Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 25 U 16/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 9 O 342/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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