Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 34/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers vom 14. März 2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde und der Gehörsrüge.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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