Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 344/04
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Februar 2004 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urkundenanerkenntnisvorbehaltsurteil des Landgerichts Koblenz vom 25. September 2002 wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als die Beklagte darin verurteilt ist, an den Kläger 72.271,11 € zu zahlen.
Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil vom 25. September 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Der Kläger, chinesischer Staatsbürger, nimmt die Beklagte, ebenfalls Chinesin, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Dass er der Beklagten ein Darlehen von ursprünglich 164.250 DM gewährte, ist unstreitig. Mit der Behauptung, dass noch 75.799,02 € zurückzuzahlen seien, hat der Kläger nach Kündigung des Darlehens diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt.
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Die Beklagte hat erwidert, das Darlehen sei insgesamt wie folgt getilgt worden:
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1. Am 1. November 1999 ( unstreitig ) 16.000 DM 2. Am 16. November 1999 durch Aufrechnung 7.800 DM 3. Am 18. November 1999 - Quittung Bl. 25 5.000 DM 4. Am 25. November 1999 - Quittungen Bl. 70/71 5.500 DM 5. Am 28. November 1999 - Quittung Bl. 72 1.400 DM 6. Am 4. Dezember 1999 – Quittung Bl. 73 33.000 DM 7. Am 12. Dezember 1999 71.300 DM enthalten in der über 140.000 DM lautenden „Gesamtquittung“ Bl. 74 GA 8. Am 2. Juli 2000 - Quittung Bl. 75 6.000 DM 9. Am 28. September 2000 23.710 DM - Quittung über 83.000 Hong Kong – Dollar Bl. 76 = 169.710 DM
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Der Kläger hat repliziert, die Quittungen Bl. 70 – 72 (über insgesamt 6.900 DM) seien von ihm unterzeichnet. Die übrigen Schriftstücke seien teils gefälscht, teils beträfen sie nicht die Rückzahlung von Geld.
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Das Landgericht hat nach Erlass eines der Klage stattgebenden Urkunden- Anerkenntnis - und Vorbehaltsurteils (Bl. 61/ 62 GA) ein Handschriftenvergleichsgutachten eingeholt ( Blatt 129 - 182 GA ), die Parteien angehört ( Blatt 126 a – 126 c GA und Blatt 214 - 216 GA ) und sodann durch das nunmehr angefochtene Urteil im Nachverfahren die erste Entscheidung bis auf einen Teilbetrag von 6.400 DM ( Bl. 71/ 72 GA ) bestätigt. Der Beklagten sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Quittungen Blatt 73, 74 und 75 GA echt seien.
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Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die umfassende Aufhebung des Urkundenanerkenntnisvorbehaltsurteils. Das Darlehen sei insgesamt zurückgezahlt, die Klage daher abzuweisen. Die vorgelegten Quittungen seien echt. Diesen Nachweis habe sie durch das eingeholte Gutachten geführt, wovon auch der Kläger in erster Instanz ausgegangen sei. Die gegenläufige Würdigung des Gutachtens durch das Landgericht sei überraschend. Bei dieser Sachlage bestehe ergänzender Aufklärungsbedarf. Das Gutachten eines mit den chinesischen Schriftzeichen vertrauten Sachverständigen sei unerlässlich.
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Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Die Quittungen seien gefälscht. Auch der wechselnde Prozessvortrag der Beklagten indiziere, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei insgesamt nicht zu beanstanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die angefochtene Entscheidung und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Der Senat hat die Beklagte angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. November 2004 Bezug genommen.
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II. Die zulässige Berufung hat nur einen unbedeutenden Teilerfolg. Das Landgericht hat übersehen, dass der Kläger mit den Quittungen Bl. 70 bis 72 GA, deren Echtheit nicht mehr bestritten ist, insgesamt die Rückgewähr von 6.900 DM bescheinigt hat. Neben den 6.400 DM, die das Landgericht von der Klageforderung abgezogen hat, war daher wegen eines weiteren Betrages von 500 DM das Vorbehaltsurteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Ansonsten ist die Berufung unbegründet, weil das Landgericht im Übrigen dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zuerkannt hat (§ 607 BGB alter Fassung). Die behauptete weiter greifende Rückzahlung hat die insoweit beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen. Der Senat folgt der Beweiswürdigung, die das Landgericht nach sachverständiger Beratung vorgenommen hat und nimmt statt Wiederholung auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
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Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig, insbesondere besteht kein ergänzender Aufklärungsbedarf. Dass die Quittungen Bl. 73 bis 75 GA echt sind, ist nicht bewiesen.
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Bei den Schriftstücken erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um Quittungen i.S.v. § 368 BGB handelt. Eine Quittung ist schriftlich in der Form des § 126 BGB zu erteilen. Das bedeutet, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.
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Während die Quittungen, deren Echtheit der Kläger nicht (mehr) bestreitet, seine Unterschrift unterhalb des jeweiligen Urkundentextes tragen (Bl. 70 – 72 GA), befindet sich auf den drei Quittungen, die gefälscht sein sollen, die Unterschrift neben dem Text, der zudem nach dem Eingeständnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats von ihr um das Datum ergänzt wurde, nachdem die Unterschrift bereits geleistet war.
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Die mit einer „Nebenschrift“ des Klägers versehenen angeblichen Quittungen erfüllen schon deshalb nicht die Voraussetzungen der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO, weil es an einer Unterschrift fehlt. Die angeblichen Namenszüge des Klägers neben dem Urkundentext sind keine Unterschriften im Sinne dieser Bestimmungen. Die Schrift, um deren Echtheit es geht, steht nicht, wie in § 440 Abs. 2 ZPO ausdrücklich gefordert, "über der Unterschrift". Eine Auslegung dahin, die Echtheitsvermutung gelte auch für einen rechts neben dem Namenszug stehenden Text, ist nicht möglich. Eine solche Ausdehnung der Echtheitsvermutung kann auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung, etwa durch analoge Anwendung des § 440 Abs. 2 ZPO, erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat für einen am oberen Rand eines Überweisungsformulars oberhalb des Textes stehenden Namenszug sowohl die unmittelbare als auch die entsprechende Anwendung der Echtheitsvermutung des § 440 Abs. 2 ZPO abgelehnt und dabei darauf abgestellt, dass die "Oberschrift" ungeachtet des vorgedruckten Zusatzes "Unterschrift für den nachstehenden Auftrag" jedenfalls die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen kann (vgl. BGHZ 113, 48, 51 f.). Für einen links neben dem Text stehenden Namenszug gilt nichts anderes (BGH in ZIP 1992, 253-254 = NJW 1992, 829-830 = WM 1992, 626 – 627 m. w. N).
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Ob das anders gesehen werden kann, wenn die Unterschrift lediglich aus Platzmangel neben den Text gesetzt wurde und diesen damit trotz des formalen Mangels erkennbar abschließen soll, steht nicht zur Entscheidung an. Der Text der vom Sachverständigen mit „X 2“ und „X 3“ gekennzeichneten Quittungen (Hülle Bl. 178 GA) bietet genügend Platz für eine Unterzeichnung. Dass die Quittung „X 1“ nur aus Platzmangel seitlich „unterzeichnet“ wurde, ist nicht behauptet.
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Ungeachtet dieser Bedenken gegen die Quittungseigenschaft der drei Urkunden, ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Unterschriften des Klägers echt sind. Der gerichtliche Sachverständige hat alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen gesehen und gewürdigt. Dabei war er sich ausweislich seines Gutachtens auch der besonderen Schwierigkeiten bewusst, die mit der Echtheitsbeurteilung von Unter- bzw. Nebenschriften verbunden sind, die in chinesischen Schriftzeichen geleistet wurden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), bestehen aber auch deshalb nicht, weil gewichtige Indizien außerhalb der Urkunden gegen deren Echtheit sprechen.
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Im Einzelnen:
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Unter dem 5. November 1999 teilte die Beklagte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, sie werde die Restforderung von 148.250 DM ab dem 15. November 1999 in monatlichen Raten von mindestens 4.000 DM zurückzahlen. Dass die Beklagte bei diesem Anerkenntnis Tilgungsleistungen von insgesamt 18.500 DM „nicht bedacht“ haben könnte (BB Seite 3 – Bl. 256 GA), hält der Senat für wenig wahrscheinlich. Das Ratenzahlungsangebot indiziert, dass die Beklagte sich am 5. November 1999 außerstande sah, kurzfristig die begehrte Gesamtzahlung zu leisten. Gleichwohl will sie jedoch in dem kurzen Zeitraum bis zum 12. Dezember 1999 nahezu den gesamten Betrag zurückgezahlt haben. Dabei sollen 33.000 DM am 4. Dezember 1999 und ein noch höherer Betrag von 71.300 DM am 12. Dezember 1999 geleistet worden sein. Dass die Herkunft eines angeblich binnen acht Tagen gezahlten Gesamtbetrages von mehr als 100.000 DM erklärt werden muss, liegt auf der Hand. Die hierzu von der Beklagten unternommenen Erläuterungsversuche sind widersprüchlich, nicht plausibel und daher insgesamt unglaubhaft. Das hat bereits das Landgericht nach Anhörung der Beklagten richtig gesehen. Im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz erster Instanz vom 12. Februar 2004 sind daraufhin die 33.000 DM als Darlehen der Eltern der Beklagten erklärt worden (Bl. 222 GA).
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Der angeblich am 12. Dezember 1999 gezahlte höhere Betrag von 71.300 DM wurde jedoch nicht erläutert. Die insoweit von der Berufung vermissten konkreten Fragen hat der Senat mit dem Ergebnis nachgeholt, dass die Beklagte erklärte, das Quittungsdatum habe sie selbst wohl erst nachträglich eingefügt, weshalb der zeitliche Ablauf der Dinge anders als nach den Quittungsdaten sei.
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Damit ist jedoch nicht aufgezeigt, dass die Beklagte Anfang August 2000 noch nicht im Besitz sämtlicher Quittungen war, auf die sie sich im vorliegenden Rechtsstreit stützt. Hätte die Beklagte damals tatsächlich die angeblich vom Kläger am 12. Dezember 1999 quittierte Gesamtzahlung von 140.000 DM bereits geleistet gehabt, wäre völlig unverständlich, warum ihr damaliger Rechtsanwalt den Bevollmächtigten des Klägers am 2. August 2000 lediglich mitteilte, die Beklagte habe schon „mehrere 10.000 DM“ zurückgezahlt (Bl. 48 GA). So formuliert niemand, der ein Darlehen von ursprünglich 164.250 DM bereits nahezu vollständig getilgt hat.
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Insgesamt sind der Prozessvortrag der Beklagten und die Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen derart lückenhaft, ungereimt und widersprüchlich, dass sie damit den ihr obliegenden Beweis der Darlehensrückzahlung nicht geführt hat.
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Die Berufung war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen. Den Teilerfolg der Beklagten hält auch der Senat für derart unbedeutend, dass die Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vertretbar ist.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 72.526,75 €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag 1x
- BGB § 368 Quittung 1x
- BGB § 126 Schriftform 1x
- ZPO § 416 Beweiskraft von Privaturkunden 1x
- ZPO § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden 4x
- BGHZ 113, 48, 51 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 1992, 253 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1992, 829 1x (nicht zugeordnet)
- WM 1992, 626 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x