Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 99/24

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. September 2024 - 28 O 175/24 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Anträge zu 1 a bis c, i, j und l sowie der Antrag zu 1 g hinsichtlich des Äußerungsteils R. zurückgewiesen worden sind.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Verfügungskläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a) „R. …“,

b) „R..“,

c) „R..“,

g) „R. …“.,

i) „R..‘“ und

j) „R..“,

wenn dies geschieht wie in dem am 00.00.2024 auf www.W..de veröffentlichten Artikel R.“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

oder in dem am selben Tag auf den Seiten 10 und 11 der K. veröffentlichten Artikel „R.“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird weiter angeordnet, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Verfügungskläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

l) „R..“,

wenn dies geschieht wie in der Überschrift des am 00.00.2024 auf www.W..de veröffentlichten und oben eingeblendeten Artikels „R.“.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Mitglied ihrer Geschäftsführung, angedroht.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten tragen der Verfügungskläger zu 24 %, die frühere Antragstellerin zu 2 zu 7 % und die Verfügungsbeklagte zu 69 %. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers tragen der Verfügungskläger zu 28 % und die Verfügungsbeklagte zu 72 %. Die außergerichtlichen Kosten der früheren Antragstellerin zu 2 tragen die frühere Antragstellerin zu 2 und die Verfügungsbeklagte jeweils zur Hälfte.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 29 % und die Verfügungsbeklagte zu 71 %.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen