Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 60/25

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 26.02.2025 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 11/25 - abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angabe „Dubai Handmade Chocolate“ zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.


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