Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 70/22

Tenor

  • 1. Der Antrag der Beklagten vom 02. Mai 2023 auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 08. März 2023 wird abgelehnt.

  • 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 7 O 162/17 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • 4. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 230.000,00 festgesetzt.


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