Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 53/25

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 26.02.2025 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 8/25 – abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit der Angabe „Dubai Schokolade“ ein Schokoladenprodukt zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder vertreiben und bewerben zu lassen, sofern das Schokoladenprodukt nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, wenn dies erfolgt wie in der nachfolgend eingeblendeten Anlage ASt 01:

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2. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferin selbst zu tragen hat.


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