Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 67/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 300/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.04.2014 - 32 O 300/13 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen