Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 27/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.01.2014 – 7 O 298/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit dem im Rahmen des am 11.09.2002 erteilten und unter dem Datum 25.11.2002 abgerechneten Auftrag an dem Parkplatz des Kreisverwaltungsgebäudes, D-Straße/Tstraße, entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit dem Bettungsmaterials stehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 50 % und die Beklagte zu 1.) 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt diese selber. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt der Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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