Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 105/23

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) wird das am 15.08.2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 182/19 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten zu 3) bis 5) und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 3) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen - ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden - auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der rechtswidrigen Behandlung im Mai 2016 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen die Klägerin zu 57 % und im Übrigen die Beklagten zu 1) bis 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen