Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 94/24
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.08.2024 – 3 O 85/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einer im Jahr 2019 durchgeführten vaginalen Hysterektomie.
4Wegen Decensus-Beschwerden und einer Mischinkontinenz nach vier Geburten stellte sich die am 16.02.1950 geborene Klägerin am 03.06.2019 in der uro-gynäkologischen Sprechstunde im Hause der Beklagten zu 1) vor. Dort wurde ihr eine vaginale Hysterektomie mit vorderer und hinterer Scheidenplastik sowie einer Fixation nach Armreich-Richter empfohlen.
5Am 06.06.2019 führte der Zeuge B. mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch für den geplanten Eingriff. Die Klägerin wurde am 12.06.2019 stationär aufgenommen und am gleichen Tag operiert. Den Eingriff führte der Beklagte zu 2), Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, durch. Nach dem Operationsbericht war es bei narbiger hinterer Vaginalwand nicht möglich, das Rinnenspekulum zu platzieren. Die hintere Muttermundslippe stellte sich laut Operationsbericht als fehlend dar, war völlig mit der Scheide verbacken bzw. im Scheidenniveau eingebracht. Beim Versuch der Eröffnung des Douglasraums wurde Rektumschleimhaut sichtbar. Der Befund wurde der hinzugezogenen Oberärztin J., Fachärztin für Chirurgie, präsentiert. Nach Beendigung des gynäkologischen Eingriffs wurde der 5 cm im Durchmesser umfassende Darmwanddefekt von J. chirurgisch versorgt. Die Klägerin wurde in die chirurgische Klinik der Beklagten zu 1) verlegt und am 18.06.2019 nach Hause entlassen.
6Am 02.07.2019 wurde die Klägerin wegen eines Hämatoms am Scheidenblindsack erneut im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen. Die Ausräumung des Hämatoms erfolgte am 03.07.2019 durch U., Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Aufgrund eines Stuhlabgangs aus der Scheide wurde am 05.07.2019 ein chirurgisches Konsil eingeholt. Am 10.07.2019 zeigte sich in einem MRT eine rektovaginale Fistel. Daraufhin wurde bei der Klägerin ein doppelläufigen Transversostomas zur temporären Entlastung der Fistelregion angelegt. Wegen Wundheilungsstörungen waren zwei operative Korrekturen notwendig. Am 14.01.2020 erfolgte die Rückverlegung des Stomas. Wegen einer Hernie im Bereich des früheren Transversostomas musste sich die Klägerin am 18.08.2020 einer weiteren Operation unterziehen.
7Die Klägerin schaltete die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein ein. R. erstattete m Auftrag der Kommission ein gynäkologisches Sachverständigengutachten, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 27 ff d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin holte zudem vorgerichtlich Gutachten von A. und von G. ein.
8Die Klägerin hat den Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen. Dass bei ihr eine narbige hintere Scheidenwand vorgelegen habe, sei vor der Operation fehlerhaft nicht erkannt worden. Die Chirurgie hätte von Anfang bei der Operationsplanung mit einbezogen werden müssen. Wäre dies geschehen, wäre der Beklagte zu 2) bei dem am 12.06.2019 durchgeführten Eingriff nicht von der bei ihr gegebenen anatomischen Besonderheit überrascht worden und er hätte dann von Vornherein eine andere Operationstechnik wählen müssen. Hierdurch wäre die Darmläsion vermieden worden. Spätestens intraoperativ sei es geboten gewesen, von der vaginalen Vorgehensweise Abstand zu nehmen. Der am 03.07.2019 durchgeführte Eingriff hätte nicht durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, sondern durch einen Facharzt für Chirurgie durchgeführt werden müssen. Bei diesem zweiten Eingriff sei es vermeidbar fehlerhaft erneut zu einer Schädigung der Rektumwand gekommen. Die Klägerin hat den Beklagten eine unzureichende Aufklärung vorgeworfen. Über Operationsrisiken und Behandlungsalternativen sei sie nicht aufgeklärt worden. Als Folge der rechtswidrigen und fehlerhaft durchgeführten Operationen habe sie sich zahlreichen belastenden Folgeoperationen unterziehen müssen. Sie leide seither unter einer Dyspareunie, unter einem veränderten Körperbild und einer chronischen Herzinsuffizienz. Sport könne sie nicht mehr treiben und sie sei auch nicht mehr in der Lage, mit ihrem Hund Gassi zu gehen. Ihren Haushalt könne sie nicht mehr führen. Sie sei durch die nachteiligen Operationsfolgen erheblich psychisch beeinträchtigt.
9Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2021;
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2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere 4.270,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr durch die dortige fehlerhafte Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie haben Behandlungsfehler bestritten und behauptet, die Klägerin sei vor der Operation vom 12.06.2019 über alle im Zusammenhang mit der Hysterektomie erheblichen Umstände umfassend aufgeklärt worden.
17Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 565 ff. d.A.) Bezug genommen.
18Das Landgericht hat ein schriftliches gynäkologisches Sachverständigengutachten von W. M. eingeholt (Gutachten vom 10.10.2023, Bl. 366 ff. d.A., mündliche Erläuterung des Gutachtens gemäß Sitzungsprotokoll vom 09.07.2024, Bl. 551 ff d.A.). Die Klägerin und der Zeuge B. sind zum Aufklärungsgespräch angehört bzw. vernommen worden (Sitzungsprotokoll vom 09.07.2024, Bl. 551 ff. d.A.).
19Daraufhin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei den Behandlern im Hause der Beklagten zu 1) keine ärztliche Fehlbehandlung vorzuwerfen. W. M. habe ausgeführt, dass die vaginale Hysterektomie eine sehr sinnvolle Maßnahme gewesen und sorgfältig geplant worden sei. Dass der Muttermund durch Vernarbungen mit der Scheidenwand verbacken und deswegen vollständig unbeweglich gewesen sei, sei im Vorfeld nicht erkennbar gewesen. Der Umstand, dass die Gewebevernarbungen erst intraoperativ erkannt worden seien, habe sich ohnehin nicht nachteilig ausgewirkt. Selbst wenn der Operateur vor der Operation die anatomischen Gegebenheiten der Klägerin gekannt hätte, wäre die Operation nicht anders geplant und durchgeführt worden. Ein Fehler bei der Durchführung der Operation lasse sich nicht feststellen. Mit der Darmverletzung habe sich ein sehr seltenes Operationsrisiko verwirklicht. Es sei richtig gewesen, die chirurgische Oberärztin J. nach Entdecken der Rektumverletzung in die Operation mit einzubinden. Dass der nachfolgende Eingriff am 03.07.2019 zu einer erneuten Verletzung der Rektumwand geführt habe, könne nicht ohne Weiteres angenommen werden. Nach den Ausführungen von W. M. sei eher anzunehmen, dass die originäre Rektumverletzung nicht gut geheilt gewesen sei. Möglicherweise habe der Eingriff zur Hämatomentlastung „den letzten Kick“ zur Wiedereröffnung der Wunde dargestellt. Davon, dass der Klägerin eine umfassende und zureichende Aufklärung zuteilgeworden sei, sei das Gericht überzeugt. Die Klägerin habe vor der Operation vom 12.06.2019 einen Aufklärungsbogen unterzeichnet, in dem sich das Risiko einer Darmverletzung sowohl im Fließtext als auch handschriftlich eingefügt finde. Im Bogen sei auch auf die Entfernung der Gebärmutter hingewiesen worden. Zudem habe der Zeuge B. bekundet, dass er bei Aufklärungsgesprächen vor einer Hysterektomie üblicherweise erkläre, was gemacht werde, insbesondere, dass die Gebärmutter entfernt werde. Dass er bei der Klägerin den Eindruck erweckt haben könnte, die Gebärmutter solle belassen werden, habe der Zeuge ausgeschlossen. Er sei sich sicher gewesen, die Risiken einer Darmverletzung und Folgeoperationen angesprochen zu haben. Es bestehe keinen Anlass, an der Aussage des glaubwürdigen Zeugen zu zweifeln, zumal die Klägerin auf Nachfrage eingeräumt habe, dass der Zeuge das Aufklärungsgespräch wahrheitsgemäß wiedergegeben habe. An der Aufklärung mit Blick auf Ablauf und Risiken der Operation habe der Sachverständige W. M. nichts zu erinnern gehabt. Soweit der Klägerin unstreitig einzig die durchgeführte vaginale Vorgehensweise vorgestellt und angeboten worden sei, sei dieser Umstand nicht geeignet, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu begründen. In rechtlicher Hinsicht müsse ein Arzt dem Patienten nicht ungefragt erläutern, welche alternativen Operationstechniken theoretisch in Betracht kämen. Auch aus ärztlicher Sicht sei es nicht erforderlich, einem Patienten ohne konkrete Nachfrage alle möglichen hypothetisch in Betracht kommenden Alternativen zu erläutern, wie W. M. erläutert habe. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die im Fall der Klägerin geplante vaginale Vorgehensweise die Methode der ersten Wahl gewesen sei. Sie sei im Vergleich zur laparoskopischen Vorgehensweise der weniger invasive Weg gewesen. Anlass zur Einholung des von der Klägerin beantragten gynäkologischen Obergutachtens bestehe nicht. Zweifel an den Feststellungen von W. M. ergäben sich nicht aufgrund der privatgutachterlichen Ausführungen von G.. Diesem fehle als Chirurg die Fachkompetenz zur Beurteilung gynäkologischer Fragestellungen. Auch der Einholung eines chirurgischen Gutachtens bedürfe es nicht. Fehler der Behandlung in der chirurgischen Klinik rüge die Klägerin nicht. Das Gericht übersehe nicht, dass im Arzthaftungsprozess an die klagende Partei nur maßvolle Substantiierungsanforderungen zu stellen seien. Hier sei aber ein Ausnahmefall gegeben, der es rechtfertige, aus dem Fehlen eines Vorwurfs an die Chirurgie auf die unzureichende Substantiierung und damit auf eine fehlende Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zu schließen. Denn die Klägerin habe ihre Behauptung zur umfassenden privatgutachterlichen Überprüfung durch G. gestellt. Dieser habe in seinen umfangreichenden Gutachten nicht einen Kritikpunkt an der chirurgischen Behandlung ausmachen können.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
21Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Sie rügt eine ungenügende Sachaufklärung durch das Landgericht. Aufgrund widersprechender Aussagen des Gerichtssachverständigen W. M. einerseits und der Privatsachverständigen A. und G. andererseits habe die Kammer ein gynäkologisches Obergutachten einholen müssen. Zudem habe ein chirurgisches Zusatzgutachten eingeholt werden müssen. A. habe es als diagnostisch fehlerhaft angesehen, dass bei einem Zustand nach gynäkologisch-chirurgischem Eingriff und postoperativ chirurgischer Behandlung einer wenige Wochen zuvor erfolgten Rektum-Läsion mit noch in situ befindlichen Fäden präoperativ keine chirurgische Vorstellung und keine gemeinsame Therapieplanung mit der Chirurgie erfolgt sei. A. habe zudem nicht ausschließen können, dass es bei der im Operationsbericht vom 03.07.2019 beschriebenen stumpfen Präparation im primären Operationssitus zu einer erneuten Rektumwandschädigung gekommen sei. Der Gutachter habe ferner angemerkt, dass der Behandlungsverlauf zusätzlich durch fachchirurgische Kompetenz zu beurteilen sei. Soweit das Landgericht die Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens für nicht notwendig erachtet habe, weil G. als Facharzt für Chirurgie keinen Behandlungsfehler bei der chirurgischen Versorgung beschrieben habe, übersehe es, dass G. kein Gerichtsgutachter sei. G. habe den klägerseits gerügten Fehler bei der chirurgischen Behandlung eben nicht erkannt. Zur Durchführung der Erstoperation vom 12.06.2019 habe sich G. kritisch geäußert. Warum die Bewertung von G. falsch sein solle, habe das Landgericht nicht begründet. In Bezug auf die von ihr gerügten Aufklärungsfehler meint die Klägerin, die Aufklärung durch den Zeugen B. lasse weitergehende kritische Details vermissen. W. M. habe klar und deutlich darauf hingewiesen, dass in seiner Klinik weitere Einzelheiten wie die Möglichkeit, dass es zur Anlage eines Stomas kommen könne, angesprochen würden. Nach den Ausführungen von G. hätte man die Klägerin auch über weitere Risiken wie das Entstehen einer Fistel und gegebenenfalls erforderlich werdende Revisionsoperationen aufklären müssen. Für eine Patientin sei nicht klar, zu welchen erheblichen Leidenszuständen es nach einer Darmverletzung kommen könne. Die Klägerin meint, man hätte sie auf das Risiko weiterer Operationsfolgen wie eine Narbenhernienplastik, Schmerzen, Dyspareunie und auf die Möglichkeit einer Veränderung der Bauchdeckenstatik hinweisen müssen. Man hätte sie zudem darüber aufklären müssen, dass die Risiken aufgrund ihrer besonderen anatomischen Verhältnisse erhöht gewesen seien. Es habe ihr dargestellt werden müssen, dass sie hinsichtlich des Risikospektrums nicht mit einer normalen, nicht voroperierten Patientin zu vergleichen gewesen sei. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass sie nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sei. Selbst W. M. habe ausgeführt, dass das Vorgehen sowohl von vaginal als auch von abdominal möglich sei und die Operationsmethoden unterschiedliche Vor- und Nachteile hätten. Beide Operationsmethoden habe er als gleichwertig beschrieben. Er selbst habe angemerkt, dass er seine eigenen Patientinnen vor einem solchen Eingriff über die Alternative einer abdominalen Versorgung informiere. Die Klägerin behauptet, sie hätte im Falle einer umfassenden Aufklärung überlegt, ob sie die Operation, so wie erfolgt, tatsächlich hätte durchführen lassen oder ein nicht-vaginales Vorgehen wählen wollen. Wegen der bei ihr vorhandenen anatomischen Besonderheiten der Verwachsungen hätte sie über ein anderes Vorgehen oder eine Durchführung des Eingriffs in einem Hochleistungsklinikum durch namenhaften Spezialisten nachdenken wollen.
22Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Sie bestreiten, dass bei der Klägerin besondere anatomische Verhältnisse vorlagen. In Bezug auf die von der Klägerin geforderte Aufklärung über Behandlungsalternativen weisen sie darauf hin, dass es keine randomisierten prospektiven Studien gebe, die Vorteile einer rein endoskopischen Deszensus-Chirurgie im Vergleich mit einer etablieren vaginalen Plastik in Bezug auf Rektumläsionen zeigen würden. Vor diesem Hintergrund bestreiten sie, dass die Klägerin im Falle einer Aufklärung über die Möglichkeit einer laparoskopisch durchgeführten Operation in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.
23Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten von W. M. eingeholt (Gutachten vom 29.04.2025, Bl. 311 ff. der Berufungsakte), welches der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2015 mündlich erläutert hat (Sitzungsprotokoll vom 06.10.2025, Bl. 401 ff. der Berufungsakte). In der Verhandlung ist die Klägerin zur Frage des Entscheidungskonflikts persönlich angehört worden.
25II.
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Die Klägerin kann von den Beklagten weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch den Ersatz materieller Schäden aus §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB verlangen. Ein Anspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens der Beklagten noch wegen eines Aufklärungsfehlers.
281.
29Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers nicht erbracht. Das Landgericht hat sich nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von W. M. keine Überzeugung davon bilden können, dass bei der vom 03.06.2019 bis zum 14.01.2020 andauernden Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1) gegen den medizinischen Standard verstoßen wurde.
30a. Die Operation vom 12.06.2019 war nach den Ausführungen von W. M. und den sich darauf stützenden Feststellungen des Landgerichts indiziert. Dagegen wendet die Berufung nichts ein. Die Indikation wird auch durch G. nicht in Zweifel gezogen. Weitere Ausführungen des Senats hierzu sind daher nicht veranlasst.
31b. Den Vorwurf der Klägerin, dass bei der klinischen Untersuchung am 03.06.2019 Befunde übersehen wurden, die dem Beklagten zu 2) hätten Anlass geben müssen, von einem vaginalen Operationszugang abzusehen und laparoskopisch vorzugehen, hat W. M. nicht bestätigen können. Er hat hierzu ausgeführt, dass die im Operationsbericht beschriebene Veränderung im Scheideneingang für die Durchführung der Operation ohne Bedeutung gewesen sei, da im Bereich des Scheideneingangs nicht operiert worden sei. Zwar habe sich zu Beginn der Operation das Rinnenspekulum nicht platzieren lassen. Der Beklagte zu 2) habe jedoch dann einen geteilten Spiegel verwendet. Nachteile für die Klägerin hätten sich dadurch nicht ergeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass schon bei der präoperativen Untersuchung hätte erkannt werden müssen, dass – wie im Operationsbericht festgehalten – die hintere Muttermundslippe mit der Scheide verbacken bzw. im Scheidenniveau eingebracht war und sich dort ein großer derber Befund zeigte. Hierfür hat W. M. keine Anhaltspunkte gesehen. Derartige anatomische Auffälligkeiten seien in der Dokumentation nicht beschrieben. Sie seien nicht erkennbar gewesen und hätten daher auch nicht zusätzlich abgeklärt werden müssen. Gegen diese Ausführungen des Sachverständigen W. M. bringt die Berufung nichts vor.
32c. Der Beklagte zu 2) hätte nicht schon zu Beginn des Eingriffs am 12.06.2019 einen Facharzt für Chirurgie hinzuziehen müssen. W. M. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.10.2023 deutlich gemacht, dass bei der Klägerin eine typische Situation im normalen Spektrum bei Descensus uteri et vaginae vorlag, die eine primäre Einbindung der Chirurgie nicht erforderte. Für ein chirurgisches Konsil vor der Hysterektomie hat W. M. ebenfalls keinen Anlass gesehen. Zu einer anderen Einschätzung ist auch G. nicht gelangt. Soweit er die Einbeziehung der Chirurgie für den Zeitpunkt gefordert, als der Beklagte zu 2) den von ihm im Operationsbericht als „derb“ beschriebenen Befund an der hinteren Scheidenwand entdeckt hatte, hat W. M. eine solche Notwendigkeit nicht bestätigt und dies damit begründet, dass es sich um keinen ungewöhnlichen Befund, sondern um eine im normalen Spektrum einer solchen Operation liegende Situation gehandelt habe, bei der ein Facharzt für Chirurg nicht hätte hinzugerufen werden müssen. Der Beurteilung durch W. M. gebührt der Vorrang vor derjenigen des G.. W. M. ist Gynäkologe und Direktor einer Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe an einem Universitätsklinikum. Als solcher verfügt er über ein großes Maß an Erfahrung bei der Durchführung von gynäkologischen Operationen. Er kann daher besser als ein Facharzt für Chirurgie, wie es G. ist, beurteilen, ob ein intraoperativer Befund vorlag, der von einem Gynäkologen üblicherweise beherrscht wird, oder ob eine anatomische Besonderheit gegeben war, die die Hinzuziehung eines Facharztes für Chirurgie erfordert hätte.
33d. Dass es bei der Präparation der hinteren Scheidenwand und Eröffnung des Peritonealraums zu einer Verletzung des Rektums gekommen ist, hat W. M. nicht auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) zurückgeführt. Hierzu könne es, so seine Ausführungen im Gutachten vom 10.10.2023, auch bei sorgfältigem Vorgehen kommen. Das im Operationsbericht beschriebene Vorgehen des Beklagte zu 2) sei lege artis gewesen. Auch A. hat die Rektumverletzung als schicksalshaft angesehen. Bei der Operation begangene Behandlungsfehler hat er nicht erkennen können.
34Die Aussage von G., eine ausreichende Identifizierung der Darmwand in dieser Situation sei offensichtlich nicht möglich gewesen, der Operateur hätte daher die Operation abbrechen und den großen derben tastbaren Befund weiter abklären müssen, wird weder von W. M. noch von A. geteilt. Sie haben den im Operationsbefund beschriebenen Befund eines derben tastbaren Befunds nicht als Grund dafür angesehen, die Operation nicht weiterzuführen und die Scheidenwand nicht zu eröffnen. Als Gynäkologen verfügen sie über eine überlegene Fachkompetenz bei der Beurteilung, ob der Operateur in der gegebenen Situation weiter operieren darf oder ob er die Operation abbrechen und den Befund abklären muss.
35e. Fehler bei der Versorgung der Darmverletzung durch Oberärztin J. am 12.06.2019 macht die Klägerin zu Recht nicht geltend. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein nicht fachgerechtes Vorgehen bei der chirurgischen Versorgung des Defekts haben weder W. M. noch G. oder A. gesehen.
36f. Die Operation vom 03.07.2019 hätte nicht durch einen Facharzt für Chirurgie erfolgen müssen. W. M. hat darauf hingewiesen, dass die Indikation zur Revision aufgrund des Verdachts einer Hämatombildung am Scheidenblindsack gestellt worden sei. Ein Verdacht auf erneute Perforation der Darmwand, welche eine Einbindung der Chirurgie hätte erfordern können, habe zu dieser Zeit nicht bestanden. Sowohl die Indikationsstellung also auch die Durchführung der Operation habe durch einen Gynäkologen erfolgen dürfen. Dies sei in einer solchen Situation die allgemein übliche Vorgehensweise. Die Hinzuziehung eines Facharztes für Chirurgie wäre nach Aussage von W. M. lediglich dann geboten gewesen, wenn bereits vor der Operation eine Rektumperforation oder eine Rektovaginalfistel vorgelegen hätte und zu erkennen gewesen wäre. Dafür hat W. M. keine tatsächlichen Anhaltspunkte gefunden. Er hat überdies nicht feststellen können, dass die Operation vom 03.07.2019 zur Bildung einer Rektovaginalfistel und der anschließenden Stoma-Anlage geführt hat. Ob durch die Revisionsoperation eine zusätzliche Schwächung der Rektumwand bzw. der Naht erfolgt sei, die dann im weiteren Verlauf zur Rektovaginalfistel geführt habe, oder ob unabhängig von der Revisionsoperation eine von der Rektumnaht ausgehende Wundheilungsstörung zu einem Hämatom und Beginn der Infektion geführt habe, lasse sich im Nachhinein nicht mehr klären. Gegen diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. M. wendet die Berufung nichts Erhebliches ein. Soweit A. eine gegenteilige Auffassung vertritt, beachtet er nicht, dass der Grund des Eingriffs in einem Hämatom, nicht aber in einer vom Darm ausgehenden Ursache lag.
37g. Anhaltspunkte für weitere während der Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) begangene Verstöße gegen den medizinischen Standard hat W. M. nicht festgestellt und solche werden auch von der Klägerin nicht behauptet.
38h. Wie das Landgericht legt auch der Senat das Gutachten von W. M. seiner Entscheidung zugrunde. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in erster und zweiter Instanz beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung der Behandlungsunterlagen. Das Gutachten ist überzeugend und nachvollziehbar, dabei eingehend und differenziert. W. M. hat alle an ihn gestellten Fragen zur voller Überzeugung des Senats beantworten können.
39Für die Einholung eines chirurgischen Zusatzgutachtens besteht nach den zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, kein Anlass. Die Klägerin zeigt auch mit der Berufung keine überzeugenden Gründe für die Notwendigkeit einer fachchirurgischen Begutachtung auf. Konkrete Fehler bei der chirurgischen Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) behauptet sie nicht. Weder A. noch G. haben tatsächliche Anhaltspunkte für einen Fehler der Chirurgie benannt. Vor diesem Hintergrund ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, die Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens auch unter Berücksichtigung der im Arzthaftungsprozess herabgesetzten Anforderungen an die Substantiierungslast der klagenden Partei nicht geboten.
402.
41Die Klage ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin erhobenen Aufklärungsrüge begründet.
42a. Eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung der Klägerin über die Risiken der Operation vom 12.06.2019 hat das Landgericht mit zutreffenden und überzeugenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, verneint. Der Einwand der Berufung, B. habe sie nicht über alle relevanten Risiken aufgeklärt, er hätte als mögliche Folgen einer Darmverletzung die Anlage eines Anus praeters, die Risiken einer Fistelbildung, das Entstehen einer Narbenhernie, Schmerzen und Dyspareunie sowie mögliche Revisionsoperationen ansprechen müssen, greift nicht durch. Der Zeuge B. hat bekundet, er spreche bei der Aufklärung vor der hier in Rede stehenden Operation die Risiken der Operation an. Die Dinge, die im Aufklärungsbogen „gekringelt“ seien, würden von ihm auch angesprochen. Über die von ihm handschriftlich in den Aufklärungsbogen aufgenommenen Risiken kläre er die Patientinnen ebenfalls auf. Handschriftlich aufgeführt waren im Aufklärungsbogen die Risiken „“Verletzungen von Blase, Darm, Gefäßen und Nerven, Blutung und Nachblutung, Infektion, Thrombose, Embolie, im Notfall Bauchschnitt, Transfusion, Harnverhalt, Dauerkatheter und Folge-OP“. Dass sie in dem von B. bekundeten Umfang aufgeklärt wurde, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Eine Aufklärung über das Risiko einer Darmverletzung war im vorliegenden Fall auch ausreichend. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre es nicht geboten gewesen, sie auf mögliche weitere Folgen einer Darmverletzung wie die Bildung einer Fistel, die Anlage eines Transversostomas, das Entstehen einer Narbenhernie, Schmerzen und Dyspareunie hinzuweise. Denn der Patient muss lediglich „im Großen und Ganzen“ über die Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung aller in Betracht kommenden Risiken. Es genügt, dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder diese zu verschlimmern (BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 188/23, VersR 2025, 505 ff.). Diesem Erfordernis ist jedoch mit dem Hinweis, dass eine Verletzung des Darms auftreten, im Notfall ein Bauchschnitt sowie weitere Folgeoperationen notwendig werden könnten, Rechnung getragen. Denn dies impliziert für den Patienten nachvollziehbar die Möglichkeit des späteren Eintretens von Komplikationen auch erheblichen Ausmaßes, ohne dass diese ohne Nachfrage in ihrer konkreten Ausprägung sämtlich hätten genannt werden müssen. Im Übrigen haben weder W. M. noch A. noch G. Inhalt und Umfang der Aufklärung beanstandet.
43Eine anatomische Besonderheit, die das Risiko von Komplikationen erhöhte, lag nach den Ausführungen von W. M. bei der Klägerin nicht vor. Darüber hinaus war der intraoperativ im Bereich des hinteren Muttermunds festgestellte Befund präoperativ nicht erkennbar. Auf die Ausführungen zu Ziff. 1. c. wird Bezug genommen. Eine Aufklärung der Klägerin über eine in ihrer Person begründete Risikoerhöhung war demnach nicht erforderlich.
44b. Zu der Frage, ob eine Operation mit Entfernung der Gebärmutter und Anhebung der Scheide in laparoskopischer Vorgehensweise eine echte, aufklärungspflichtige Behandlungsalternative zu der durchgeführten vaginalen Vorgehensweise dargestellt hätte, hat der Senat ein ergänzendes Gutachten von W. M. eingeholt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass im konkreten Fall der Klägerin die laparoskopische Operation keine echte Behandlungsalternative war.
45aa. Anders als es das Landgericht angenommen hat, handelt es sich bei der vaginalen Hysterektomie und der laparoskopischen Hysterektomie nicht lediglich um unterschiedliche Operationstechniken, deren Auswahl allein Sache des Arztes ist und über die eine Patientin nicht aufgeklärt werden muss. Dem Landgericht ist zwar im Grundsatz zuzustimmen, dass ein Arzt einem Patienten nicht ungefragt erläutern muss, welche Behandlungsmethoden oder Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder die andere diese Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt (ständige Rspr. des BGH, Urteil vom 22.09.1987 – VI ZR 238/86, VersR 1988, 179 ff, juris Rn. 12). Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, dem stets die Entscheidung darüber zusteht, ob und in welchem Umfang er einem ihm angeratenen ärztlichen Heileingriff mit den damit verbundenen Chancen und Risiken für seinen Körper und seine Gesundheit zustimmen will, kann aber darüber hinaus auch die Unterrichtung über alternativ zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten erfordern. Dies ist der Fall, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung stehen, die zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen für den Patienten führen können (vgl. § 630e Abs. 1 S. 2 BGB; st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 22.09.1987 – VI ZR 238/86, VersR 1988, 179 ff, juris Rn. 13; Urteil vom 13.06.2006 – VI ZR 323/04, VersR 2006, 1073 ff, juris Rn. 13; Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 204/22, VersR 2025, 1262 ff).
46Soweit die Kammer offenbar meint, dass zwischen nicht aufklärungspflichtigen Operationstechniken und aufklärungspflichtigen Operationsmethoden unterschieden werden müsse, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Eine solche Differenzierung sieht die Vorschrift des § 630e Abs. 1 S. 2 BGB nicht vor. Eine klare Abgrenzung zwischen Operationstechniken und Operationsmethoden dürfte auch in tatsächlicher Hinsicht häufig erheblichen Schwierigkeiten unterliegen. Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht bei mehreren, operativ möglichen Vorgehensweisen ist nach Auffassung des Senats daher allein entscheidend, ob diese gleichermaßen indiziert und üblich und für den Patienten mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Erfolgschancen verbunden sind (so auch Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage, C 24).
47bb. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen von W. M. in seinem ergänzenden Gutachten geht der Senat davon aus, dass die von der Klägerin als aufklärungspflichtig angesehene laparoskopische Durchführung der Hysterektomie keine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Hysterektomie war. Beide Operationsmethoden waren zwar grundsätzlich möglich; sie waren jedoch nicht gleichermaßen indiziert und üblich und sie waren auch nicht mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen verbunden.
48aaa. W. M. hat überzeugend dargelegt, dass eine laparoskopische Vorgehensweise durchaus möglich, in der konkreten Situation der Klägerin jedoch weniger geeignet gewesen wäre. Die Senkung der Scheidenwände sei durch die von vaginal erfolgenden Raffungen der vorderen und hinteren Scheidenwand und die Fixation des Scheidenendes am sakrospinalen Band besser zu korrigieren als laparoskopisch. Etwas anders gelte nur dann, wenn ein Netz zum Einsatz komme. Mit der Implantation eines Netzes seien jedoch eigene Risiken verbunden. Es bestehe die Gefahr von Infektionen und Fremdgewebereaktionen. Das Netz könne „herauseitern“ oder, was allerdings selten vorkomme, auch im Körper wandern. Hingegen sei das Rezidivrisiko bei der Behebung der Scheidensenkung von vaginal etwas höher als bei der laparoskopischen Vorgehensweise mit Einbringung eines Netzes. Dies liege daran, dass bei der über die Scheide durchgeführten Operation körpereigenes Gewebe gerafft werde und dieses, wenn es ohnehin zum Nachgeben neige, auch nach einer Scheidenplastik erneut nachgeben könne. Ein erneutes Nachgeben geschehe jedoch erst nach etwa 20 bis 30 Jahren. Bei einem vaginalen Vorgehen habe man geringere Belastungen für die Patientin, weil man nicht durch die Bauchdecke operieren müsse. Insgesamt liege daher die Priorität beim vaginalen Vorgehen. Die meisten Gynäkologen nähmen erst dann eine laparoskopische Hysterektomie mit Netz vor, wenn ein Rezidiv eingetreten und es zu einer erneuten Senkung der Scheide gekommen sei. Ein anderer Grund für ein laparoskopisches Vorgehen könne darin liegen, dass wegen bekannter Geburtsverletzungen von vornherein Schwierigkeiten beim vaginalen Vorgehen zu erwarten seien. Dass eine Frau bereits zuvor geboren habe, stelle aber allein keinen Grund für eine Laparoskopie dar. Ein weiteres Argument für einen laparoskopischen Eingriff könne in der bei einer Senkung von Gebärmutter und Scheide eher selten anzutreffenden Situation liegen, dass die Gebärmutter sehr hoch stehe und die Scheide sehr eng sei. Bei der Klägerin hätten indes keine dieser für einen laparoskopischen Eingriff sprechenden Besonderheiten vorgelegen. Auch die erst in der Operation erkannte Veränderung im Scheideneingang habe keinen Grund für eine Laparoskopie dargestellt, denn diese habe nur dazu geführt, dass sich das Rinnenspekulum nicht platzieren ließ und ein geteilter Spiegel eingesetzt werden musste. Auf konkrete Nachfrage des Senats, ob das vaginale und das laparoskopische Vorgehen gleichermaßen üblich und indiziert gewesen seien, hat W. M. erklärt, dass die übliche Vorgehensweise im Jahr 2019 und auch heute noch die vaginale Hysterektomie sei, weil sie die weniger invasive Operation darstelle. Eine laparoskopische Vorgehensweise wäre nur dann eine Alternative gewesen, wenn man für diese Gründe gehabt hätte. Solche hätten bei der Klägerin aber nicht bestanden. Er hat seine bereits in erster Instanz getätigte Aussage, dass man aus medizinischer Sicht eine Patientin wie der Klägerin nicht über die Möglichkeit einer laparoskopischen Vorgehensweise aufklären müsse, bekräftigt. Dass er seine Patientinnen gleichwohl über die Möglichkeit einer laparoskopischen Operation aufkläre, hat er mit dem Schutz des Arztes vor Rechtsstreitigkeiten, nicht aber mit einer medizinischen Notwendigkeit begründet.
49bbb. Die von vaginal aus erfolgende Gebärmutterentfernung mit Scheidenplastik und eine laparoskopische Durchführung der Operation waren auch nicht mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen verbunden. Diese waren vielmehr unter Zugrundelegung der detaillierten und schlüssigen Ausführungen von W. M. als in etwa gleich zu bewerten. Sie unterschieden sich in Einzelheiten geringfügig. Lediglich das Risiko einer erneuten Senkung der Scheide sei – so der Sachverständige – bei der von vaginal aus erfolgenden Operation mit 20 bis 30 % etwas höher als bei der laparoskopischen Operation mit etwa 10 %. Vor dem Hintergrund, dass das Rezidivrisiko, wenn es sich überhaupt verwirklicht, erst nach 20 oder 30 Jahren zum Tragen kommt, und durch eine laparoskopische Operation behandelbar ist, handelt es sich nicht um wesentlich unterschiedliche Erfolgschancen beider Operationsmethoden. Auch die mit der Operation verbundenen Risiken unterscheiden sich nach den Ausführungen von W. M. nicht wesentlich. Er hat auf eine große Studie aus den USA (Lim et. al.) hingewiesen, nach der es unter Einbeziehung aller Risiken keine Unterschiede bezüglich des Gesamtrisikos einer vaginalen und einer laparoskopischen Hysterektomie gebe. Bei der laparoskopischen Operation träten mehr Komplikationen im Bauchraum und dort insbesondere im Bereich des Darms auf. Nach einer finnischen prospektiven Beobachtungsstudie von über 5.000 Hysterektomien weise die vaginale Hysterektomie im Vergleich zur abdominalen und laparoskopischen Hysterektomie die geringsten Komplikationsraten auf. Darmverletzungen, wie sie hier bei der Klägerin eingetreten sei, seien bei einem Operationszugang von vaginal sogar um den Faktor 3,5 geringer. Dafür komme es bei dem vaginalen Vorgehen im Vergleich häufiger zu Verletzungen der Blase. Bei der im Falle der Anhebung der Scheide erforderlichen Verwendung eines Netzes seien das Risiko von Fremdgewebereaktionen, von Infektionen und das seltene Risiko eines Wanderns des Netzes zu sehen. Zusammengefasst ergebe sich – so der Sachverständige – bei näherungsweise gleichem Gesamtrisiko eine unterschiedliche Verteilung der Risiken, die sich allerdings jeweils im Bereich weniger Prozent, etwa 0,5 % bis 2 % absolut bewege. Die Belastungen beider Vorgehenswiesen seien bei einer laparoskopischen Durchführung der Operation und der dabei entstehenden Wunde im Vergleich zur vaginalen Vorgehensweise etwas höher.
50c. Dass eine Durchführung der Operation im Wege des Bauchschnitts (Laparotomie) nicht indiziert und damit keine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Hysterektome war, folgt aus den Ausführungen von W. M. in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht. Dies wird von der Klägerin auch nicht angezweifelt.
51d. Die Klägerin rügt auch nicht eine unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit, die Gebärmutter zu erhalten. Sie hat ihre Aufklärungsrüge auf eine ungenügende Aufklärung über Operationsrisiken und über die Alternative einer laparoskopisch durchgeführten Operation gestützt. Soweit die Klägerin gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2025 geäußert hat, eine Entfernung der Gebärmutter sei ihr vor der Operation nicht empfohlen worden, sie sei davon ausgegangen, dass lediglich ihre Blase angehoben würde, kann dahinstehen, ob sie damit behaupten will, man habe ihr vor der Operation nicht gesagt, dass die Gebärmutter entfernt werden solle. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil ist die Klägerin durch den Zeugen B. über die Entfernung der Gebärmutter informiert worden. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bringt die Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat die Richtigkeit der Aussage des Zeugen B. bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich bestätigt. Soweit sie sich heute nicht mehr an ihrer damaligen Aussage festhalten lassen möchte, hat sie keine Gründe für ihre abweichenden Angaben genannt. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass eine „Anhebung der Blase“ bislang unstreitig weder von der behandelnden Gynäkologin Gensmüller noch von B. oder dem Beklagten zu 2) zu irgendeiner Zeit empfohlen oder auch nur thematisiert wurde, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin den Inhalt des nunmehr sechs Jahre zurückliegenden Aufklärungsgesprächs nicht mehr zutreffend erinnern kann.
52e. Schließlich scheitert eine Haftung wegen eines – im folgenden unterstellten – Aufklärungsmangels auch daran, dass die Klägerin auf den durch die Beklagten erhobenen Einwand der hypothetischen Einwilligung einen echten Entscheidungskonflikt nicht hat plausibel machen können. Der Senat hat die Klägerin intensiv dazu befragt, was sie getan hätte, wenn man ihr die vorstehend dargelegten Vor- und Nachteile einer vaginalen im Vergleich zur laparoskopischen Vorgehensweise genannt hätte. Trotz wiederholten Nachfragens hat sie dem Senat nicht plausibel erklären können, warum sie bei umfassender Aufklärung ernsthaft vor der Entscheidung gestanden hätte, ob sie den Eingriff, wie er ihr im Hause der Beklagten zu 1) angeboten wurde, durchführen habe lassen wollen. Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten einer jeden Prozesspartei, sich in eine bereits Jahre zurückliegende, hypothetische Entscheidungssituation hineinzuversetzen. Der Klägerin ist es jedoch durchweg nicht gelungen, den tatsächlichen komplikationsreichen Verlauf der Behandlung auszublenden und sich in die damalige Situation vor Durchführung der Operation zurückzuversetzen. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass jedenfalls aus der Sicht einer vernünftigen Patientin in der Situation der Klägerin keine Gründe vorlagen, einer laparoskopischen Operation den Vorzug gegenüber der vaginalen Vorgehensweise zu geben. Die Operation von vaginal war die schonendere und weniger invasive. Die Risiken beider Operationen waren in der Gesamtschau gleich. Welche persönlichen Gründe die Klägerin hätte haben können, über eine laparoskopische Operation ernsthaft nachzudenken, hat die Klägerin dem Senat nicht aufzuzeigen vermocht. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
533.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
554.
56Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.
57Berufungsstreitwert: 54.270,18 €
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