grundlage in § 1580 BGB. Er würde entfallen, wenn es für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auf die Auskunft nicht ankommt, z.B. ein Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht käme (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO § 1580 BGB Rn 2). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin kommt ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1571, 1572, 1573 BGB in Betracht.
7Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat der Antragsgegner ein ärztliches Attest eingereicht, wonach seine damalige Ehefrau „an einer schweren psychischen Erkrankung“ litt – es handelt sich wohl um eine paranoide Schizophrenie – und nach ihrem Vortrag befand sie sich zu dieser Zeit in stationärer Behandlung in der Landesklinik in E.. Die Antragstellerin wurde bereits seinerzeit unter Betreuung gestellt, die noch anzudauern scheint. Damit könnten durchaus die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1572 Nr. 1 BGB gegeben sein. Bestand kein Anspruch nach dieser Vorschrift, kommt zumindest ein solcher gem. § 1573 BGB in Betracht (und ggfls. ein Anschlussanspruch gem. § 1571 Nr. 3 oder § 1572 Nr. 4 BGB). Ob auch ein Anspruch gem. § 1576 BGB in Betracht kommt, wenn der Vorwurf der Antragstellerin zutreffen sollte, der Antragsgegner habe sich die Scheidung unter Ausnutzung ihrer schlechten gesundheitlichen Situation „erschlichen“, kann an dieser Stelle dahinstehen.
8Auch der Höhe nach scheidet ein Unterhaltsanspruch nicht von vornherein aus. Der Antragsgegner hat immerhin selbst einen Betrag von 3 € anerkannt. Ob er tatsächlich nur eine Altersrente von knapp 1.500 € bezieht oder daneben noch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder eine Staublungenrente von ca. 700 € hat, wird sich anhand der Auskunft zeigen. Da er erneut verheiratet ist, kann sich auch die Frage stellen, wie seine Einkünfte unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigeneinkünfte der früheren und jetzigen Ehefrau aufzuteilen sind („Dreiteilung“). Auch für eine eventuelle Herabsenkung seines Selbstbehaltes gem. Nr. 21.5 Abs. 3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln kommt es auf die tatsächlich vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller 3 Beteiligten an.
9Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
10Eine Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung ist gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1912 Satz 2 HS 2 zum FamGKG nicht zu erheben.
11Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 12 F 128/11 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 231 Unterhaltssachen 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- Art 2 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 232 Örtliche Zuständigkeit 1x
- ZPO § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes 1x
- 22 F 82/00 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17b EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art 15 EuUntVO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 41 ff. SGB XII von der Stadt I. erhält, ist ihr Unterhaltsanspruch mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 94 I 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 50 Parteifähigkeit 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- BGB § 1580 Auskunftspflicht 2x
- BGB § 1571 Unterhalt wegen Alters 1x
- BGB § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen 3x
- BGB § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt 2x
- BGB § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen 1x