Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 80/13

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 32 O 424/12 – teilweise abgeändert und der Beklagte auf den Klageantrag zu 1) im Wege des Teilurteils verurteilt, den Klägern über den Bestand des bei der L geführten Depots mit der Depotnummer 500xxxxxx zum 20.02.2009 und über dessen Verbleib, insbesondere über alle seit dem Erbfall über die genannten Wertpapiere vorgenommenen Verfügungen und sonstigen Geschäfte (einschließlich des Datums, des jeweiligen Kurswerts, etwaig erzielten Veräußerungserlöses, Zielkontos, Begünstigten) Auskunft durch Vorlage von Depot- und Kontoauszügen zu erteilen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.04.2013 - 32 O 424/12 - aufgehoben und hinsichtlich der Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Anträge an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der der Streithelferin entstandenen Kosten, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in der Hauptsache in Höhe von 3.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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