Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 9/17
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter -, 17 O 278/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 28.04.2017 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
1
Gründe:
2Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
3Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet, weil die erteilte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden und der erklärte Widerruf deshalb zu spät erfolgt und damit unwirksam ist. Der Senat nimmt Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Im Einzelnen:
41.
5Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Aufnahme des „Fernabsatzzusatzes“ im Belehrungstext und am oberen rechten Rand des Blattes 6/17 (richtig statt 5) nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen, obwohl es sich beim streitgegenständlichen Darlehensvertrag tatsächlich nicht um ein Fernabsatzgeschäft handelt, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen für die Voraussetzungen des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts darlegungs- und beweispflichtige Kläger ist den ausführlichen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts nicht entgegen getreten. Nichtsdestotrotz hat es das Landgericht zu Recht als unschädlich angesehen, dass die Widerrufsbelehrung den Beginn der Widerrufsfrist vom Erhalt der Informationen zu Fernabsatzverträgen sowie vom Vertragsschluss abhängig macht und sich darüber hinaus am oberen rechten Rand des Blattes 6/17 das in Klammern gesetzte Begriffspaar „(Fernabsatz/Immobilienfinanzierung)“ findet.
6a) Durch die Belehrung, dass für den Beginn der Widerrufsfrist der Erhalt der „Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV)“ erforderlich ist, ergeben sich im konkreten Fall - trotz des Nichtvorliegens eines Fernabsatzgeschäfts - keine Unklarheiten für den Verbraucher. Zwar darf die Widerrufsbelehrung - um die vom Gesetz bezwecke Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, zitiert nach juris Rn. 17), insbesondere nicht solche, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, zitiert nach juris Rn. 14). Hier wäre - handelte es sich tatsächlich um ein Fernabsatzgeschäft - der streitgegenständliche Belehrungszusatz betreffend die Informationspflichten für die Wirksamkeit der Belehrung von grundlegender Bedeutung gewesen (§ 312 d Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004; im Folgenden: a.F.). Allein der Umstand, dass es sich hier nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Durch das - wenn auch im konkreten Fall überflüssige - Zusatzerfordernis des Erhalts von Informationen zu Fernabsatzverträgen konnte sich allenfalls eine Verlängerung der Widerrufsfrist für den Verbraucher ergeben. Da vorliegend auch keine Unklarheiten in Bezug auf den Erhalt der Informationen zu Fernabsatzverträgen aufkommen konnten, zumal der Kläger den Erhalt der Informationen mit seiner Unterschrift ebenfalls vom 04.11.2008 quittiert hat, war ein Hinausschieben des Fristbeginns - da sich diese Verlängerung der Überlegungszeit zugunsten des Darlehensnehmers auswirkt - auch zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2009 - XI ZR 242/08, zitiert nach juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, zitiert nach juris Rn. 23).
7b) Soweit der Kläger rügt, dass die Belehrung den Beginn der Widerrufsfrist außerdem vom Vertragsschluss abhängig mache, gilt nichts anderes. Die Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ geht zurück auf § 312 d Abs. 2 BGB a.F. und ist daher grundsätzlich - weil sich die Belehrung exakt am Wortlaut des Gesetzestextes orientiert - nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2016 - 13 U 169/16, S. 5; OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2016 - 13 U 286/15, S. 2). Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag im sogenannten Antragsverfahren geschlossen wurde, ergeben sich aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auch keine Unklarheiten bezüglich des Eintritts dieser Voraussetzung für den Fristbeginn. Etwaige Unklarheiten wären im Übrigen nicht auf einer fehlerhaft formulierten Belehrung der Beklagten, sondern allein auf Unklarheiten des Gesetzes zurückzuführen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2016 - 13 U 33/16, Seite 6; Urteil vom 02.03.2016 - 13 U 52/15, zitiert nach juris Rn. 18 - NZB zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 17.01.2017 - XI ZR 128/16, zitiert nach juris). Der Belehrende muss sich aber - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht deutlicher ausdrücken, als das Gesetz selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215-2216, zitiert nach juris Rn. 8).
8c) Da - wie bereits ausgeführt - Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, handelt es sich bei dem in Klammern gesetzten Begriffspaar am oberen rechten Rand der ersten Seite der Widerrufsbelehrung erkennbar lediglich um einen Hinweis, dass die Belehrung (auch) den Anforderungen im Falle eines Fernabsatzgeschäfts genügt. Inwiefern dieser Umstand objektiv geeignet sein sollte, Unklarheiten in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist zu erzeugen, wird in der Berufung nicht näher erläutert und ist auch sonst nicht erkennbar.
92.
10Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht wegen des auf Seite 5/17 des Darlehensantrages enthaltenen und eigens zu unterschreibenden Passus über die „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindungsfrist“ als fehlerhaft anzusehen. Dieser Passus ist ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung und auch nicht geeignet, beim Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der insoweit gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 U 186/15; Beschluss vom 30.09.2015 - 13 W 33/15, juris Rn. 7). Er gehört - anders als die Ausführungen der Berufung suggerieren - ersichtlich nicht zur Widerrufsbelehrung, sondern ist von dieser optisch deutlich abgesetzt (er befindet sich eine Seite vor der mit Fettdruck überschriebenen und durch einen durchgehenden horizontalen Strich abgetrennten Widerrufsbelehrung) und steht erkennbar nicht in Widerspruch zur Widerrufsbelehrung.
113.
12Was die weiteren vom Kläger erstinstanzlich gerügten Belehrungsmängel betrifft, schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, wonach die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist, und nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug, denen der Kläger bislang nicht entgegengetreten ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt hat, dass eine vorsorgliche Belehrung über finanzierte Geschäfte nicht zu beanstanden ist, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, zitiert nach juris Rn. 9 ff.).
134.
14Auf die Frage der möglichen Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1. kommt es danach nicht mehr entscheidend an. Denn eine Feststellungsklage, der das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine auch mögliche Leistungsklage fehlt (hierzu vgl. BGH, VU vom 21.2.2017 - XI ZR 467/15), kann im Falle ihrer Unbegründetheit ohne Rücksicht hierauf auch als unbegründet abgewiesen werden, weil das Feststellungsinteresse nur für eine zusprechende Entscheidung echte Sachurteilsvoraussetzung ist (BGH, Urteil vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10, zitiert nach juris Rn. 7, 14).
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 456/16
16. Mai 2017
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3 O 456/16 | 16. Mai 2017 |
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Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 233/16
27. April 2017
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17 O 233/16 | 27. April 2017 |
Referenzen
- 17 O 278/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- BGB § 312c Fernabsatzverträge 1x
- § 1 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 55/00 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 118/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 312d Informationspflichten 2x
- XI ZR 242/08 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 434/15 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 169/16 1x
- 13 U 286/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 33/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 52/15 1x
- XI ZR 128/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 309/15 1x
- WM 2016, 2215 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 186/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 W 33/15 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 66/16 1x
- Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 467/15 1x
- IX ZR 24/10 1x (nicht zugeordnet)