Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 106/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.05.2012 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 88 O 57/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Gerichtsstandsvereinbarung als gemäß Art. 23 EuGVVO wirksam angesehen wurde.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 109.858,56 € festgesetzt.


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