Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 112/17

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) zu Ziff. 1 b) des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten jeweils 2/11 und der Kläger 5/11. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz trägt der Kläger 5/7. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen wird Ziff. 5 des Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) ebenfalls abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1a), 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 506/17
15. Januar 2019
VI ZR 506/17 15. Januar 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 96/18
22. November 2018
15 U 96/18 22. November 2018

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