Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 U 8/05

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6.12.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil es an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die gegen die Beklagte Ziffer 1 erhobene Klage fehlt.
Dabei kann offen bleiben, ob - entsprechend der Regelung des § 32 ZPO im deutschen Zivilprozessrecht, vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 2a. - nach den allgemeinen Regeln eine Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund Art. 5 Nr. 3 EuGVVO als Gericht des Er-folgsorts des behaupteten Betruges deshalb begründet wäre, weil die Klägerin und ihr Ehemann die Kreditkartenzahlung hinsichtlich der nach dem Vertrag vom 14.2.1996 zu leistenden Anzahlung i.H.v. DM 4.000,- und die nachfolgende Überweisung des Restkaufpreises von einem bei einer Bank am Wohnsitz der Klägerin geführten Girokonto aus vorgenommen haben und weil auch nach Art. 1902 código civil des nach Art. 40 EGBGB vorliegend anzuwendenden spanischem Rechts der Schadenseintritt Teil des haftungsbegründenden Tatbestandes bei Begehung einer unerlaubten Handlung ist (vgl. zu der im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorzunehmenden Differenzierung zwischen Erfolgsort einerseits und Schadensort andererseits EuGH, Entscheidung vom 10.6.04, NJW 04, 2441; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 138). Denn vorliegend ist jedenfalls eine die besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO verdrängende ausschließliche Zuständigkeit spanischer Gerichte begründet.
a. Allerdings greift, obwohl das von der Klägerin erworbene Ferienwohnrecht an der Immobilie der Beklagten Ziffer 1 auf Lanzarote / Spanien - entgegen der Darstellung der Klägerin in der Klagschrift (Blatt 7) - dinglich ausgestaltet war (vgl. Blatt 3 des Vertrages vom 14.2.1996, Bd. II AS 89), nicht bereits der dingliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ein.
Für die Anwendung des Art. 22 EuGVVO ist nicht genügend, dass der dinglich ausge-staltete Timesharing-Vertrag eine in Spanien belegene unbewegliche Sache betrifft, denn der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der Kaufpreiszahlung ist kein Anspruch „wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen“ i.S.d. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO. Die Regelung des Art. 22 EuGVVO erfasst lediglich Klagen aus dem dinglichen Recht an einem Grundstück, etwa die Klage auf Herausgabe des Grundstücks oder die Feststellung der Eigentümerschaft, nicht hingegen persönliche Ansprüche, auch wenn sie unbewegliche Sachen betreffen; damit insbesondere nicht die Klage auf Auflösung des Kaufvertrages oder auf Schadensersatz wegen einer Verletzung desselben, wie sie die Klägerin vorliegend erhoben hat (vgl. BayObLG NJW-RR 02, 1502; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 2; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 Rdnr. 16; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, § 3 Rdnr. 167).
b. Die Klägerin, ihr Ehemann und die Beklagte Ziffer 1 haben jedoch auf Seite 5 des streitgegenständlichen Vertrages ausdrücklich die Anwendung spanischen Rechts und die Zuständigkeit der spanischen Gerichte der Provinz Arrecife/Lanzarote vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO liegen hier vor, da die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 14.2.1996 ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung in Mitgliedsstaaten der EuGVVO hatten, die Zuständigkeit der Gerichte in einem Mitgliedsstaat (Spanien) vereinbart wurde und die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist. Wegen des Vorrangs der Verordnung vor dem autonomen staatlichen Recht verdrängt Art. 23 EuGVVO in vollem Umfang die §§ 38, 40 ZPO mit der Folge, dass für Vereinbarungen hinsichtlich des internationalen Gerichtsstandes weder die Beschränkungen des § 38 Abs. 1 ZPO (Beschränkung auf Vollkaufleute) noch diejenige des § 38 Abs. Abs. 2 S. 2 ZPO gelten (vgl. Kropholler, aaO, Art. 23 Rdnr. 17). Nach Art. 23 EuGVVO ist vielmehr genügend, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht und in einer Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 EuGVVO entsprechenden Form - vorliegend in Schriftform entsprechend Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 a EuGVVO - erfolgt. Nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVO führt die internationale Zuständigkeitsvereinbarung, wenn wie vorliegend zwischen den Parteien nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich zu einer ausschließlichen Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts und zwar auch hinsichtlich behaupteter konkurrierender Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wenn sich diese - was vorliegend der Fall ist - mit einer behaupteten Vertragsverletzung decken (OLG München RIW 1989, 901; Kropholler, aaO, Art. 23 Rdnr. 69 mwN).
c. Die zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der Klägerin sowie ihrem Ehemann geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht nach Art. 17 EuGVVO unwirksam. Denn eine Anwendung der Vorschriften der Art. 15 bis 17 EuGVVO scheidet, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, vorliegend bereits deshalb aus, weil weder die Klägerin behauptet hat, noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte Ziffer 1 in Deutschland eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausrichtet.
Mit dem Sachverhalt, der der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 23.11.2004 (1 O 1901/03) zugrunde lag, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn in dem vom Landgericht Traunstein zu beurteilenden Sachverhalt war der Vertrag über die Wohnungsnutzungsrechte in Neu-Isenburg / Deutschland abgeschlossen worden, woraus zwanglos zu schließen war, dass die dortige Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hatte.
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Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Beklagten Ziffer 1 die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten Ziffer 2 in Deutschland zuzurechnen wäre, weil der Vertrag mit der Beklagten Ziffer 1 hinsichtlich des Erwerbs des Ferienwohnrechts und der Vertrag mit der Beklagten Ziffer 2 hinsichtlich der Beteiligung am Tauschpool eine Rechtseinheit bildeten. Denn damit, dass der isolierte Kauf eines Ferienwohnrechts ohne Tauschmöglichkeit für die meisten Urlauber sinnlos sei, ließe sich allenfalls ein wirtschaftlicher Zusammenhang, nicht hingegen ein rechtliche Verknüpfung der beiden Verträge zu einem einheitlichen Rechtgeschäft begründen, solange keine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Erwerbers des Ferienwohnrechts zur Mitgliedschaft im Tauschpool besteht. Weder dem Vertrag der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Beklagten Ziffer 1 noch demjenigen mit der Beklagten Ziffer 2 - in dem überdies ausdrücklich eine zeitliche Beschränkung der Mitgliedschaft im Tauschpool zwischen ein und fünf Jahren, je nach Wahl des Interessenten, vereinbart war - lässt sich indes eine solche Verpflichtung entnehmen. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass ihr durch die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 erklärt worden sei, dass ohne die Mitgliedschaft im Tauschpool ein Erwerb des Ferienwohnrechts nicht möglich sei. Dass in dieser Situation dennoch - wie die Klägerin es vorgetragen hat - der Vertrag mit der Beklagten Ziffer 1 in rechtlicher Hinsicht untrennbar verknüpft gewesen sei mit einer „Anschlusszwangsmitgliedschaft im Verein der Beklagten Ziffer 2“, ist nicht zu erkennen.
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Darauf, ob die Argumentation der Klägerin, der Erwerb eines Ferienwohnrechts ohne Mitgliedschaft in einem Tauschpool sei für den Erwerber stets wirtschaftlich sinnlos, angesichts der Tatsache, dass gerichtsbekannt eine Vielzahl von Urlaubern in ihrem Jahresurlaub stets das gleiche Reiseziel ansteuern, tragfähig ist, kommt es danach nicht mehr an.
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2. Hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 fehlt es allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Konstanz. Diese ergibt sich vielmehr aus § 32 ZPO.
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a. Nach überwiegender und zutreffender Auffassung reicht für eine Zuständigkeitsbegründung nach § 32 ZPO, dass der jeweilige Kläger Tatsachen, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann, schlüssig behauptet. Die Frage, ob hierfür ausreichend Beweis angetreten und der erforderliche Beweis erbracht ist, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage (BGHZ 124, 241; Zöller/Vollkommer, aaO, § 32 ZPO Rdnr. 19 mwN).
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Die Klägerin hat vorgetragen, sie und ihr Ehemann seien auf Lanzarote auf der Straße angesprochen worden und von Mitarbeitern der Beklagten Ziffer 1 bewusst mit falschen Versprechungen zum Vertragsabschluss mit der Beklagten Ziffer 1 verleitet worden mit der Folge, dass sie ihr bei einer im Landgerichtsbezirk Konstanz ansässigen Bank geführtes Girokonto mit einer Kreditkartenzahlung belastet hätten. Zugleich seien sie von denselben Personen dazu veranlasst worden, einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Beklagten Ziffer 2 zu stellen. Hierbei habe es sich um ein eingespieltes Betrugssystem gehandelt, an dem die Beklagte Ziffer 2 beteiligt sei (Blatt 3 der Klageschrift, Blatt 4 des Schriftsatzes vom 10.9.2003). Damit hat die Klägerin noch hinreichend schlüssig Tatsachen vorgetragen, aus denen sich im Falle ihrer Erweislichkeit eine deliktische Haftung der Beklagten Ziffer 2 ergeben könnte und die geeignet sind, einen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Konstanz zu begründen.
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Denn Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO die unerlaubte Handlung begangen wurde, ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort). Zwar ist der Schadensort als solcher ohne Belang (BGHZ 124, 237; 52, 108; BayObLGZ 1995, 301). Wenn jedoch der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort (BGHZ 40, 391; BayObLG aaO; Stein/Jonas - Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rn. 30; Zöller-Vollkommer, aaO, § 32 Rn. 16). Zum Betrugstatbestand gehört auch die zu einem Vermögensschaden führende Vermögensverfügung des Getäuschten. Erst mit Eintritt des Schadens ist das Delikt vollendet, wobei Eingehungs- und Erfüllungsbetrug eine einheitliche Tat bilden und der Eingehungsbetrug nur ein Durchgangsstadium zur Erfüllungsphase ist, mit deren Abwicklung der Eingehungsschaden – sei es auch durch mehrere Einzelhandlungen – vertieft und die endgültige Schädigung erreicht wird (BGH NStZ 97, 542; BGHSt 14, 170; Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 27. Aufl., § 263 Rn. 5, 178; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 263 Rn. 5, 40). Die Rechtsgutsverletzung, nämlich die Beschädigung des Vermögens der Klägerin, hat sich damit - folgt man dem Vortrag der Klägerin - vollständig erst im Bezirk des Landgerichts Konstanz verwirklicht, wo die Bank der Klägerin deren Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten ihres dort geführten Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG, 22.1.04, 1 Z AR 4/04; BayObLG MDR 2003, 893; BayObLG NJW-RR 02, 1502). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Konstanz nach § 32 ZPO begründet.
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b. Die Klage ist jedoch hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 nicht begründet.
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aa. Allerdings wären Äußerungen, die Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 anlässlich der Anwerbung der Klägerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs des Mitgliedschaft im Tauschpool gemacht hätten, der Beklagten Ziffer 2 zurechenbar, denn insoweit wären die Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 beim Vertragsschluss als Stellvertreter der Beklagten Ziffer 2 bei Abschluss über die Mitgliedschaft im Tauschpool und damit nicht als Dritte tätig geworden (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 311 Rdnr. 22 mwN).
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Denn die Beklagte Ziffer 2 kann sich nicht darauf berufen, dass die Vertragsvereinbarung hinsichtlich der Mitgliedschaft im Tauschpool nicht zwischen der Klägerin und ihr, sondern zwischen der Klägerin und der Interval International Inc. mit Sitz in Miami / Florida zustande gekommen sei, weil es sich bei ihr lediglich um eine Agentur der Interval International Inc. handele.
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Anders als im Verfahren des OLG Stuttgart 3 U 116/03, auf das die Beklagte Ziffer 2 verwiesen hat, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit den Vortrag der Beklagten Ziffer 2, dass sie der Klägerin gegenüber lediglich als Vertreterin der Interval International Inc. aufgetreten sei, nicht unbestritten gelassen. Sie hat vielmehr ausgeführt, dass aufgrund der Formulierung des Mitgliedsantrags die Eheleute die Beklagte Ziffer 2 als ihre maßgebliche Vertragspartnerin hinsichtlich der Mitgliedschaft im Tauschpool hätten ansehen können (Schriftsatz vom 10.9.2003 Blatt 4 f). Dies ist rechtlich zutreffend. Nachdem im Kopfbogen des Mitgliedschaftsantrags (Anlage K3) nicht die Interval International Inc. mit Sitz in Florida / Miami als Vertragspartnerin der Klägerin bezeichnet worden ist, sondern lediglich eine Firma „Interval International“ ohne nähere Angaben zu Rechtspersönlichkeit und Sitz dieser Firma, unmittelbar links hiervon aber der Hinweis enthalten war, dass das unterschriebene Vertragsexemplar an die damalige Geschäftsadresse der Beklagten Ziffer 2 zurückzusenden sei, konnten und durften die Klägerin und ihr Ehemann davon ausgehen, bei der Beklagten Ziffer 2 handele es sich um ihre maßgebliche Vertragspartnerin. Dass auf der eng mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedruckten Rückseite des Mitgliedschaftsantrags in kleiner Schrift der Hinweis enthalten war, bei der Interval International Inc. handele es sich um eine in Florida eingetragene Handelsgesellschaft, die ihren Mitgliedern einen Tauschservice anbiete, ohne dass innerhalb dieses Hinweises oder an anderer Stelle im Vertragsformular die genaue Anschrift dieser Interval International Inc. genannt wurde, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies umso mehr, als im unmittelbaren Anschluss an diesen Hinweis wiederum ausgeführt wurde, die Interval International Inc. leiste ihre Verpflichtungen durch „autorisierte Vertreter oder dazu berufene Lizenznehmer“, wodurch für den Adressaten wiederum unklar bleiben musste, ob es sich dann bei der auf der Vorderseite im Vertragskopf aufgeführten Beklagten Ziffer 2 um eine im fremden Namen handelnde Stellvertreterin oder eine im eigenen Namen handelnde Lizenznehmerin der Interval International Inc. handelt.
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Gem. § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn ausdrücklich oder nach Auslegungsgrundsätzen objektiv in eigenem Namen gehandelt wurde. Dies gilt auch dann, wenn eine Erklärung mehrdeutig ist, also sowohl als Handeln in eigenem als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann. Hat der Empfänger die Erklärung, die in fremdem Namen gemeint war, als eine solche in eigenem Namen verstanden, ist der Erklärende hieran gebunden (BGH, NJW 1975, 775; NJW 1989, 1675; NJW-RR 1992, 1010; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 164 Rdnr. 16; Schramm, in: MK-BGB, 4. Aufl., §164 BGB Rdnr. 62 f). Die vorhandene Unklarheit hinsichtlich der Person des Vertragspartners geht daher vorliegend zu Lasten der Beklagten Ziffer 2.
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bb. Dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 schuldhaft unrichtige Angaben hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs des Mitgliedschaft im Tauschpool gemacht hätten, kann jedoch nicht festgestellt werden. Unstreitig haben die Klägerin und ihr Ehemann zwischen 1998 und 2003 durch Vermittlung der Beklagten Ziffer 2 ihr Ferienwohnrecht im Club Costa Sal / Lanzarote für die 51. und 52. KW jährlich mindestens ein- bis zweimalig gegen Urlaube in Anlagen auf Teneriffa, Mallorca, Sizilien bzw. in Deutschland und Österreich getauscht. Dass ihnen anderweitige Tauschmöglichkeiten von der Beklagten Ziffer 2 oder den vor Ort tätigen Mitarbeitern der Beklagten Ziffer 1 konkret zugesagt worden, diese Zusagen später aber nicht eingehalten worden seien, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Die bloße Behauptung, ihnen sei „durch Kataloge, Prospekte und Zusicherungen“ vorgespiegelt worden, dass „sie das Ferienrecht weltweit für Urlaube zeitlich und sachlich unbeschränkt“ nutzen könnten, ist unsubstantiiert, zumal nicht nahe liegt, dass die Klägerin und ihr Ehemann der Auffassung gewesen wären, ein sich auf die Wintermonate beziehendes Zeitwohnrecht bei anderen Mitgliedern des Tauschpools ohne Zuzahlung gegen ein Ferienwohnrecht in der Haupturlaubszeit der Sommermonate eintauschen zu können. Der von der Klägerin behaupteten Erklärung, das Ferienwohnrecht sei „weltweit und zeitlich unbeschränkt eintauschbar“, kann ein solcher Bedeutungsgehalt aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers jedenfalls nicht entnommen werden.
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Die den Mitarbeitern der Beklagten Ziffer 1 vorgeworfene Erklärung, dass man mit den beworbenen Ferienwohnrechten so flexibel sei, wie bei einer Pauschalreise, mussten die Klägerin und ihr Ehemann als allgemeine Anpreisung, nicht als konkrete vertragliche Zusicherung verstehen.
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cc. Ob die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 bewusst falsche Angaben bezüglich der Werthaltigkeit des Ferienwohnrechts, der Wiederverkaufsmöglichkeit oder der Bereitschaft der Beklagten Ziffer 1, einen Wiederverkauf zu gewährleisten, gemacht haben, kann dahinstehen. Solche Angaben wären der Beklagten Ziffer 2, die mit der Klägerin allein bezüglich der Vereinbarung der Mitgliedschaft im Wohnungstauschpool vertraglich verbunden ist, nicht zurechenbar, nachdem eine Rechtseinheit zwischen dem mit der Beklagten Ziffer 1 geschlossenen Vertrag hinsichtlich des Erwerbs eines Ferienwohnrechts und dem mit der Beklagten Ziffer 2 geschlossenen Vertrag hinsichtlich der Mitgliedschaft am Tauschprogramm nicht zu begründen ist.
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Dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 im Rahmen eines einheitliches Betrugssystems tätig geworden seien, an der die Beklagte Ziffer 1, die Beklagte Ziffer 2 und die Interval International Inc. gemeinsam beteiligt seien, und dass sie die betreffenden Erklärungen in Kenntnis der Beklagten Ziffer 2 bewusst wahrheitswidrig abgegeben hätten, hat die Klägerin durch Benennung ihres Ehemannes und des Zeugen Gekeler keinen genügenden Beweis angetreten. Der Ehemann der Klägerin wäre nach der Darstellung der Klägerin lediglich in der Lage, die behaupteten Erklärungen der vor Ort tätigen Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 zu bestätigen, der Zeuge Gekeler könnte lediglich dazu Angaben machen, dass er durch Gespräche mit unzähligen Verbrauchern zum Schluss gekommen sei, dass entsprechende falsche Erklärungen bei der Vermittlung von Ferienwohnrechten wiederholend-systematisch abgegeben würden. Die - vorliegend bestrittene - Kenntnis der Beklagten Ziffer 2 hinsichtlich der Abgabe unrichtiger Erklärungen und die Beteiligung der Beklagten Ziffer 2 an einem eingespielten Betrugssystem wäre damit nicht bewiesen. Diese ergibt sich - unabhängig davon, ob auch die Beklagte Ziffer 1 eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet hat - entgegen der Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 10.9.2003 auch nicht aus Ziffer E. des „Muster-Aufnahmevertrages zwischen der Timesharing-Anlage und Interval International Inc.“ (Anlage A3), die lediglich Selbstverpflichtungen des Betreibers der Ferienwohnanlage zur Sicherung der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung enthält.
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dd. Im Übrigen würde hinsichtlich der behaupteten Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB die von der Beklagten Ziffer 2 erhobene Verjährungseinrede durchgreifen. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin hatte diese spätestens zum Zeitpunkt, als sie mit einer Beantwortung ihres Schreibens vom 19.5.1999 nicht mehr rechnen konnte - mithin spätestens im Herbst 1999 - Kenntnis von der fehlenden Bereitschaft der Beklagten Ziffer 1, sich um einen Weiterverkauf des Ferienwohnrechts zu kümmern. Mögliche Schadensersatzansprüche wären daher nach § 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2002 verjährt. Die vorliegende Klage wurde der Beklagten Ziffer 2 erst am 6.8.2003 zugestellt und war daher nicht mehr geeignet, eine Verjährungsunterbrechung herbeizuführen.
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ee. Auf eine behauptete Sittenwidrigkeit des mit der Beklagte Ziffer 1 geschlossenen Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des erworbenen Ferienwohnrechts kann die Klägerin den geltend gemachten Kaufpreisrückzahlungsanspruch bereits deshalb nicht stützen, weil die Klägerin und ihr Ehemann den Kaufpreis für das Ferienwohnrecht unstreitig nicht an die Beklagte Ziffer 2, sondern an die Beklagte Ziffer 1 geleistet haben, bei der Beklagten Ziffer 2 daher eine Bereicherung in Höhe der Klagesumme nicht eingetreten ist.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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