Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 267/04
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2003 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Entscheidung über die Anspruchshöhe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des inzwischen im Frühjahr 2004 verstorbenen Zedenten W... G... vom Beklagten als dem damaligen Steuerberater des Zedenten Ersatz eines Steuererstattungsausfalls wegen unterlassener Schuldzinsenabsetzung.
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Der Zedent hatte am 18. März 1993 Schuldzinsen in Höhe von 285.821 DM auf die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1989
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und zuvor am 18. Februar 1993 Schuldzinsen in Höhe von 2.780 DM auf die Einkommensteuerfestsetzung für 1990 gezahlt. Diese Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 288.601 DM wies der Beklagte in der von ihm für den Zedenten gefertigten Einkommensteuererklärung für 1993 vom 13. Mai 1996 nicht auf Seite 3 unter der Rubrik Sonderausgaben aus. Auf der Anlage KSO brachte er im Anschluss an die für 1993 deklarierten Zinseinkünfte folgende "Anmerkung" an: "Hr. G... hat Anfang 1993 DM 2.836.494,81 für ESt 87-89 gezahlt (Begründung für Rückgang der Zinsen)". Dieser Betrag deckt sich mit der Summe in der der Erklärung nicht beigefügten Abbuchungsmitteilung des Finanz-amts B. an den Zedenten vom 24. März 1993 (Bl. 81-1 GA), deren Aufgliederung auch einen Einzelbetrag von 285.821 DM als "Zinsen 233 AO Einkommensteuer" umfasst.
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Das Finanzamt in B... erließ auf die laut Eingangsstempel am 12. Juli 1996 eingegangene Einkommensteuererklärung am 28. Oktober 1996 den Einkommensteuerbescheid für 1993 unter Vorbehalt der Nachprüfung. In 1993 vom Zedenten gezahlte Schuldzinsen wurden nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf andere Positio-nen, insbesondere zu den Zinseinkünften, wurden Aufklärung und Nachweise angefordert. Der Beklagte überprüfte den Bescheid und äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 unter Beifügung einiger Belege; zu einem Punkt (Sparguthaben in Luxemburg) kündigte er eine ergänzende Erklärung an. Einwendungen erhob er im Übrigen nicht.
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Der Beklagte behauptet, der Zedent habe ihm das Mandat im März 1997 mündlich gekündigt. Später war zunächst die S.-T. GmbH in W. auf S. (im Folgenden: S..) steuerlich für den Zedenten tätig. Durch Bescheid vom 7. April 1998 änderte das Finanzamt den vorausgegangenen Einkommensteuerbescheid zum Nachteil des Zedenten ab, insbesondere deshalb, weil sich nachträglich noch Gewerbeeinkünfte des Zedenten ergeben hatten. Die streitigen Schuldzinsen sind auch dort unberücksichtigt geblieben. Die S. legte gegen diesen Bescheid vorsorglich am 7. Mai 1998 Einspruch ein. Schon zuvor hatte sie am 14. April 1998 (Bl. 43-2 GA) dem Beklagten geschrieben, der Zedent habe sie beauftragt, seine steuerlichen Interessen wahrzunehmen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass das Mandat des Beklagten in 1997 gekündigt worden sei, aber sich bei diesem noch Unterlagen zur Fortführung des Mandats befänden. Um deren Übersendung werde gebeten, wobei man für eine möglichst umgehende Erledigung dankbar sei und für Rücksprachen gern zur Verfügung stehe. Auf dieses Schreiben, das dem Beklagten nochmals mit einem Erinnerungszusatz unter dem 21. April 1998 per Fax übermittelt wurde, reagierte der Beklagte weder schriftlich noch mündlich. Einige Monate später wurde der am Ort des Finanzamts B. praktizierende Steuerberater N. für den Zedenten tätig. Nachdem das Finanzamt bei diesem nachgefragt hatte, wie der -vorsorglich und ohne Begründung eingelegte- Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 7. April 1998 bezüglich der Einkommensteuer 1993 zu behandeln sei, überprüfte dieser den Steuerbescheid und nahm sodann den Einspruch am 9. Oktober 1998 zurück. Damit wurde der den Schuldzinsenabzug nicht berücksichtigende Bescheid bestandskräftig.
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Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Durch die steuerliche Nichtberücksichtigung der Schuldzinsen sei dem Zedenten ein Schaden von 152.974 DM entstanden (Bl. 21 GA). Dem Beklagten, der ab 6. Januar 1992 für den Zedenten steuerberaterlich tätig geworden sei, sei bekannt gewesen, dass der Zedenten fast 300.000 DM Schuldzinsen für die Jahre 1989 und 1990 geleistet habe, und zwar gerade im Veranlagungsjahr 1993. Er habe vergessen, diese Sonderausgabenpositionen geltend zu machen. Eine mündliche Kündigung des Steuerberatermandats, zu deren Zeitpunkt zudem nicht klar vorgetragen worden sei, werde bestritten.
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Hilfsweise (und hierzu wird im weiteren Prozessverlauf auch durchgehend vorgetragen), macht sich die Klägerin das Vorbringen des Beklagten zu eigen, dass er im Anschluss an sein Schreiben vom 5. Dezember 1996 an das Finanzamt mit dem dortigen Sachbearbeiter einen Besprechungstermin habe vereinbaren wollen, um neben den vom Finanzamt erteilten Auflagen auch die dort nicht berücksichtigten (jedoch nach Auffassung des Beklagten in der Einkommensteuererklärung angegebenen) Schuldzinsen zu erörtern. Hierzu hat die Klägerin weiter vorgetragen: Pflicht des Beklagten wäre es gewesen, für den Zedenten wie beabsichtigt beim Finanzamt die in 1993 gezahlten aber nicht als Absetzpositionen berücksichtigten Schuldzinsen geltend zu machen. Jedenfalls hätte der Beklagte bei Beendigung seines Steuerberatermandats den Zedenten darauf hinweisen müssen, dass die Schuldzinsen nicht berücksichtigt worden und noch gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen seien. Auch auf die Anforderung von Unterlagen durch die S.. als Nachfolgesteuerberatung habe er darauf hinweisen müssen, dass bezüglich der Einkommensteuer 1993 durch das Finanzamt noch die Schuldzinsen zu berücksichtigen seien. Wenn der Beklagte auf die Anforderung nicht reagiert habe, so könne dies nur als vorsätzliche Schädigung gewertet werden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 78.214,36 EUR (152.974 DM) nebst 5 % (gemeint sind: fünf Prozentpunkte) Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2001 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Er habe in der Einkommensteuererklärung für 1993 keine unrichtigen Angaben gemacht und den Zedenten auch nicht falsch beraten. Zwar treffe es zu, dass er die vom Zedenten 1993 gezahlten Zinsen auf Einkommensteuer nicht unter der Rubrik "Sonderausgaben" in der Einkommensteuererklärung angeführt habe. Dies sei aber nicht erforderlich gewesen, weil sie in der Anlage "KSO" in dem dort genannten Betrag enthalten seien. Diese Zinsen hätte das Finanzamt schon von Amts wegen als Sonderausgaben berücksichtigen müssen. Zwar habe er in dem beabsichtigten Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes auch diese Zinsen erörtern wollen. Zu einer solchen Erörterung sei es aber aufgrund der zwischenzeitlichen Mandatskündigung des Zedenten nicht mehr gekommen. Weitergehende Hinweispflichten habe er im Hinblick auf die Beauftragung von nachfolgenden Steuerberatern durch den Zedenten nicht gehabt. Zudem sei ihm auch die aktuelle Anschrift des Zedenten, der zunächst am 8. März 1997 spurlos verschwunden sei, nicht mehr bekannt gewesen. Erst im Laufe des Jahres 1998 habe er erfahren, dass dieser zu seinem Sohn nach S. verzogen sei. Zur Beantwortung des Schreibens der S.. vom 14. April 1998 sei er nicht verpflichtet gewesen. Für die nachfolgenden Steuerberater hätten genügend Anhaltspunkte in Form der Anmerkung auf der Anlage KSO bestanden. Demgemäß hätten sie den vorläufigen Steuerbescheid sowie den Hintergrund dieses Zahlenwerks prüfen müssen, und es wäre ihnen dann aufgefallen, dass darin im Jahre 1993 gezahlte Schuldzinsen enthalten waren. Er habe damals auch keine Steuerunterlagen des Zedenten mehr im Besitz gehabt. Es seien die nachfolgenden Steuerberater gewesen, die den klägerseits behaupteten, aber auch der Höhe nach zu bestreiten-den Schaden des Zedenten verursacht hätten. Aufgrund der von den Nachfolgesteuerberatern vorzunehmenden eigenständigen Überprüfung und der vom Steuerberater N. erklärten Rücknahme des Einspruchs könnte ein unrichtiges Verhalten von ihm, dem Beklagten, auch nicht mehr als Schadensursache gelten.
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In jedem Fall sei ein Schadensersatzanspruch verjährt.
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 5. Februar 2004 die Klage wegen Verjährung abgewiesen (Bl. 100-106 GA).
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
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Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und hebt insbesondere hervor: Das Landgericht habe die Sach- und Rechtslage verkannt. Es hätte einen sekundären Haftungsanspruch bejahen und die Klage zusprechen müssen. Seine Auffassung, der Beklagte habe bei Mandatsbeendigung im März 1997 keinen Anlass gehabt, zu überprüfen, ob seine Tätigkeit gegenüber dem Zedenten durchgehend fehlerfrei gewesen sei, verfehle den Sachverhalt. Dem Beklagten habe vor Augen gestanden, dass die Zinsen im Steuerbescheid für 1993 nicht steuermindernd berücksichtigt worden seien. Eine Mandatskündigung möge vielleicht den Verzicht auf die beabsichtigte Vorsprache im Finanzamt, deren Gegenstand auch die Nichtberücksichtigung der Schuldzinsen habe sein sollen, rechtfertigen, aber keinesfalls ein gänzliches Untätigbleiben nach dem Mandatsentzug zum Schaden des Mandanten. Vielmehr sei er in Auswirkung des besonderen Treueverhältnisses diesem gegenüber verpflichtet gewesen, diesen selbst aber auch das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass die Zinsen nicht berücksichtigt worden seien. Den Zedenten hätte er darüber aufklären müssen, dass diesbezüglich ggfls. ihm, dem Beklagten, ein Verschulden bzw. eine Schlechtleistung zur Last liege; dazu hätte er auch auf den Lauf der Verjährungsfrist hinweisen müssen. Jedenfalls hätte er einen schriftlichen Hinweis an das Finanzamt schicken müssen, damit dort die Schuldzinsen Berücksichtigung fänden. Entsprechende Aufklärungshinweise habe der Beklagte spätestens bis zum Ablauf der Primärverjährung geben müssen, um dem sekundären Haftungsanspruch wegen Verletzung dieser Hinweispflichten zu entgehen. Der Beklagte hätte daher das Schreiben der Nachfolgesteuerberatung S.. vom 14. April 1998 auch unter Hinweis auf die noch nicht berücksichtigten Schuldzinsen beantworten müssen, wodurch der später eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Die Verweigerung jeder Mithilfe auf Nachfrage durch Kollegen mache deutlich, dass der Beklagte mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt und damit unter gröblicher Verletzung des steuerberaterlichen Vertrauensverhältnisses zum Steuermandanten als Reaktion auf dessen Mandatskündigung diesen sich selbst überlassen habe.
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Der Beklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ein späterer Steuerberater die Problematik erkennen werde. Die in der Anlage KSO eingetragene Zahlung sei in keiner Weise aufgeschlüsselt worden, so dass für niemanden ersichtlich gewesen sei, dass sich in diesem Betrag auch im Jahre 1993 für eine frühere Zeit geleistete Schuldzinsen verbergen. 1999 sei mit einer Überprüfung der Haftung des Beklagten noch kein Rechtsanwalt befasst gewesen. Mit Ablauf der Verjährungsfrist für den Primäranspruch im Jahr 1999 sei daher dem Zedenten ein sekundärer Haftungsanspruch mit einer eigenen von da ab rechnenden dreijährigen Verjährungsfrist erwachsen. Demzufolge habe der über die Klageforderung bereits am 7. Mai 2001 erlassene Mahnbescheid die Sekundärverjährungsfrist unterbrochen.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen,
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vorsorglich,
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ihr nachzulassen, etwaige Zwangsvollstreckung durch Gestellung einer Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft abwenden zu dürfen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt hervor: Er habe keinen Anlass gehabt, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses den Zedenten darauf hinzuweisen, dass die Schuldzinsen nicht steuermindernd berücksichtigt seien. Denn der Steuerbescheid habe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden und sei daher jederzeit abänderbar gewesen. Außerdem habe der Zedent Nachfolgesteuerberater beauftragt, für die es sich bei Überprüfung der Einkommensteuererklärung aufgedrängt habe, dass die Schuldzinsen in der Anlage KSO aufgeführt seien. Es sei gerade Aufgabe der Nachfolgesteuerberater gewesen, die Richtigkeit des noch unter Nachprüfungsvorbehalt stehenden Steuerbescheids zu prüfen.
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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Auf die Berufung der Klägerin ist der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache auf Antrag der Klägerin zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückzuverweisen, §§ 304, 538 Abs.2 Nr.4 ZPO.
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Der Beklagte, auf dessen Rechtsbeziehung noch das vor dem 1. Januar 2002 geltende Schuld- und Verjährungsrecht anzuwenden ist, haftet wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages (§§ 280, 286 analog a.F. und 611 BGB) dem Grunde nach voll auf Ersatz des Schadens, der dem Zedenten durch die Nichtausweisung der abzusetzenden Schuldzinsen unter der Rubrik Sonderausgaben entstanden ist (I.). Diese Haftung ist nicht dadurch entfallen oder auch nur auf eine Quote beschränkt worden, dass nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Steuerberatermandat für den Zedenten andere Steuerberater tätig geworden sind, welche den fehlenden Schuldzinsenabzug nicht bemerkt haben (II.). Der Haftungs-anspruch ist auch nicht verjährt (III.).
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I. Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflicht bereits dadurch verletzt, dass er die Schuldzinsen in der Einkommensteuererklärung nicht an der richtigen Stelle und separat geltend gemacht hat, nämlich unter der Rubrik Sonderausgaben unter Nr. 75 (Zinsen für Nachforderung ...). Die in der Anlage KSO am Schluss der Rubrik "Inländische Kapitalerträge" angebrachte Anmerkung, der Zedent habe Anfang 1993 2.836.494,81 DM für ESt 87-89 gezahlt, ist nach Wortlaut und Klammerzusatz nur als "Begründung für den Rückgang der Zinsen", also im Hinblick auf die zuvor deklarierten Zinseinkünfte, zu verstehen. Zwar sind in dem genannten Zahlungsbetrag nach § 10 Abs.1 Nr.5 EStG (in der Fassung von 1993) abzugsfähige Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf Einkommensteuer für 1989 in Höhe von 285.821 DM enthalten, wie sich der vom Beklagten kurz vor Ende der ersten Instanz zu den Akten gereichten Abbuchungsmitteilung des Finanzamts vom 24. März 1993 entnehmen lässt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beklagte den Schuldzinsenabzug in der Einkommensteuererklärung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Im Übrigen räumt der Beklagte ein, dass in dieser Abbuchungs-mitteilung der weitere geringere Schuldzinsbetrag in Höhe von 2.780 DM nicht enthalten sei. Seine Erklärung, auch dieser Betrag sei dem Finanzamt bekannt gewesen, da er in einer gesonderten Abbuchungsmitteilung aufgeführt worden sei, würde darauf hinauslaufen, dass abzugsfähige Schuldzinsen in einer Einkommensteuererklärung konkret gar nicht mehr geltend gemacht zu werden brauchen, wenn und weil die Zahlung solcher Zinsen auf die Einkommensteuer früherer Jahre dem Finanzamt bereits bekannt sei. Dies aber wäre mit einem geordneten dem Jahresprinzip unterliegenden Einkommensteuererklärungsverfahren unvereinbar. Auch ein Finanzamt darf, zumal bei einer von einem Steuerberater verfassten Einkommensteuererklärung, in der Regel davon ausgehen, dass dieser das amtliche Formular grundsätzlich unter Einhaltung des Formularschemas ausfüllt, soweit nicht im Einzelfall schriftliche Zusatzerklärungen erfolgen, in denen von diesem Schema klar und eindeutig abgewichen wird.
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Pflichtwidrig hat sich der Beklagte auch dadurch verhalten, dass er nach der -vor dem genannten Hintergrund nachvollziehbaren- Nichtberücksichtigung der Schuld-zinsen im Einkommensteuerbescheid vom 28. Oktober 1996 bis zum Mandatsende im März 1997 nichts unternommen hat, um diesen wirtschaftlich bedeutsamen Posten zu Gunsten des Zedenten beim Finanzamt zur Geltung zu bringen. Seine Erklärung, dies sei nicht notwendig gewesen, weil der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt worden sei und daher jederzeit auf Antrag habe abgeändert werden können, ändert nichts daran, dass er jedenfalls in seinem Schreiben vom 5. Dezember 1996, in dem er auf den Fragenkatalog des Finanzamtes einging, auch die Absetzung der unberücksichtigten Zinsen ausdrücklich hätte geltend machen müssen. Dies wäre nach der am Prinzip des sichersten Weges auszurichtenden Sorgfalt geboten gewesen, zumal sein Schreiben die finanzamtliche Nachprüfung und vorbehaltlose Abschlussentscheidung vorbereiten sollte und zu einer richtigen Endentscheidung auch die Berücksichtigung der Schuldzinsen gehört hätte.
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Auch in der Folgezeit hat der Beklagte weder gegenüber dem Zedenten noch gegenüber dem Finanzamt darauf hingewiesen, dass der Schuldzinsenabzug noch vorzunehmen sei.
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II. 1. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten und dem letztlich eingetretenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Zedent einige Zeit, nachdem er das Mandat dem Beklagten aufgekündigt hatte, nacheinander zwei andere Steuerberater beauftragt hat, die es nach Auffassung des Beklagten fahrlässig versäumt haben sollen, in dem damals noch laufenden Einspruchsverfahren die Schuldzinsen beim Finanzamt geltend zu machen. Einem fahrlässigen Versäumnis der Nachfolgesteuerberater steht bereits entgegen, dass der Beklagte die Schuldzinsen pflichtwidrig nicht separat als Sonderausgaben geltend gemacht hatte und die in der Anlage KSO gemachte Angabe des Zahlungsbetrages, in dem Schuldzinsen nicht ausgewiesen, sondern "verborgen" waren, mit einem anderen Erklärungszweck erfolgt war. Hinzu kommt, dass der Beklagte die fehlende Zinsabsetzung in seinem Schreiben vom 5. Dezember 1996 sorgfaltswidrig nicht gegenüber dem Finanzamt beanstandet hat. Es war daher nur folgerichtig und absehbar, wenn die Nachfolgesteuerberater ebenso wie schon das Finanzamt einen Überprüfungsbedarf nur in dem Bereich sahen, der zuvor vom Finanzamt und dem Beklagten schriftlich thematisiert worden war. Dies gilt um so mehr, als sie das Steuerverfahren in dem Stand aufnahmen und fortführten, in dem es sich zur Zeit des Mandatsverlustes des Beklagten befand und damals noch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass auch außerhalb des thematisierten Bereichs noch ein Prüfungsbedarf bestand.
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2. An der Schadenshaftung des Beklagten würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man von fahrlässigen Prüfungsversäumnissen der Nachfolgesteuerberater ausginge, bei deren Vermeidung der Schadenseintritt noch hätte abgewendet werden können.
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Fehler eines später beauftragten Steuerberaters schließen nicht aus, die Schadensfolge dem Beklagten als dem mit der Sache erstbefassten Steuerberater weiterhin zuzurechnen, weil dieser die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen zum Schutz des Geschädigten gegebenenfalls eine eigene zusätzliche Haftung. Steuerberater, die nacheinander in derselben Steuersache demselben Auftraggeber durch den gleichen Fehler Schaden zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner (vgl. auch BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01 für den insoweit gleich liegenden Bereich der Anwaltshaftung).
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3. Auch für eine Kürzung des Haftungsanspruchs aufgrund einer fahrlässigen Schadensmitverursachung durch Nachfolgesteuerberater ist hier kein Raum. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Nachfolgesteuerberaters bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, den der in Anspruch genommene Erstberater herbeigeführt hat. Nur dann müsste er sich entsprechend § 278 S.1 BGB mit § 254 Abs.2 BGB den Schadensbeitrag des anderen Steuerberaters als eigenes Mitverschulden entgegenhalten lassen. An der Grundvoraussetzung einer solchen Zurechnung fehlt es aber hier. Der Zedent hat sich der Nachfolgesteuerberater nicht bedient, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Steuererstattungsschadens zu erfüllen (vgl. auch BGH, a.a.O.). Denn er wusste damals noch nichts von den Versäumnissen des Beklagten bei der Geltendmachung des Schuldzinsenabzugs (vgl. auch BGH NJW 1994, 2822, 2824 Sp. 2 u.; BGH NJW 1993, 1779). Er durfte sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Beklagte die steuerliche Situation umfassend geprüft und das notwendige veranlasst hatte.
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III. Der aus den Pflichtverletzungen des Beklagten sich ergebende Haftungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt.
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1. Nach § 68 StBerG a.F. verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war. Dies ist der Zugang des die Schuldzinsen nicht berücksichtigenden Steuerbescheids vom 28. Oktober 1996 beim Zedenten, also spätestens der 31. Oktober 1996. Der Umstand, dass dieser Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war, hat insoweit keine Auswirkung. Denn auch dann verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten als Folge des Antragsfehlers des Beklagten gegenüber seinem früheren Vermögensstand, indem die Finanzbehörde mit dem Erlass des Steuerbescheids ihren hauptsächlichen Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abgeschlossen und den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert hat (vgl. BGH NJW 1995, 2108). Der Umstand, dass der Beklagte auf der Grundlage des unveränderten Tatbestands in der Folgezeit zur Geltendmachung der Schuldzinsen nichts unternommen hat, ändert am Beginn der Verjährungsfrist nichts. Diese ist daher am 31. Oktober 1999 abgelaufen.
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2. Gleichwohl steht dem Beklagten die Einrede der Primärverjährung nicht zu, da er den Eintritt dieser Verjährung durch eine eigenständige schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Zedenten verursacht hat.
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a) Seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 20. Januar 1982 (in NJW 1982, 1285; vgl. auch BGH NJW 1986, 1162), musste jedem Steuerberater, der sich pflichtgemäß auch über die für ihn berufsrechtlich wichtige Rechtsprechung laufend informierte, klar sein, dass er ebenso wie Rechtsanwälte, für die das schon vorher höchstrichterlich entschieden war, verpflichtet war, einen Mandanten über einen sich aus seiner Pflichtverletzung ergebenden Schadensersatzanspruch und die dafür geltende kurze Verjährungsfrist aufzuklären. Nach den §§ 666, 675 a.F. BGB muss er ebenso wie ein Anwalt seinem Mandanten die erforderliche Nachrichten geben. Verletzt er die gekennzeichnete Aufklärungspflicht mit der Folge, dass die andernfalls vermiedene Primärverjährung des an sich bestehenden Haftungsanspruchs eintritt, dann erwächst dem Mandanten ein sekundärer Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater. Dieser hat dann nach § 249 BGB den Mandanten so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn er richtig (und rechtzeitig) belehrt worden wäre. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Einrede der Primärverjährung des Steuerberaters der diese unwirksam machende Gegeneinwand des sekundären Schadensersatzanspruchs entgegensteht und sich der Steuerberater so behandeln lassen muss, als wenn eine Primärverjährung nicht eingetreten wäre.
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b) Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, er habe aufgrund der Mandatskündigung und des Tätigwerdens von Nachfolgesteuerberatern für den Zedenten "keine weitergehenden Hinweispflichten" gehabt bzw. mit der Steuererklärung für das Jahr 1993 "nichts mehr zu tun gehabt".
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Allerdings ist davon auszugehen, dass der Zedent entsprechend dem klägerseits hilfsweise übernommenen Vorbringen des Beklagten diesem das Steuerberatermandat im März 1997 gekündigt hat und diese Kündigung auch rechtswirksam war. Wirklich durchgreifende Argumente für eine damals schon vorhandene Geschäftsunfähigkeit des Zedenten sind klägerseits nicht schlüssig vorgetragen worden. Dafür reicht ein erst drei Jahre später erstelltes Arztgutachten mit einer retrospektiv und abstrakt an Krankheitsstadien orientierten Beurteilungsbasis nicht aus, erst recht dann nicht, weil der Zedent belegtermaßen auch noch nach dem März 1997 Beteiligter verschiedener notarieller Beurkundungen gewesen ist, ohne dass dort Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit bestanden.
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Zwar trifft den Steuerberater nach Beendigung des Mandats keine Pflicht mehr, seine frühere Tätigkeiten auf etwaige Fehler zu überprüfen und den Mandanten auf einen sich daraus etwa ergebenden Regressanspruch und die dafür geltende Verjährungsfrist hinzuweisen. Dies ist aber dann anders, wenn der Steuerberater bereits v o r Vertragsende einen entsprechenden Anlass hatte. Dann muss er grundsätzlich im Rahmen der Abwicklung des Mandats die Art der Erledigung seines Auftrags auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüfen und den Mandanten auf einen etwaigen Regressanspruch und dessen Verjährung hinweisen (BGH NJW-RR 1997, 50). Insoweit besteht dann eine nachvertragliche Belehrungspflicht, da dem Steuerberater die Vertragsverletzung grundsätzlich auch dann zuzurechnen ist, wenn der Vertrag endet, bevor der Schaden letztlich eintritt (vgl. entsprechend BGH NJW 2002, 1117, 1120; BGH NJW 1997, 1302). Eine einmal entstandene nachvertragliche Hinweispflicht besteht grundsätzlich bis zum Ablauf der Primärverjährungsfrist, da bis dahin durch eine Erfüllung der Hinweispflicht der Eintritt der Verjährung und der mögliche Verlust des Ersatzanspruches abgewendet werden können.
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Wenn der Beklagte darauf verweist, der Zedent sei am 8. März 1997 "spurlos verschwunden" und seine aktuelle Anschrift nicht mehr bekannt gewesen, so kann er sich damit nicht entlasten. Dass er im Rahmen des Zumutbaren konkrete Schritte zur Feststellung der neuen Anschrift eingeleitet hat, behauptet er selbst nicht. Da er der Auffassung ist, nach Mandatskündigung habe er ohnehin nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, lägen solche Schritte auch fern. Schon hierin wird eine sorgfaltswidrige und vorwerfbare Fehleinstellung erkennbar. Denn ein Steuerberater ist bei Bestehen einer nachvertraglichen Hinweispflicht gehalten, alle möglichen und zumutbaren Schritte zu ihrer Erfüllung zu unternehmen. Zudem hätte zur Rechtswahrung für den Zedenten schon ein kurzer konkreter Hinweis an das Finanzamt auf die für 1993 noch abzusetzenden Schuldzinsen ausgereicht, um deren Berücksichtigung in dem zu erwartenden Endbescheid sicherzustellen. Selbst diese naheliegende und einfache Maßnahme im Interesse seines früheren Mandanten hat der Beklagte nicht vorgenommen. Allemal zu dieser Mindestvorsorge wäre der Beklagte nach Überzeugung des Senats verpflichtet gewesen. Nachdem er schon beabsichtigt hatte, die Zinsfrage im Rahmen einer Besprechung im Finanzamt zu erörtern, musste es sich ihm förmlich aufdrängen, dass er, auch wenn er nach Mandatsentziehung von dem Vorhaben einer solchen Besprechung Abstand nahm, wenigstens einen schriftlichen Hinweis dem Finanzamt zukommen ließ. Es gereicht ihm zum Verschulden, dass er dies nicht getan hat.
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Gelegenheit, den Zedenten über den fehlenden Schuldzinsenabzug, die Haftung und die Verjährungsfrist aufzuklären, hätte der Beklagte auch noch gehabt, als die Nachfolgesteuerberatung S.. ihm mit Schreiben vom 14. April 1998 mitteilte, der Zedent habe sie beauftragt, seine steuerlichen Interessen wahrzunehmen, und darum bat, die noch beim Beklagten befindlichen Unterlagen zur Fortführung des Mandats zu übersenden. Wäre dies geschehen, dann hätte der Schuldzinsenabzug noch rechtzeitig beim Finanzamt bewirkt werden können.
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c) Der Beklagte musste dieser Bitte kraft seiner nachvertraglichen Informationspflicht gegenüber dem Zedenten unbedingt entsprechen und bei dieser Gelegenheit auch auf den noch nicht berücksichtigten wirtschaftlich bedeutenden Schuldzinsenabzug hinweisen. Seine Darstellung, für die nachfolgenden Steuerberater hätte es genügend Anhaltspunkte in Form der Anmerkung auf der Anlage KSO gegeben, und es wäre ihnen, hätten sie den vorläufigen Steuerbescheid sowie den "Hintergrund dieses Zahlenwerks" geprüft, dann aufgefallen, dass darin im Jahre 1993 gezahlte Schuldzinsen enthalten gewesen seien, hält der Senat schon aus den unter II. 1. genannten Gründen so nicht für zutreffend. Zudem durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Nachfolgesteuerberater denselben Erkenntnisstand hatte, wie er selbst, zumal sich dieser Berater ja gerade darum bemühte, Unterlagen zur Fortführung des Mandats zu beschaffen. Nur der Beklagte war in der Lage, die Zusammenhänge zu denen auf Einkommensteuerrückständen aus früheren Jahren angefallene Schuldzinsen gehörten, ohne große zusätzliche Mühe aufzuklären. Die Behauptung des Beklagten, er habe damals keine Unterlagen mehr gehabt, ist unsubstantiiert und unglaubhaft.
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Die gesetzliche Frist (§ 66 StBerG) für die Aufbewahrung der Handakten eines Steuerberaters war damals noch längst nicht abgelaufen. Eine vorherige Aushändigung der Handakten an den Zedenten behauptet der Beklagte selbst nicht. Im Schriftsatz vom 14. Mai 2003 spricht er von "ihm zur Verfügung stehenden umfangreichen Unterlagen", anhand deren er den Sachverhalt erst ermitteln müsse, und er war auch in der Lage, die mit einem Eingangsstempel vom 27. März 1993 versehene Abbuchungsmitteilung des Finanzamts vom 24. März 1993 im Prozess vorzulegen.
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d) Zwar kann die Pflicht des vorherigen Steuerberaters, den Mandanten auf die durch seinen Fehler eingetretene Schädigung und die kurze Verjährung nach § 68 StBerG a.F. hinzuweisen, entfallen, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung anderweit die entsprechenden Informationen erhält, namentlich durch einen Nachfolgesteuerberater oder durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 50, 52 Sp.2 u.; BGH NJW 1995, 2108, 2109). Dafür ist hier jedoch weder konkret etwas dargetan noch anderweit ersichtlich.
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Allein wegen der Einschaltung eines anderen Steuerberaters entfällt die Sekundärhaftung keinesfalls, zumal es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters gehört, auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen (BGH NJW 1995, 2109). Es liegt auch kein Sonderfall der Art vor, dass die Nachfolgesteuerberater bereits angewiesen waren, die Frage der Schuldzinsabsetzung auch unter dem Blickwinkel eines Regressanspruchs konkret zu überprüfen. Weder wusste damals der Zedent etwas von dem ihm drohenden endgültigen Verlust des Schuldzinsabzugs, noch ergibt sich aus dem genannten Schreiben der Nachfolgesteuerberatung S.. vom 14. April 1998 an den Beklagten eine entsprechende Auftragsgestaltung oder gar bereits die Kenntnis von einem drohenden Steuererstattungsverlust. Vielmehr ging es um die allgemeine Fortführung eines durch Kündigung beendeten Steuerberatermandats und die Überlassung der dazu erforderlichen Unterlagen. Keinesfalls durfte der Beklagte vor diesem Hintergrund darauf vertrauen, dass die ihn treffende Hinweispflicht von einem Nachfolgesteuerberater erkannt und erfüllt werden würde.
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Deshalb unterlag er weiterhin dieser Pflicht, solange nicht feststand, dass der Zedent bzw. die diesen nachfolgend betreuenden Steuerberater über den noch nicht erfolgten Schuldzinsenabzug pp. umfassend informiert waren. Eine Schadensersatzforderung des Zedenten gegen den Beklagten wegen des nicht bewirkten Schuldzinsabzugs stand erstmals im Jahre 2000 im Raum, nachdem der Steuerberater N... laut Darstellung der Klägerin im März 2000 bei Gelegenheit der Erstellung der Erklärung zur Vermögensteuer des Mandaten für 1996 und Durchsicht der Kontenblätter beim Finanzamt festgestellt hatte, dass der Zedent die hier in Rede stehenden Schuldzinsen aus Einkommensteuerfestsetzung gezahlt hatte. Daraufhin wurden die Rechtsanwälte H… pp. beauftragt, wegen der Nichtberücksichtigung dieses Schuldzinsabzugs durch den Beklagten gegen diesen eine Schadensersatzforderung geltend zu machen. Der entsprechende Mahnbescheid wurde dann allerdings erst am 2. bzw. 7. Mai 2001 beantragt bzw. erlassen und dem Beklagten am 9. Mai 2001 zugestellt. Diese zeitliche Verzögerung hat jedoch für das vorliegende Verfahren keine Auswirkung. Denn der Sekundärhaftungsanspruch war bereits mit Ablauf des 31. Oktober 1999 entstanden, und für ihn galt eine neue dreijährige Verjährungsfrist. Zwar bestreitet der Beklagte die Behauptung der Klägerin, im Jahre 1999 sei noch kein Rechtsanwalt oder eine sonstige Person mit der Überprüfung der Haftungsfrage befasst gewesen. Ein substantiierter, konkreter und auch rechtlich schlüssiger Sachvortrag für den Nichteintritt der Sekundärhaftung ist dies aber nicht. Die Sekundärhaftung wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der Zedent bereits v o r Ablauf der Primärverjährung Kenntnis von der schadensursächlichen Pflichtverletzung des Beklagten erlangt und noch Gelegenheit gehabt hätte, rechtzeitig vorher in einer die Primärverjährung unterbrechenden Weise Regressansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. Dazu hat dieser auch nicht ansatzweise etwas Konkretes vorgetragen und unter Beweis gestellt, insbesondere nicht behauptet, er sei schon vor dem Jahre 2000 von den Rechtsanwälten Hucke pp. auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden.
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3. Entgegen der Auffassung des Beklagten beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den Sekundärhaftungsanspruch nicht schon mit dem Mandatsende im März 1999, sondern erst mit Ablauf der Primärverjährungsfrist am 31. Oktober 1999. Der Verlust der Möglichkeit, den Ersatzanspruch innerhalb der Primärverjährungs-frist geltend zu machen, ist Tatbestandsvoraussetzung für die Sekundärhaftung. Soweit der Beklagte für seine Auffassung -bei deren Richtigkeit der Mahnbescheid zu spät und nicht mehr verjährungsunterbrechend hätte wirken können- auf Rechtsprechung verweist (BGHZ 94, 380, 390; BGH NJW 1979, 264), handelt es sich um Fälle der Anwaltshaftung. Der dort geltende § 51 b BRAO setzt zwar auch den Beginn der regulären Verjährung mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Ersatzanspruchs an, enthält aber den Zusatz, dass die Verjährung "spätestens in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages" durchgreift. Einen solchen Zusatz enthält § 68 StBerG nicht. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Steuermandanten. Demzufolge steht bei einem Haftungsanspruch gegen einen Steuerberater dem geschädigten Mandanten eine mit Eintritt der Primärverjährung beginnende eigenständige dreijährige Verjährungsfrist zu Gebote (vgl. BGH NJW 1995, 2108, 2110 Sp. 1 Abs.3; BGH NJW-RR 1997, 50, 53 Sp. 1 Abs.1).
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IV. Für den Erlass eines Grundurteils reicht aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht. Das ist auch nach dem Vorbringen des Beklagten der Fall. Dieser hat zwar auch die Schadenshöhe als unzutreffend bezeichnet, aber erklärt, man gelange nach Abzug einer seiner Auffassung nach vermehrt zu zahlenden Einkommensteuer "nahezu" zu der Steuerschuld, die in dem Ursprungsbescheid vom 28. Oktober 1996 festgesetzt worden sei. Das Landgericht wird die genaue Höhe des Steuererstattungsausfallschadens unter Erhebung der angebotenen Beweise zu klären haben. Es dürfte zweckmäßig sein, zuvor die einschlägigen Steuerakten beizuziehen, da es auf präzise Vergleichsberechnungen ankommen dürfte.
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V. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleiben gemäß § 8 GKG außer Ansatz. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist dem landgerichtlichen Schlussurteil vorzubehalten, da noch nicht abzusehen ist, in welcher Höhe die Klägerin letztlich obsiegen wird.
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Das Urteil ist als Aufhebungs- und Zurückverweisungsurteil nicht selbständig vorläufig vollstreckbar. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt insoweit nur rein vorsorglich im Hinblick auf bestimmte Nachweiserfordernisse, für die es hier allerdings keinen konkreten Anhalt gibt (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25.Aufl. 2005, § 538 Rdnr.59).
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.214,36 EUR festgesetzt.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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