Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 339/15
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.10.2015 gegen den am 09.10.2015 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Düren vom 08.10.2015, 700R VI 2960/14, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Am 12.12.2014 ist Herr S (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Der Erblasser hatte vor seinem Tod einen Scheidungsantrag gestellt. Die Beteiligte zu 3) ist die einzige Tochter des Erblassers. Durch privatschriftliches Testament vom 05.06.2005 hat der Erblasser u.a. den Beteiligten zu 1) und 3) den Pflichtteil zugewandt und seine beiden Schwestern X und N als Erben eingesetzt, die jedoch beide die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Beteiligten zu 5) bis 7) sind die Kinder der Schwester N.
4Durch Beschluss vom 08.04.2015 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (Bl. 197 ff. d. A.).
5Zum Nachlass gehört ein ½-Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen von C, Kstraße 5, B, Gebäude- und Freifläche, groß 720 qm, eingetragenen Grundbesitz. Eigentümerin des anderen ½- Miteigentumsanteil ist die Beteiligte zu 1). In Abteilung III des Grundbuchs dieses Grundbesitzes sind u.a. verschiedene Grundpfandrechte zugunsten der Beteiligten zu 1) und zu Lasten des Miteigentumsanteils des Erblassers eingetragen. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 04.10.2013 hat die Beteiligte zu 1) die Ansprüche des Erblassers auf Aufhebung der Gemeinschaft an diesem Grundbesitz, auf Teilung des Verwertungserlöses sowie auf Auszahlung des dem Erblasser gebührenden anteiligen Verwertungserlöses sowie der anteiligen Einnahmen gepfändet und sich überweisen lassen (Bl. 301 ff. d.A.).
6Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 hat der Beteiligte zu 2) angekündigt, Verfahrenskostenhilfe für einen Teilungsversteigerungsantrag bezüglich des Grundstücks Kstraße 5 in B beantragen zu wollen, und beantragt, ihm hierfür gem. § 181 Abs. 2 S. 2 ZVG die nachlassgerichtliche Genehmigung zu erteilen (Bl. 217 f. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) beabsichtige, die Zwangsversteigerung in den hälftigen Miteigentumsanteil zu betreiben, und nicht bereit sei, an einer gemeinsamen freihändigen Veräußerung der Immobilie mitzuwirken, da sie davon ausgehe, den Miteigentumsanteil in der Versteigerung zu einem günstigeren Preis erwerben zu können.
7Die Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 10.06.2015 entgegengetreten und hat vorgetragen, dass der Antrag durch den Nachlasspfleger nicht gestellt werden könne, weil die Ansprüche auf Durchführung der Teilungsversteigerung durch die Beteiligte zu 1) gepfändet worden seien. Zudem könne der Antrag keinen Erfolg haben. Die Immobilie habe einen Gesamtwert von etwa 400.000,00 €. Ein Erwerber müsse im Hinblick auf die eingetragenen Belastungen aber 651.662,00 € aufwenden. Ein solches Gebot werde niemand abgeben.
8Durch am 09.10.2015 erlassenen Beschluss vom 08.10.2015 hat das Nachlassgericht dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Stellung des Antrags auf Versteigerung des Grundbesitzes Kstraße 5 in B zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erteilt (Bl. 402 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat sich hierbei der Auffassung des Nachlasspflegers und Verfahrenspflegers angeschlossen, wonach die Pfändung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft dem Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung nicht entgegenstehe. Bezüglich der Einzelheiten der Gründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
9Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 12.10.2015 zugestellten Beschluss hat diese mit am 26.10.2015 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 453 ff. d. A.) und beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 08.10.2015 den Antrag auf Genehmigung zurückzuweisen.
11Sie trägt vor, schon der Ausgangspunkt der Entscheidung des Nachlassgerichts, durch eine Teilungsversteigerung sei ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen, während die Vollstreckung des Miteigentumsanteils zu einer Verschleuderung des Nachlasses führen würde, sei unrichtig. Vielmehr würde eine Teilungsversteigerung zu einer Verhinderung der Auseinandersetzung führen. Für ein „unsinniges Verfahren“ dürfe keine Genehmigung erteilt werden. Zudem sei der Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet. Deshalb dürfe der Nachlasspfleger die Teilungsversteigerung ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1) gar nicht mehr beantragen. Weiterhin stehe die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB der Anordnung der Teilungsversteigerung entgegen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2015 Bezug genommen.
12Mit Schriftsatz vom 20.11.2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat sich die Beteiligte zu 3) dem Antrag der Beteiligten zu 1) angeschlossen (Bl. 475 ff. d. A.).
13Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.11.2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entgegengetreten (Bl. 472 f. d. A.).
14Durch am 07.12.2015 erlassenen Beschluss vom 03.12.2015 hat das Nachlassgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 486 ff. d. A.).
15II.
16Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nicht zulässig. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zwar in der rechten Frist gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 FamFG und in der rechten Form gem. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG eingelegt worden. Es fehlt indes an der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1).
17Eine Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, d.h. negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist daher ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff. Es genügt hingegen nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb nur ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 9). Hier hat die Beteiligte zu 1) nur ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung; unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt ist die Beteiligte zu 1) nicht.
18Gegen die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung ist in Kindschaftssachen grundsätzlich nur das Mündel, in Betreuungssachen nur der Betreute und im Nachlasspflegschaftsverfahren nur der (unbekannte) Erbe, wie hier vertreten durch einen Verfahrenspfleger, beschwerdeberechtigt; ausnahmsweise kann auch der gesetzliche Vertreter beschwerdeberechtigt sein (Staudinger/Veit, BGB, Bearbeitung 2014, § 1828 Rn. 88-91; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1828 Rn. 18). Dies beruht darauf, dass das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung unmittelbar nur die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters betrifft, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder - wie hier - einen Antrag zu stellen. Seine Vertretungsmacht ist insoweit beschränkt; er bedarf hierfür der Genehmigung durch das Gericht. Da es nur um die Rechtsmacht des gesetzlichen Vertreters geht, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder einen Antrag zu stellen, wird in den Rechtskreis eines Dritten nicht (unmittelbar) eingegriffen. So liegt der Fall auch hier. Allein dadurch, dass dem Beteiligten zu 2) durch die gerichtliche Genehmigung die Rechtsmacht erteilt wird, die Teilungsversteigerung im Namen der unbekannten Erben zu beantragen, wird nicht unmittelbar in die Rechte der Beteiligten zu 1) eingegriffen. Denn als Erbin kommt die Beteiligte zu 1) nicht in Betracht. Durch das Testament des Erblassers ist sie enterbt worden (§ 1938 BGB). Als gesetzliche Erbin ist sie gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen. Die Beteiligte zu 1) ist zwar Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils. Ein unmittelbarer Eingriff in dieses Recht läge aber allenfalls dann vor, wenn der Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung vom Vollstreckungsgericht positiv beschieden würde. In diesem Fall wäre die Rechtsbeeinträchtigung aber nicht in der Erteilung der gerichtlichen Genehmigung zu sehen, sondern in der Anordnung des Vollstreckungsgerichts.
19Zwar werden von diesem Grundsatz, dass Dritten im Verfahren auf Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung kein Beschwerderecht zusteht, Ausnahmen zugelassen. So soll ein Dritter als Vertragspartner des Mündels im Falle der Verweigerung der Genehmigung mit der Beschwerde geltend machen können, dass das Rechtsgeschäft zuvor schon wirksam geworden sei (ein insbesondere unter Anwendung der §§ 55, 62 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung relevanter Fall, vgl. nur BayObLG FamRZ 1995, 1208). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Verweigerung der Genehmigung, sondern um deren Erteilung. Zudem ist ein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung hier noch gar nicht gestellt. Eine weitere Ausnahme ist für den Fall der Verweigerung einer Genehmigung zugelassen worden, wenn eine gerichtliche Genehmigung gar nicht erforderlich ist (BayObLG FamRZ 1988, 1321). Hier ist die nachlassgerichtliche Genehmigung für den Antrag des Beteiligten zu 2) gem. §§ 1962, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB, 181 Abs. 2 S. 2 ZVG aber sehr wohl erforderlich (Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 181 Rn. 6.5).
20Auch wenn es mangels Zulässigkeit der Beschwerde nicht darauf ankommt, weist der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts auch in der Sache zutreffend ist. Zwar kann es nur ausnahmsweise Aufgabe eines Nachlasspflegers sein, eine Teilungsversteigerung zu beantragen, wenn er – wie hier - den Nachlass verwalten und sichern soll (Stöber, ZVG. 20. Aufl. 2012, § 181 Rn. 6.5). Im Hinblick auf die drohende Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils ist die vom Beteiligten zu 2) beabsichtigte Teilungsversteigerung aber geeignet, den Nachlass zu sichern, weil im Rahmen einer Teilungsversteigerung ein höherer Erlös zu erwarten ist. Ob der Beteiligte zu 2) noch befugt ist, den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung zu stellen, nachdem der Anspruch von der Beteiligten zu 1) gepfändet worden ist, wird zwar in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Frage, die letztlich vom Vollstreckungsgericht zu entscheiden sein wird und nicht vom Nachlassgericht im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Genehmigung.
21III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
23Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
24Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
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Referenzen
- §§ 55, 62 FGG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- ZVG § 181 2x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- BGB § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- BGB § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts 1x
- BGB § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- § 36 Abs. 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen 1x
- BGB § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x