Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 51/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 208/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

A.

Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A wird

1.

festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 201.568,64 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;

2.

festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers in Höhe der Summe, die von der C aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters B 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;

- zu 1. und 2. jeweils, soweit der Erlös aus der Veräußerung der beim Grundbuchamt L3 im Grundbuch von Q2 Blatt xxxx und xxxx eingetragenen Grundstücke zur Rückführung der folgenden bei der C aufgenommenen und durch Grundschuld auf den genannten Grundstücken gesicherten Darlehen aus Ziffer II. a) bis d) der als Anlage diesem Urteil beigefügten Sicherungsvereinbarung vom 2. Februar 2000 diente.

3.

der Beklagte zu 1) verurteilt, gegenüber der C die Anweisung zur Auszahlung der von dieser aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 monatlich vereinnahmten Beträge an die Gesellschafter, also an die Beklagten, zu widerrufen.

B.

Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter

über das Vermögen der "T" Vermögensverwaltung-GmbH wird

1. festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 604.065,67 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;

2. festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers in Höhe der Summe, die von der C aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafterin "T" Vermögensverwaltungs-GmbH vom 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;

- zu 1. und 2. jeweils, soweit der Erlös aus der Veräußerung der beim Grundbuchamt L3 im Grundbuch von Q2 Blatt 1885 und 1900 eingetragenen Grundstücke zur Rückführung der folgenden bei der C aufgenommenen und durch Grundschuld auf den genannten Grundstücken gesicherten Darlehen aus Ziffer II. a) bis d) der als Anlage diesem Urteil beigefügten Sicherungsvereinbarung vom 2. Februar 2000 diente.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 20%, die Beklagten zu 80% zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.


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