1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 18.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (Az. 6 F 122/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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| | Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe. |
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| | Aus der am 28.08.1999 geschlossenen Ehe der seit dem 19.01.2014 getrennt lebenden Beteiligten zu 1 und 2 ist die am 25.04.2002 geborene N. W. (Beteiligte zu 3) hervorgegangen. Ein von den bereits vorgerichtlich anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 einvernehmlich außergerichtlich eingeholtes Vaterschaftsgutachten vom 17.04.2014 ergab, dass der Beteiligte zu 1 nicht der biologische Vater von N. ist. |
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| | Mit Schriftsatz vom 02.05.2014 hat der Beteiligte zu 1, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten, beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater von N. ist. Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 hat die Beteiligte zu 2 diesem Antrag durch ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestimmt und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe unter deren Beiordnung zu bewilligen. |
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| | Mit durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 18.06.2014 erlassenem und der Beteiligten zu 2 am 23.06.2014 zugestelltem Beschluss hat das Amtsgericht dieser ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten aber zurückgewiesen. |
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| | Nach Anhörung der Beteiligten im Termin am 03.07.2014 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.07.2014 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Vater von N. ist. |
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| | Gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten richtet sich die am 18.07.2014 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung die Beteiligte zu 2 ausführt, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 13.06.2012 (FamRZ 2012, 1290) klargestellt, dass den Beteiligten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen sei. Die Vertretung weise Schwierigkeiten im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG auf. Für einen anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten sei es häufig schwierig einzuschätzen, ob das Gutachten mangelfrei und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise eingeholt worden sei. Die Beteiligten hätten diese Frage, anwaltlich vertreten, außergerichtlich geklärt. Der Bundesgerichtshof verweise auf die Schwierigkeiten bei der von Laien nicht vorzunehmenden Prüfung, wer das minderjährige Kind vertrete. Zudem seien im Abstammungsverfahren strenge Beweisanforderungen zu stellen. Es sei vorliegend Aufgabe der Verfahrensbevollmächtigten gewesen, mit der Beteiligten zu 2 den Tatsachenvortrag des Beteiligten zu 1 zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dem zugestimmt werde. Dabei seien insbesondere die Anfechtungsfristen den § 1600 b BGB von Bedeutung gewesen und die Frage, ob die Beteiligte zu 2 Einwendungen erhebe oder nicht. Auch auf Antragsgegnerseite handele es sich bei einem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten erscheinen lasse. Trotz des Umstandes, dass die Beteiligten keine widerstreitenden Anträge gestellt hätten, weise das Anfechtungsverfahren auch auf Antragsgegnerseite objektive rechtliche Schwierigkeiten auf. |
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| | Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 2 nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung dem Senat vorgelegt. |
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| | 1. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt. |
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| | a) Die Beiordnung richtet sich im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 78 Abs. 2 FamFG. Denn in Verfahren in Abstammungssachen ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht - wie in Ehe- und Folgesachen sowie selbständigen Familienstreitsachen gemäß § 114 Abs. 1 FamFG - vorgeschrieben. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt aber nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 78 Abs. 2 FamFG (FamRZ 2010, 1427 Rn. 22 [Umgangsrechtsverfahren] und FamRZ 2012, 1290 Rn. 14 [Abstammungsverfahren]) ist für die Frage der Anwaltsbeiordnung entscheidend auf Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache sowie auf die subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten abzustellen. Soweit der Bundesgerichtshof für Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach früherem Recht entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe legen kann (BGH, FamRZ 2007, 1968 Rn. 8; FamRZ 2010, 1243 Rn. 16), lässt sich dies auf die Rechtslage nach Geltung des FamFG nicht übertragen, da nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten an sich regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr begründen soll (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19; FamRZ 2012, 1290 Rn. 14). Für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 1290 Rn. 18) in einem den Antrag auf Anwaltsbeiordnung von zwei antragstellenden Kindern betreffenden Verfahren die Regel herausgebildet, dass jedenfalls dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Denn an den Vortrag des Antragstellers im Vaterschaftsanfechtungsverfahren würden besondere Anforderungen gestellt (a.a.O. Rn. 19 ff.). Sofern ein Abstammungsgutachten eingeholt worden sei, ergäben sich Schwierigkeiten für den nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten bei der Beurteilung, ob dieses mangelfrei und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise eingeholt worden sei (a.a.O. Rn. 22). Weitere Schwierigkeiten träten bei der Prüfung auf, wer die beteiligten minderjährigen Kinder vertreten könne (a.a.O. Rn. 23). Schließlich gälten im Abstammungsverfahren strenge Beweisanforderungen (a.a.O. Rn. 24). Es handele sich daher um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art, welches die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als geboten erscheinen lasse (a.a.O. Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof damit allerdings nicht entschieden, dass generell in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren den Beteiligten ein Rechtsanwalt beizuordnen wäre, sondern die allgemein anzunehmende Erforderlichkeit der Beiordnung ausdrücklich auf den antragstellenden Beteiligten beschränkt. |
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| | Vorliegend handelt es sich um die von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht unmittelbar erfasste Frage, ob der Beteiligten zu 2, die nicht Antragstellerin ist, ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung richtet sich demnach hier - wie auch sonst grundsätzlich (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 18) - unter Berücksichtigung der obengenannten Kriterien nach den Umständen des Einzelfalls; dabei ist allerdings auch zu prüfen, ob die vom Bundesgerichtshof für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den antragstellenden Beteiligten im Abstammungsverfahren genannten Gründe die Voraussetzungen der Beiordnung auch hier begründen. |
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| | b) Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe liegen die Voraussetzungen der Anwaltsbeiordnung hier nicht vor. Denn weder Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache noch subjektive Umstände auf Seiten der Beteiligten zu 2 rechtfertigen hier die Beiordnung. |
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| | aa) Für die Beteiligte zu 2 wies das nicht kontradiktorisch geführte Vaterschaftsanfechtungsverfahren bezüglich Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten auf. |
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| | Die Beteiligten hatten bereits vorgerichtlich einvernehmlich ein Abstammungsgutachten eingeholt; die Beteiligte zu 2 hat sich dem Antrag des Beteiligten zu 1 auf Feststellung, dass er nicht der Vater von N. sei, auch nicht entgegengestellt. Soweit sie geltend macht, es sei Aufgabe ihrer Verfahrensbevollmächtigten gewesen, in Vorbereitung ihrer Antragserwiderung den Tatsachenvortrag, insbesondere die Anfechtungsfristen, zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 zustimme, bestehen im vorliegenden Einzelfall keinerlei Anzeichen dafür, dass sie ihre Entscheidung, dem Antrag zuzustimmen, von der Prüfung der Anfechtungsfristen abhängig gemacht hätte. Vielmehr lag es offenkundig - wie sie mit Erwiderungsschriftsatz vom 26.05.2014 selbst mitgeteilt hat - in ihrem Interesse, die Vaterschaft ihrer Tochter N. zu klären, nicht aber, dem Anfechtungsantrag des rechtlichen Vaters aus formalen Gründen entgegenzutreten. Dementsprechend hatte sie gemäß dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 1 diesen von sich aus von ihrem Verhältnis zu einem anderen Mann vor der Geburt N. unterrichtet und im Hinblick darauf selbst Zweifel an der Vaterschaft des Beteiligten zu 1 geäußert; außergerichtlich hatte sie freiwillig an der Einholung eines Gutachtens mitgewirkt. Da ihr Interesse demzufolge nicht dem des antragstellenden Beteiligten zu 1 entgegengerichtet war, bot sich für sie auch nicht die - in einem kontradiktorisch betriebenen Verfahren bestehende - Notwendigkeit der Prüfung, ob der Vortrag des Antragstellers die im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG geltenden besonderen Anforderungen erfüllt. Da vorgerichtlich einvernehmlich bereits ein Gutachten eingeholt worden war, gegen dessen Ergebnis die Beteiligte zu 2 keinerlei Einwände erhoben hat, erübrigte sich im gerichtlichen Verfahren die Einholung eines Abstammungsgutachtens und damit auch dessen Prüfung. Die Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage, wer das minderjährige Kind vertreten kann, sind vor allem beim Kind selbst verortet und damit gegebenenfalls bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses, nicht aber hier zu berücksichtigen. |
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| | Anders als der Antragsteller haben die weiteren Beteiligten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht die Hürde des schlüssigen Vortrages und der strengen Beweisanforderungen zu nehmen. Soweit sie in einem mit widerstreitenden Interessen geführten Verfahren allerdings im Eigeninteresse nachzuprüfen haben, ob der Antragsteller den strengen Voraussetzungen gerecht geworden ist, gilt dies in einem einvernehmlich geführten Verfahren gerade nicht. Vorliegend war dem Interesse der Beteiligten zu 2 schon damit gedient, dass sie dem Antrag des Beteiligten zu 1 zustimmt oder diesem nicht entgegentritt. Dazu allein aber bedurfte sie keiner anwaltlichen Vertretung. |
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| | Der Umstand, dass der antragstellende Beteiligte zu 1 im Verfahren anwaltlich vertreten ist, führt ebenfalls nicht ohne Weiteres zur Notwendigkeit der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten auf der Gegenseite. Denn bei der gesetzlichen Neuregelung des § 78 Abs. 2 FamFG hat der Gesetzgeber bewusst den im § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der „Waffengleichheit“ nicht übernommen (BT-Drucks. 16/6308, S. 214). Soweit die anwaltliche Vertretung anderer Beteiligter im Einzelfall ein Indiz für die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sein kann (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 17), greift dies hier aufgrund der konkreten Stellung der Beteiligten zu 2 sowie ihrer denen des Beteiligten zu 1 entsprechenden Interessen im Verfahren nicht. |
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| | Eine besondere Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich in der vorliegenden Konstellation auch nicht daraus, dass die Beteiligte zu 2 etwa gezwungen wäre, in besonderen Maße ihre Intim- oder Privatsphäre zu offenbaren, und deshalb ein starkes Interesse hätte, sich eines Verfahrensbevollmächtigten zu bedienen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 900 Rn. 13; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 586 Rn. 9). Denn infolge der gleichgerichteten Interessen beider Beteiligter stand nicht zu befürchten, dass die Beteiligte zu 2 sich hätte veranlasst sehen müssen, im gerichtlichen Verfahren ihr Intimleben zu offenbaren. |
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| | In Anbetracht dieser objektiven Umstände hätte sich ein Bemittelter in der Lage der Beteiligten zu 2 vernünftigerweise nicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt veranlasst gesehen. |
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| | bb) Anhaltspunkte dafür, dass ein Bemittelter in der Situation der Beteiligten zu 2 aufgrund besonderer subjektiver Umstände vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, liegen gleichermaßen nicht vor. Weder hat sich die Beteiligte zu 2 selbst auf mangelnde Fähigkeiten oder besondere Defizite berufen, die die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordert hätten, noch sind angesichts dessen, dass die 1977 geborene Beteiligte zu 2 beruflich als Verlagskauffrau tätig ist, sonst derartige Besonderheiten ersichtlich. |
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| | 3. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob - neben der Antragstellerseite - auch anderen Beteiligten im Abstammungsverfahren generell ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, in seinem Beschluss vom 13.06.2012 (FamRZ 2012, 1290) offen gelassen. |
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