Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 34/25
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts die Beklagte 80 % und der Kläger 20 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen haben und der Streitwert für die erste Instanz auf 64.000,00 Euro festgesetzt wird.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000 Euro hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die zur A.-Group gehörende Beklagte auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter Ziffer I. wiedergegebenen Werbung in Anspruch, welche in dieser Form in den als Werbebeilage der Zeitung „B.“ im Stadt- und Landkreis X. beiliegenden und zudem in der Filiale der Beklagten in Y. ausliegenden Prospekten mit einem Gültigkeitszeitraum vom 18.03.2014 bis zum 23.03.2024 abgebildet war.
4Auf diese Werbemaßnahme wurde der Kläger durch eine Beschwerde des Zeugen C. aufmerksam, der den streitgegenständlichen Prospekt ursprünglich als Beilage der Zeitung „Echo“ erhalten hatte. Aufgrund eines Irrtums hat der Kläger jedoch seine Abmahnung sowie die von ihm mit Schriftsatz vom 15.05.2024 erhobene Klage zunächst auf die Werbemaßnahme (Anlage K 1) in einem anderen Prospekt der Beklagten mit gleichem Gültigkeitszeitraum gestützt, welcher in dem Stadt- und Landkreis X. bzw. die Filiale Y. betreffenden süddeutschen Raum keine Verbreitung gefunden hat. Nachdem die Beklagte dies mit ihrer Klageerwiderung gerügt hatte, hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 06.11.2024 nunmehr unter Bezugnahme auf die Anlage K 9 als konkrete Verletzungsform seinen Unterlassungsantrag sowie den Ordnungsgeldantrag neu formuliert. Nachdem die Beklagte hieraufhin mit Schriftsatz vom 12.11.2024 die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat der Kläger in dem ihm in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 nachgelassenem Schriftsatz vom 18.11.2024 erklärt, dass die Einrede der Verjährung bereits deshalb unbeachtlich sei, da sich der auf Irreführung gestützte Unterlassungsanspruch auch aus den Vorschriften des UKlaG ergebe, für welche die dreijährige Verjährungsfrist gelte. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und D. auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 16.09.2024, abgeändert durch Beschluss vom 24.11.2024. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2024 Bezug genommen, wegen des Sachverhaltes im Übrigen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
5Mit Urteil vom 19.12.2024 hat das Landgericht den geänderten Klageanträgen insgesamt stattgegeben, wobei es die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der erfolgten Teilklagerücknahme gegeneinander aufgehoben hat. Das Landgericht hat die Klage aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 lit. a LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sowie §§ 8, 3, 5 Abs. 2 UWG als berechtigt angesehen. Aus Rechtsgründen sei unstreitig, dass der Verkauf von Lebensmitteln im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 lit. a LMIV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, § 5 UWG unlauter sei, wenn die Herkunftsangabe in der Werbung, da dies für den Verbraucher ein entscheidendes Kriterium sein könne, unzutreffend sei. Den Beweis dafür, dass dies vorliegend der Fall gewesen sei, habe der Kläger erbracht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen C. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte in ihrer Filiale in Y. nicht die beworbenen deutschen Champignons, sondern polnische und niederländische Champignons angeboten habe. Dieser Aussage stünden die ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin D. nicht entgegen, da diese letztlich keine konkrete Erinnerung mehr an die Geschehnisse gehabt habe und insoweit nur Schlussfolgerungen ihrerseits mitgeteilt habe. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei nicht durchgreifend. Auch wenn sich der Kläger nicht auf die Vorschriften des UKlaG berufen könne, da insoweit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG eine ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben sei, sei Verjährung nicht gegeben. Denn die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe er erst aufgrund einer im Nachgang zur Klageerwiderung erfolgten Überprüfung erlangt, da ihm dann sein „Prospektirrtum“ aufgefallen sei. Dass ihm dieser Irrtum nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgefallen sei, stelle angesichts der großen Ähnlichkeit der Prospekte gemäß der Anlagen K 1 und K 9 sowie der unauffälligen Angaben zum Verbreitungsgebiet auch keine grobe Fahrlässigkeit dar.
6Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht einerseits den Eintritt der Verjährung rechtsfehlerhaft verneint habe und macht zum anderen Fehler in der Beweiswürdigung geltend. Das Gericht habe in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass es für die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche Kenntnis des Klägers alleine darauf ankomme, wann dieser Kenntnis von dem richtigen Prospekt erhalten habe, was hier bereits Mitte April 2024 der Fall gewesen sei, nachdem der Zeuge C. dem Kläger den Prospekt übergeben habe, und insoweit nicht maßgeblich sei, wann der Klägervertreter Kenntnis von seinem „Prospektirrtum“ erhalten habe, was aber – da sie bereits in der Erwiderung auf die Abmahnung vom 30.04.2024 darauf hingewiesen habe, dass es sich um den falschen Prospekt handele – ebenfalls bereits im April 2024 gegeben gewesen sei. Da die Verjährung zudem nicht durch die Einreichung der Klage betreffend einen anderen Streitgegenstand gehemmt worden sei, seien sämtliche Ansprüche des Klägers spätestens mit Ablauf des Oktobers 2024 verjährt gewesen. Darüber hinaus habe das Gericht aber auch die Aussage der Filialleiterin D. in Verbindung mit den vorgelegten Lieferscheinen sowie ihrem weiteren Sachvortrag nicht ausreichend gewürdigt und sich daraus ergebende Widersprüche zu den Angaben des Zeugen C. nicht hinreichend berücksichtigt. Wäre dies geschehen, hätte es allenfalls zu einem zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehenden non-liquet gelangen dürfen.
7Die Beklagte beantragt,
8das am 19.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az. 81 O 29/24 teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Zudem bittet er im Hinblick darauf, dass die teilweise Klagerücknahme bereits vor dem Termin und damit dem Anfall der Terminsgebühr erfolgt sei, um Überprüfung der Kostenentscheidung.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 18.03.2025, die Berufungserwiderung vom 25.04.2025 und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2025 Bezug genommen.
13II.
14Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
151. Zwar vermag der Senat der rechtlichen Bewertung des Landgerichts, Verjährung sei im Hinblick auf die nach UWG zugesprochenen Ansprüche aus §§ 8, 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG bzw. §§ 8, 3, 3 a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Lit. a, Abs. 4 lit. a) LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht eingetreten, nicht folgen. Denn abzustellen ist, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, alleine auf die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen, welche aber bereits im April 2024 vorgelegen hat, so dass die 6-monatige Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 1 UWG zum Zeitpunkt der Klageänderung bereits abgelaufen war. Der Kläger ist durch eine Beschwerde des Zeugen C. auf den streitgegenständlichen Sachverhalt aufmerksam geworden. Der Zeuge C. hat dem Kläger – wie sich aus den Angaben des Zeugen ergibt (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2024) – den Prospekt aus der Filiale in Y. im Original anlässlich seiner Beschwerde gegeben, so dass ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen bestanden hat. Auf das weitere Geschehen, nämlich, dass dieser Prospekt dann – aus welchen Gründen auch immer – zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auffindbar gewesen ist, der Klägervertreter sich zudem versehentlich einen anderen Prospekt aus dem Internet heruntergeladen hat und dies erst später bemerkt hat, kommt es nicht an.
162. Letztlich kann aber dahin gestellt bleiben, ob der von dem Kläger auf die Vorschriften des UWG gestützte Anspruch verjährt ist, da der Kläger seinem Unterlassungsanspruch – was er mit seinem nachgelassenen Schriftsatz bereits in erster Instanz und nunmehr auch in der Berufung getan hat – auf § 2 UKlaG stützen kann, für welchen dann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung findet (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander UKlaG § 2 Rn. 71-73) und zu deren Geltendmachung er ebenfalls aktivlegitimiert ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG). Denn ebenso wie § 5 UWG dienen die Werbebeschränkungen und –verbote, die sich, wie hier Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 lit. a) LMIV bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, typischerweise dem Schutz der Verbraucher (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander UKlaG § 2 Rn. 71-73).
17a) Das Landgericht war an der Anwendung der Vorschriften des UKlaG auch nicht im Hinblick auf § 6 UKlaG gehindert, sondern hätte die geltend gemachten Ansprüche – auf die sich der Kläger schließlich im nachgelassenen Schriftsatz auch ausdrücklich berufen hat – auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen (vgl. insoweit auch Urteil des Senats vom 14.2.2025 – 6 U 73/24, GRUR-RS 2025, 2189 Rn. 17, 18). Denn bei den Unterlassungsansprüchen aus dem UWG und UKlaG handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (s. Büscher, Die Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie, WRP 2024, Seite 1 ff., Tz. 56). Antrag und Lebenssachverhalt sind identisch, auch wenn die Unterlassungsansprüche aus dem UWG und dem UKlaG an andere Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfen. Beide Gesetze sind nebeneinander anwendbar (s. Köhler/Alexander in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 UKlaG Rn. 73). Dem Kläger – der seine Ansprüche sowohl auf UWG als auch UKlaG stützen kann – steht dann insoweit ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu, die Klage also nach eigener Wahl entweder gem. § 14 Abs. 1 UWG vor den Landgerichten oder nach § 6 UKlaG vor den Oberlandesgerichten anhängig zu machen (vgl. Büscher, WRP 2024, 1 ff., Tz. 56; s. Köhler, a.a.O., § 6 UKlaG Rn. 6) mit der Folge, dass das gewählte Gericht die geltend gemachten Ansprüche dann als zuständiges Gericht sowohl nach UWG als auch UKlaG prüfen muss. Sofern das KG in seiner Entscheidung vom 05.11.2024 (5 UKl 5/25) für die Fallkonstellation der erstinstanzlichen Klageerhebung vor dem OLG nach § 6 UKlaG die Zuständigkeit des OLG auch für die Entscheidung über solche Ansprüche, die ihre Grundlage im UWG haben, im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren verneint hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gesetzesmaterialien sind in diesem Punkt – anders als vom KG angenommen – bereits nicht eindeutig (vgl. A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 6 UKlaG 1. Überarbeitung, Stand: 18.03.2025, Rn. 19_1; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2025, 20 UKlaG 1/24) Der Bundesrat hat die Problematik des Verhältnisses der Zuständigkeitsregeln nach § 6 UKlaG und § 14 UWG im Gesetzgebungsverfahren gesehen und vor dem Hintergrund, dass es weiterhin möglich sein sollte, derartige Sachverhalte in einem einheitlichen Verfahren zu klären, eine Klarstellung angemahnt (BR-Drs. 145/23, S. 12). Die Frage wurde dann aber im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr aufgegriffen (vgl. hierzu Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 8 UWG, Stand: 28.04.2025, Rn. 31_2). Letztlich ist gerade nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber eine Vorrangregelung zu Gunsten der Oberlandesgerichte oder aber der Landgerichte schaffen wollte, so dass der Gefahr der Zersplitterung der Zuständigkeiten bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt alleine durch ein dem Kläger einzuräumendes Wahlrecht begegnet werden kann, welches dieser vorliegend zu Gunsten des Landgerichts ausgeübt hat. Ausgehend von einem solchen Wahlrecht des Klägers ist dann – entgegen der Auffassung des KG in seinem Beschluss vom 05.11.2024 (5 UKl 5/25) – ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ersichtlich.
18b) In materiell-rechtlicher Hinsicht sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 UKlaG erfüllt, da – hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen – ein Verstoß gegen die o.g. verbraucherschützenden Normen vorgelegen hat. Sofern die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den vom Kläger zu erbringenden Beweis dafür, dass die Beklagte in ihrer Filiale in Y. Champignons aus Polen sowie den Niederlanden verkauft hat, als geführt angesehen, vermag sie damit nicht durchzudringen.
19Grundsätzlich gilt, dass die Berufungsinstanz keine Wiederholung der Tatsacheninstanz ist, sondern primär der Rechtsfehlerkontrolle dient (vgl. §§ 513, 529 ZPO; Zöller - Heßler, 34. Aufl., § 529 Rn. 1). Gemäß § 529 Abs. 1 S.1 ZPO sind für die rechtliche Überprüfung durch das Berufungsgericht die Tatsachen zugrunde zu legen, die das Erstgericht festgestellt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Tatsachenfeststellung selbst unvollständig oder aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist oder ausnahmsweise (§§ 529 Abs. 1 Nr.2, 531 ZPO) die Berücksichtigung neuer Tatsachen zulässig ist. Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung, muss das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme durchführen bzw. diese wiederholen (vgl. Zöller-Heßler, 34. Auflage, § 529 Rn. 4 ff.). Hat das Erstgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen aber vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt, ist die Überzeugungsbildung des Erstgerichts durch die Würdigung der von ihm erhobenen Beweise und die Würdigung des Sachvortrags der Parteien durch das Berufungsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen. Ist die Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung als solche rechtsfehlerfrei, kann sie in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht mit Erfolg angegriffen werden. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, die das Berufungsgericht zu beachten hat, liegen insbesondere vor, wenn das Erstgericht Bedeutung und Grenzen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. §§ 286, 287 ZPO) missachtet, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt.
20Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die angebotenen Beweise in Form der Vernehmung der Zeugen C. und D. erhoben und schlüssig begründet, weshalb es den vom Kläger zu erbringenden Beweis des Verkaufs ausländischer Champignons in der Filiale Y. der Beklagten als geführt angesehen hat. Wie vom Landgericht ausgeführt, hat der Zeuge C. die damaligen Geschehnisse anschaulich und lebensnah geschildert und den klägerseits vorgetragenen Sachverhalt insgesamt glaubhaft bestätigt. Der Zeuge war sich hinsichtlich der zeitlichen Abläufe sicher, da er sich die Daten sämtlich damals notiert hat, zudem werden diese auch durch die E-Mail der Hotline gemäß Anlage K 3 belegt. Ferner hat er das als Anlage K 2 vorgelegte Lichtbild damals gefertigt, welches unstreitig – dies hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt – jedenfalls in Bezug auf die bildliche Darstellung der Champignons in der schwarzen Kiste nicht bearbeitet worden ist. Die Aussage des Zeugen C. wird auch nicht durch die Aussage der Zeugin D. in Frage gestellt, die von der Beklagten insoweit geltend gemachten Widersprüche sind nicht gegeben. Die Zeugin D. hat – dies ergibt sich aus den tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Urteils, dort auf Seite 9 – angegeben, an den Aktionszeitraum und die beworbenen Champignons keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, und hat daher lediglich im Hinblick auf die als Anlagen B 11 und B 12 vorgelegten Lieferscheine, die üblichen Abläufe sowie dem Umstand, dass ihr andere Kundenbeschwerden in diesem Zusammenhang nicht mehr erinnerlich waren, geschlussfolgert, dass auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum deutsche Champignons als Aktionsware verkauft worden sein müssen. Letztlich stellen diese Schlussfolgerungen aber reine Vermutungen dar, die bereits durch die eigenen Angaben der Zeugin D. in Zweifel zu ziehen sind und gegen deren Folgerichtigkeit sich – wie vom Landgericht ausgeführt – zudem naheliegende andere Gründe anführen lassen. Zwar hat die Zeugin D. – wie von der Beklagtenvertreterin explizit angeführt – auf deren Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: „Wenn ich gefragt werde, ob mir eine Information dazu zugekommen ist, dass in dem Aktionszeitraum keine deutschen Champignons abgeliefert werden können, war das nicht der Fall. Das kann ich auch ausschließen, weil die entsprechende Ware in der Bestandsliste erfasst ist. Es kommt auch nicht vor, dass auf dem Lieferschein ein anderes Herkunftsland aufgedruckt ist als auf der Ware.“ Zuvor hat sie aber auf Vorhalt der Aussage des Zeugen C. wiederum ausgeführt (vgl. Seite 4 des Sitzungsprotokolls), dass Abweichungen von den Lieferscheinen „eigentlich“ nicht vorkommen, was aber gerade beinhaltet, dass mögliche Ausnahmen vorkommen können. Dafür, dass dies nicht ausgeschlossen ist, spricht auch – wie vom Landgericht zutreffend angeführt – die Auskunft der Hotline gemäß der Anlage K 3. Auch wenn man entsprechend der Angaben der Zeugin D., welche sich die Beklagtenvertreterin nunmehr insoweit ausdrücklich zu eigen gemacht hat, davon ausgeht, dass die Auskunft der Hotline inhaltlich nicht immer richtig ist, da diese vorrangig um eine schnelle Antwort bemüht ist, und daher - wie von der Beklagtenvertreterin in der Berufungsbegründung ausgeführt - im Rahmen von Kundenbeschwerden keine individuelle Überprüfung des jeweiligen Marktes vornimmt, ergibt sich daraus gleichwohl, dass Falschlieferungen jedenfalls grundsätzlich vorkommen können. Ferner steht der Annahme, dass Aktionsware aus einem anderen Herkunftsland als dem beworbenen Herkunftsland Deutschland verkauft worden ist, auch nicht entgegen, dass sich andere Kunden nicht beschwert haben. Hierfür kommen vielmehr – insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden – naheliegend verschiedene Gründe in Betracht kommen. Gleichermaßen kann nicht aus dem Umstand, dass der Zeugin D. beim Einräumen der Ware keine Fehllieferung aufgefallen ist, hergeleitet werden, dass es eine solche nicht gegeben haben kann. Denn – wie vom Landgericht ausgeführt – hatte die Zeugin D. überhaupt keine konkrete Erinnerung mehr an das Geschehen, zudem hat sie zwar im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, die Produkte natürlich beim Einräumen zu sehen, aber nicht alle Produkte zu kontrollieren. Der Zeugin war überdies offenbar nicht bekannt, dass die Eigenmarke „F.“ nicht ausschließlich regionale Produkte im Sortiment hat, so dass ihr die fehlerhafte Belieferung mit ausländischer Ware auch ohne weiteres beim Einräumen der „F.“-Produkte schlicht entgangen sein kann. Schließlich bestehen auch die von der Beklagtenvertreterin aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Zeugen C. nicht. Woraus sich ein solcher ergeben soll, dass der Zeuge C. nicht die Filialleiterin D. direkt, sondern eine andere dort tätige und unmittelbar für ihn verfügbare Person angesprochen haben will, erschließt sich bereits nicht. Ferner ergibt sich auch kein Widerspruch daraus, dass es sich bei der von ihm beschriebenen Person mit Klemmbrett nach Aussage der Zeugin D. nicht um eine Mitarbeiterin der Beklagten gehandelt haben kann. Denn insofern ist – wie vom Landgericht angeführt – auch denkbar, dass es sich um eine andere dort tätige Person, etwa eine Mitarbeiterin eines Lieferanten, gehandelt hat. Dass der Zeuge C. angegeben hat, mehrere übereinandergestapelte, mit Champignons befüllte Kisten gesehen zu haben, und die Zeugin D. ausgesagt hat, dass in ihrer Filiale Vorgaben dergestalt bestehen, dass immer nur die obere Kiste mit Ware befüllt sein darf und die darunter befindlichen Kisten stets leer sein müssen, steht bereits deshalb nicht zwingend im Widerspruch, da wiederum denkbar ist, dass an dem fraglichen Tag von den Vorgaben abgewichen worden ist. Auf Vorhalt des Lichtbildes gemäß Anlage K 2 hat die Zeugin jedenfalls die in den Filialen der Beklagten üblicherweise verwendeten Kisten wiedererkannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Metadaten des Lichtbildes nachträglich verändert worden sind, wie es die Beklagte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung gemutmaßt hat, sind in keiner Weise ersichtlich.
213.
22Allerdings ist die Kostenentscheidung des Landgerichts und von Amts wegen auch der erstinstanzliche Streitwert abzuändern. Eine Änderung der Kostenentscheidung ist - auch zulasten der Beklagten als Rechtsmittelführerin - grundsätzlich möglich, da die Kostenentscheidung unter Ausschluss des Verschlechterungsverbots von Amts wegen insgesamt zu überprüfen ist (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 524 ZPO, Rn. 33). Vorliegend hätte das Landgericht die Kostenquote mit 80 % zu 20 % zu Lasten der Beklagten unter Ansatz eines Streitwertes von 64.000,00 Euro bemessen müssen. Zur Ermittlung der bei einer teilweisen Klagerücknahme im Rahmen der Kostenentscheidung zu bildenden Kostenquote ist die sog. Mehrkostenmethode anzuwenden, wonach der Kläger die mit dem zurückgenommenen Teil entstandenen Mehrkosten auferlegt werden (vgl. Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 92 Rn. 53; Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 269 Rn. 65). Dabei bedarf es – wenn der Kläger im Anschluss an die Klageermäßigung die Klage um einen neuen Gegenstand erweitert hat, vorrangig der Klärung des Gebührenstreitwertes. Dieser ist nach der wohl h.M. - welcher der Senat folgt - abweichend von § 5 ZPO nach § 39 GKG, §§ 22, 23 I 1 RVG unter Berücksichtigung des zurückgenommenen Teils aus der Summe aller Einzelwerte zu bilden, auch wenn die betreffenden Gegenstände nicht gleichzeitig geltend gemacht worden waren (so auch OLG Stuttgart 16.5.2023 - 10 W 19/23; OLG Karlsruhe 29.9.2023 - 7 W 30/23 Tz 28, MDR 2023, 1618; OLG Schleswig 7.3.2022 - 3 W 3/22 Tz 24, NJW-RR 2022, 931; OLG Naumburg 20.10.2021 - 3 W 19/21 Tz 7, JurBüro 2022, 86; OLG Dresden 4.8.2021 - 22 W 169/21 Tz 11, JurBüro 2021, 637; OLG Rostock MDR 2020, 374; OLG München MDR 2017, 243; LAG Sachsen AGS 2017, 339; OLG Celle MDR 2015, 912; KG MDR 2008, 173; OLG Koblenz AGS 2007, 151; a.A. aber OLG Stuttgart NJOZ 2012, 1171; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 648; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2009, 1078). Demgemäß belief sich der Streitwert vorliegend – da der Kläger zwei verschiedene Streitgegenstände, jeweils mit einem Wert von 32.000,00 Euro geltend gemacht hat – auf 64.000,00 Euro. Dies zugrunde gelegt sind tatsächlich Kosten in Höhe von 9.453,48 Euro angefallen, welche sich aus Gerichtsgebühren i.H.v. 2.199,00 Euro (3 x 733,00 Euro) sowie eigenen und fremden Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.627,24 Euro (1,3-facher Verfahrensgebühr i.H.v. 1.784,90 Euro ausgehend von Streitwert 64.000,00 Euro, 1,2-fache Terminsgebühr i.H.v. 1.243,20 Euro ausgehend von Streitwert 32.000,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale MsSt) zusammensetzen. Hätte der Kläger hingegen von vornherein nur den mit der Klageänderung nachträglich erhobenen Streitgegenstand mit einem Wert von 32.000,00 Euro anhängig gemacht, wären insgesamt nur Kosten in Höhe von 7.672,80 Euro angefallen, so dass Mehrkosten in Höhe von 1.780,68 Euro angefallen sind. Setzt man diese Mehrkosten wiederum ins Verhältnis zu den tatsächlich angefallenen Kosten ergibt sich – gerundet - eine Kostenquote von 20 % für den Kläger und 80 % für die Beklagte.
23III.
24Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren auf §§ 91, 269 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25Da – wie oben dargestellt - die Auffassung des Senates dazu, dass dem Kläger – der seine Ansprüche sowohl auf UWG als auch UKlaG stützen kann – grundsätzlich ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zusteht, die Klage also nach eigener Wahl entweder gem. § 14 Abs. 1 UWG vor den Landgerichten oder nach § 6 UKlaG vor den Oberlandesgerichten anhängig zu machen, von der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 05.11.2024 – 5 UKl 5/24) abweicht, war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz in dieser Rechtsfrage zuzulassen. Zwar betrifft die Entscheidung des KG die hier nicht gegebene Fallkonstellation der erstinstanzlichen Klageerhebung vor dem OLG gemäß § 6 UKlaG und demgemäß alleine die Fragestellung, ob das OLG in dieser Fallkonstellation auch für die Entscheidung über solche Ansprüche, die ihre Grundlage im UWG haben, zuständig ist, allerdings kommen insoweit die gleichen rechtlichen Erwägungen zum Tragen.
26Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 32.000,00 Euro festgesetzt.
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