Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 68/20

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 22. April 2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 283/19 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

  • an die Klägerin 19.989,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.696,61 € seit dem 8. November 2019 und die Beklagte zu 2 darüber hinaus seit dem 7. November 2019, aus weiteren 2.606,64 € seit dem 11. März 2020, aus weiteren 3.832,28 € seit dem 7. November 2020, aus weiteren 2.140,56 € seit dem 15. Juni 2021 und im Übrigen seit dem 23. Juni 2021 zu zahlen und

  • die Klägerin in Höhe eines Betrags von 31.556,88 € von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 17. September 2020 mit der Volkswagen Bank, A Straße 57, B, Vertragsnummer C freizustellen,

jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bezüglich des Fahrzeugs VW Touareg 3.0 V6 TDI, FIN: D aus dem vorbezeichneten Darlehensvertrag sowie dem Sicherungsübereignungsvertrag mit der Volkswagen Bank.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.666,95 € freizustellen.

       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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