Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 104/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2011 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 37 O 298/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.05.2011 – 37 O 298/10 – ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wnn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendenden Betrags leistet.


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