Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 99/14
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 23.07.2014 (18 F 326/08 VA) in Absatz 3 des Entscheidungsausspruchs wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. 1x 1xxx51 X 5xx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17,1221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1x 0xxx49 X 1xx bei der E, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Betreffend die übrigen Anrechte der Beteiligten bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 €.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben am 05.07.1975 geheiratet. Die Ehe wurde – nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich – durch Entscheidung des Amtsgerichts Rheinbach vom 25.07.2012 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: N, geboren am 00.00.1980, und B, geboren am 00.00.1993. Beide Beteiligten zogen, nachdem der Antragsteller ab dem 01.01.1988 ein Stipendium an der Universität C erhalten hatte, nach Deutschland. Die Familie hatte den Status für Vertriebene und Flüchtlinge. Die in Polen ausgeübten Beschäftigungen wurden für die Beteiligten nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Verbindung mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (DPRA 75; BGBl 1976 II, Seite 393 ff.) anerkannt. Nach der Trennung der Beteiligten lehrte der Antragsteller ab 2007 in Polen, wohin er zwischenzeitlich wieder gezogen ist, während die Antragstellerin in Deutschland verblieb. Die E hob mit Bescheid vom 09.11.2011 (Bl. 87 f. d.A. 18 F 326/08 VA) den Bescheid vom 23.01.1997 über die Anerkennung der in Polen ausgeübten Beschäftigungszeiten mit Wirkung für die Zukunft auf. Die von ihr unter dem 06.03.2009 im Verfahren über den Versorgungsausgleich erteilte Auskunft zum Anrecht des Antragstellers korrigierte sie unter dem 03.12.2013, unter Berücksichtigung einer Absenkung der Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten um 40 %. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, den von ihrem Versicherungskonto auszugleichenden Wert ebenfalls geringer zu bemessen.
4Das Amtsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte geregelt und den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
5Gegen diesen Beschluss wenden sich die weitere Beteiligte zu 1) und die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden. Die weitere Beteiligte zu 1) trägt vor, die Entscheidung beruhe auf einer Ehezeitauskunft, die noch nicht die Neuregelung des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes berücksichtige. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die vom Amtsgericht vorgenommene Teilung sei grob unbillig (§ 27 VersAusglG). Die ehezeitlich in Polen erworbenen Versicherungszeiten seien für die Beteiligten mit unterschiedlichen Maßstäben bewertet worden, nachdem der Antragsteller dauerhaft nach Polen verzogen sei, mit der Folge der Absenkung der entsprechenden Entgeltpunkte. Obwohl die Antragstellerin weiterhin in Deutschland wohne, erfolge ein Ausgleich zugunsten ihres Versicherungskontos nur auf Basis der reduzierten Anwartschaft des Antragsstellers, während ihr Versicherungskonto mit einem Ausgleich nach den günstigeren Bewertungsgrundsätzen des DPRA 75 belastet sei. Dies sei weder mit dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an den ehezeitlich in Form von Rentenanwartschaften erwirtschafteten Vermögenswerten abziele, noch mit der Intention des Rentenabkommens, mit dem auch bezweckt sei, dem in Deutschland lebenden Betroffenen das hier benötigte Rentenniveau zu sichern, in Einklang zu bringen. Durch die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs würde der erst nach der Trennung gefasste Entschluss des Antragstellers zum Wegzug nach Polen sich in nicht unerheblichem Maß zu Lasten der Antragsgegnerin auswirken. Während der Antragsteller die Absenkung seiner Renten aufgrund der in Polen niedrigeren Lebenshaltungskosten kompensieren könne, sei dies der in Deutschland verbliebenen Antragsgegnerin nicht möglich. Dem unbilligen Ergebnis könne nur entgegenwirkt werden, indem der Ausgleichsbetrag auf Basis einer für beide Beteiligten gleich geltenden Berechnung – entweder Anwendung oder Entfall des DPRA 75 – stattfinde.
6Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
8II.
9Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) bzw. Erörterung in einem Termin (§ 221 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben.
10Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG). Während auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) eine Abänderung im tenorierten Umfang vorzunehmen ist, bleibt der Beschwerde der Antragsgegnerin der Erfolg versagt.
111. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist begründet, weil sich mit dem Inkrafttreten der Rentenreform zum 01.07.2014 („Mütterrente“) höhere Anwartschaften der Antragsgegnerin ergeben haben, an denen der Antragsteller durch eine geringfügige Erhöhung des ihm zustehenden Ausgleichsbetrags zu beteiligen ist.
122. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Regelung des Versorgungsausgleichs im Wege der Halbteilung ist nicht zu beanstanden.
13a) Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den Eheleuten zu teilen (§§ 1, 2 VersAusglG). Dies hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss getan.
14Die Reduzierung des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung resultiert aus seinem Wegzug nach Polen. Das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (DPRA 75; BGBl 1976 II, Seite 393 ff.) sieht vor, dass Personen, die als anerkannte Vertriebene oder Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, hier nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für ihre in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten Rentenleistungen erhalten, die sie so stellen, als hätten sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt (Art. 4 Abs. 2 DPRA 75; sog. Eingliederungsprinzip). Die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten werden in Anwendung des FRG in der deutschen Rente berücksichtigt. Gemäß Art. 4 Abs. 3 DPRA 75 werden Rentenleistungen nach diesem Abkommen indes nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Die Ansprüche nach dem DPRA 75 erlöschen durch den Verzug ins Ausland gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger endgültig; sie können bei einer späteren Rückkehr nicht wieder aufleben. Für Vertriebene und Flüchtlinge bleiben die Zeiten als Beitragszeiten nach dem FRG bestehen, erfahren aber nunmehr im Rahmen des § 22 Abs. 4 FRG eine Absenkung auf 60 % im Leistungsfall.
15Vor diesem Hintergrund erklärt sich die aus dem Wegzug nach Polen resultierende unumkehrbare Reduzierung der auf die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Versicherungszeiten bezogenen Anrechte des Antragstellers in der E (s. Bescheid der E vom 23.11.2011 (Bl. 87 f. d.A. 18 F 326/08 VA). Nach dem Grundsatz der Halbteilung kann die Antragsgegnerin auch nur an dem gemäß § 22 Abs. 4 FRG abgesenkten Anrecht des Antragstellers in der E partizipieren. Denn nur dieses reduzierte Anrecht hat der Antragsteller in der E erworben. Die Antragsgegnerin kann keine größere Teilhabe als die Hälfte der in der Ehezeit vom Antragsgegner erworbenen – gemäß § 22 Abs. 4 FRG reduzierten – Rentenanwartschaften beanspruchen, wozu es jedoch im Ergebnis käme, würde sie mit ihrem Petitum aus einem ebenfalls reduzierten Anrecht ausgleichspflichtig sein.
16b) Es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG teilweise als grob unbillig auszuschließen.
17aa) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dem Grundgedanken der dauerhaft gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 – XII ZB 527/12 – FamRZ 2013, 690 Rn. 14; Beschluss vom 11.12.2013 – XII ZB 253/13 – FamRZ 2014, 461 ff., Rn. 13 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.06.2014 – 2 UF 50/14 -, zitiert nach juris Rn. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2013 – 10 UF 181/13 – NZFam 2014, 220 ff., Rn. 8). Die grobe Unbilligkeit kann aus einer (teilweisen) Versorgungsvereitelung folgen. Diese kann u.a. bejaht werden, wenn durch manipulative Maßnahmen bzw. bewusst schädigende Handlungen sich auszugleichende Anrechte verringern, z.B. durch Kündigung eines der Alterssicherung dienenden Versicherungsvertrags nach der Trennung der Parteien jedoch vor Zustellung des Scheidungsantrags (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2005, 25 UF 135/05 – FamRZ 2006, 1042 f., Rn 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage, § 27 VersAusglG, Rn. 38).
18bb) (1) Der Wegzug nach Polen stellt indes keine teilweise Versorgungsvereitelung im vorgenannten Sinn dar. Vielmehr handelt es sich bei der vorstehend dargestellten Absenkung der Anrechte um eine normgerechte Reduzierung, die gemäß § 22 Abs. 4 FRG als Konsequenz aus dem Wegzug nach Polen folgt. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind indes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Ein treuwidriges Einwirken auf die ehezeitlichen Versorgungsansprüche liegt darin nicht. Denn die Entscheidung des in seiner Freizügigkeit nicht eingeschränkten Antragstellers, in sein Herkunftsland zurückzukehren, ist privatautonom und beruht auf der rechtlich nicht zu beanstandenden freien Wahl des Lebensmittelpunkts. Eine Entscheidung des Antragstellers, die zum einen auch zu seinen Lasten zu einem unumkehrbar reduzierten Rentenanspruch führt – im Falle von Rentenzahlungen aus Polen werden diese gemäß § 31 FRG zudem rentenmindernd angerechnet -, die sich zum anderen zwanglos damit fügt, dass der Antragsteller im Jahr 2007 eine Lehrtätigkeit in Polen aufnahm.
19(2) Auch ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht durch den Versorgungausgleich, das zu einem teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs Anlass geben kann, liegt nicht vor. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann indes erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, juris Rn. 30 f. ; Beschluss vom 25.05.2005, XII ZB 135/02 – FamRZ 2005, 1238, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die wechselseitig auszugleichenden Entgeltpunkte ergeben eine Differenz von 0,081 (17,1221 - 17,0411) zugunsten des Ehemannes. Bei einem Rentenwert von 26,56 € sind dies 2,15 €. Die Antragsgegnerin bekommt zudem einen weiteren Ausgleich in Höhe von 45,82 €/Monat (Bl. 130) aus dem Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Ist die Differenz der auszugleichenden Anwartschaften somit sogar zu Gunsten der Antragsgegnerin, ist weder ihre Bedürftigkeit noch eine gleichzeitig unverhältnismäßig hohe Altersversorgung des Antragstellers ersichtlich. Auch der vorgetragene Umstand geringerer Lebenshaltungskosten in Polen veranlasst keine abweichende Beurteilung. Denn mit dem Versorgungsausgleich soll nicht der durch den Wegzug ins Ausland gegebene Kaufkraftvor- bzw. -nachteil kompensiert, sondern die gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an den ehezeitlich erwirtschafteten Rentenanwartschaften erreicht werden.
20Aus diesem Grund kann die Antragsgegnerin sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verfehlung des Zwecks des DPRA 75 berufen. Denn durch den Versorgungsausgleich wird der Zweck der gleichmäßigen Teilhabe an den in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften verfolgt. Ergibt sich – wie vorliegend – aus gesetzlicher Regelung des FRG eine Absenkung des Anrechts, ist auch nur dieses erwirtschaftet und zu teilen.
21III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG. Schon wegen der Nichtberücksichtigung der Rentenreform zum 01.07.2014 („Mütterrente“) musste es zu der Beschwerde kommen, die das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E betrifft.
23Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 70 Abs. 2 FamFG).
24Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FRG § 22 4x
- 18 F 326/08 3x (nicht zugeordnet)
- 25 UF 135/05 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 221 Erörterung, Aussetzung 1x
- FamFG § 20 Verfahrensverbindung und -trennung 1x
- FRG § 31 1x
- 2 UF 50/14 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- XII ZB 206/06 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 2 Auszugleichende Anrechte 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- XII ZB 135/02 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- 10 UF 181/13 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs 5x
- XII ZB 253/13 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- XII ZB 527/12 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 2x