Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 1/23

Tenor

1.       Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.12.2022 (1 O 441/21) wird zurückgewiesen.

2.       Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.       Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.       Die Revision wird nicht zugelassen.

5.       Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.135,80 € festgesetzt.


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