Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 9/17

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter -, 17 O 278/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 28.04.2017 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 456/16
16. Mai 2017
3 O 456/16 16. Mai 2017
Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 233/16
27. April 2017
17 O 233/16 27. April 2017

Referenzen