Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 68/20 WG
Tenor
I. Zwischen den Parteien wird folgender Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme gemäß § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 festgesetzt:
Vertrag
Zwischen
R. T.,
handelnd in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und handelnd in eigenem Namen und auf Rechnung für folgende Sender
V.
n.,
SUPER R.,
R.2.,
- nachfolgend „R.-Sender“ genannt -
und
N. C. Gesellschaft für Telekommunikation mbH, …,
- nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt – Präambel
Die R.-Sender betreiben die deutschen Free-TV Sender „R.“, „V.“, „R.ZWEI“, „R. SUPER“, „n.“ und „N.“. Die Programmsignale dieser Sender sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Standard Definition (SD) unter anderem über den Satelliten Astra (19,2° Ost) unverschlüsselt empfangbar („R. SD-Programme“).
…
Der Netzbetreiber betreibt die in Anlage 1 näher bezeichneten leitungsgebundenen Netze („Kabelnetz“).
Der Netzbetreiber ist Mitglied des ANGA … e.V. („ANGA“). Die R.-Sender haben mit dem ANGA eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, welche ausschließlich Mitgliedern des ANGA den Erwerb von Kabelweitersenderechten zu den Konditionen des vorliegenden Lizenzvertrages erlaubt.
Vor diesem Hintergrund wird zwischen den R.-Sendern und dem Netzbetreiber (jeweils einzeln auch die „Partei“ und zusammen die „Parteien“) folgender Vertrag festgesetzt:
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die Gestattung der Kabelweitersendung der R.-Programme gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20 b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages.
§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten
2.1 Die R,-Sender räumen dem Netzbetreiber das einfache Kabelweitersenderecht gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages ein. Die Rechteeinräumung umfasst neben den vorgenannten eigenen Rechten auch gemäß § 20b Abs. 2 UrhG die von den R.-Sendern von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten jeweils erworbenen Rechte an den R.-Programmen.
Das Kabelweitersenderecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free-TV Programme „R.“, „V.“, „R.ZWEI“, „R. SUPER“, „n.“ und „N.“ der R.-Sender digital gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Spezifikationen leitungsgebunden oder vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollständig, unverändert in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und weiterzusenden.
Eine Reanalogisierung des SD-Signals und analoge Weitersendung im Kabelnetz ist zulässig.
Das Kabelweitersenderecht umfasst ferner das Recht, die verschlüsselten Free-TV Programme „R. HD“, „V. HD“, R. ZWEI HD“, „R. SUPER HD“, „n. HD“ sowie „N. HD“ („R.HD-Programme“) digital gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Spezifikationen vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollständig, unverändert und verschlüsselt in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und durchzuleiten. Eine Entschlüsselung der HD-Programme ist nicht zulässig. Die R. HD-Programme und die R. SD-Programme werden in diesem Vertrag zusammen als „R.-Programme“ bezeichnet.
Eine Verschlüsselung oder eine Entschlüsselung der R.-Programme ist nur auf der Grundlage einer separaten mit den R.-Sendern zu schließenden Vereinbarung zulässig. Die R.-Sender weisen darauf hin, dass eine Vereinbarung über die Verschlüsselung im Hinblick auf die R. SD-Programme nur dann geschlossen werden kann, sofern alle im jeweiligen Kabelnetz im SD-Standard verbreiteten TV-Programme verschlüsselt verbreitet werden.
Die Vertragspartner gehen auch im Fall einer leitungsgebundenen Zuführung der R.-Programme durch einen oder mehrere R.-Sender zu dem Netzbetreiber davon aus, dass die Weiterverbreitung nach Maßgabe dieses Vertrages durch den Netzbetreiber als Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG anzusehen ist.
Der Netzbetreiber ist ausschließlich im Rahmen der vertragsgegenständlichen Kabelweitersendung zur Nutzung der Logos der R.-Programme berechtigt.
2.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Programmsignale an einen, an sein Kabelnetz angeschlossenen Netzbetreiber weiterzuleiten, der im Sinne von § 15 AktG als verbundenes Unternehmen gilt („Verbundener belieferter Betreiber“). Die R.-Sender werden gegen den Verbundenen belieferten Betreiber keine Verbotsrechte oder Vergütungsansprüche geltend machen. Der Netzbetreiber wird die von dem Verbundenen belieferten Betreiber vereinnahmten Endkundenentgelte nach Maßgabe von § 3 und § 4 dieses Vertrags abrechnen und vergüten. Der Netzbetreiber benennt den R.-Sendern die Verbundenen belieferten Betreiber jeweils in der Abrechnung gemäß Ziffer 4.1 und steht für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechte und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag durch den Verbundenen belieferten Betreiber ein.
2.3 Der Netzbetreiber ist darüber hinaus berechtigt, die R.-Programme an andere, nicht mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Betreiber eines nachgelagerten lokalen Kabelnetzes (im Folgenden „Fremder belieferter Betreiber“) weiterzuleiten. Diese Berechtigung wird jedoch nur insofern erteilt, soweit entweder (i) sich das an das Kabelnetz angeschlossene Netz des fremden belieferten Betreibers überwiegend auf privatem Grund befindet und der Netzbetreiber den Fremden belieferten Betreiber zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abseits der kommerziellen Regelungen der §§ 4 und 5 verpflichtet oder (ii) der belieferte Betreiber eine eigene gültige Lizenz zur Kabelweitersendung der R.-Programme erworben hat. Die R.-Sender werden gegen den so belieferten fremden Betreiber keine Verbotsrechte oder Vergütungsansprüche geltend machen.
2.4 Über die vorbenannte Regelungen Ziffern 2.2 und 2.3 hinaus, ist der Netzbetreiber auf der Grundlage dieses Vertrags nicht berechtigt, die R.-Programme anderen Netzen zuzuführen oder zugänglich zu machen und/oder die eingeräumten vertragsgegenständlichen Rechte vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder zu sublizenzieren. Dies steht der Nutzung von Zuführungsleitungen Dritter zu den Kabelnetzen des Netzbetreibers oder von gemäß 2.2 oder 2.3 belieferten Betreibern nicht entgegen.
2.5 Die Parteien sind sich einig, dass die Betreiber von Verteileranlagen in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Krankenhäusern, Gefängnissen, Campingplätzen, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen keine Fremden belieferten Betreiber im Sinne dieses Vertrages sind und der Netzbetreiber nicht berechtigt ist, Dritten entsprechende Rechte zum Betrieb einer solchen einzuräumen, ohne hierzu eine separate Lizenz von den R.-Sendern oder einer Verwertungsgesellschaft erworben zu haben. Dies gilt auch für ähnliche Einrichtungen wie z.B. Seniorenheime, soweit dort auch Fernsehgeräte zur individuellen Nutzung für die Benutzer dieser Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Soweit der Netzbetreiber vorgenannte Einrichtungen versorgt, ist es den R.-Sendern unbenommen, gegen die Einrichtungen im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Rechte separate Ansprüche direkt oder über Verwertungsgesellschaften geltend zu machen.
2.6 Die Rechteeinräumung erfolgt nicht-ausschließlich und ist zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages sowie örtlich auf Verbreitungsvorgänge innerhalb des Kabelnetzes gemäß Anlage 1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Weiterleitung in andere drahtgebundene und drahtlose Netze, über digitale Terrestrik (z.B. DVB-T), Mobilfunknetze, Satellit, das offene Internet ist nicht zulässig.
2.7 Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind insbesondere
a) die Ver- und/oder Entschlüsselung von R.-Programmen, sofern der Netzbetreiber hierzu keine separate Lizenz erworben hat,
b) eine über die in Ziffer 2.1 gestattete Durchleitung hinausgehende Einspeisung und Verbreitung von R. HD-Programmen, sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat,
c) die Verbreitung der R. -Programme über ein Telekommunikationsnetz bei dem die Übertragung der Signale bis zum Endgerät des Endkunden über Internet-Protokoll (IP-Protokoll) erfolgt (z.B. IP-TV, Web-TV, O., M.-TV) sofern der Netzbetreiber keine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat; die IP-basierte Zuführung der R.-Programme auf vorgelagerten Netzabschnitten im öffentlichen Grund ist gestattet,
d) die sonstigen, über die vertragsgegenständlichen Kabelweitersenderechte hinausgehenden Sende- und Verbreitungsrechte, insbesondere für die drahtlose Weiterleitung an mobile Endgeräte wie z.B. Smartphones und Tablet Computer durch den Netzbetreiber
e) der Betrieb von netzbasierten Personal Video Recorder-Anwendungen oder ähnlichen Vorrichtungen zur netzbasierten Aufzeichnung und Zugänglichmachung;
f) das Recht zur Aufzeichnung, Speicherung oder Vervielfältigung der R.-Programme insbesondere im Rahmen von Auto-Timeshift und/oder Instant Restart Funktionalitäten
g) das Recht die R.-Programme Dritten zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen, insbesondere durch Video on Demand oder Near Video on Demand Angebote (beispielsweise Auto-Timeshift oder Instant-Restart Funktionalitäten);
h) das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der R.-Programme oder von Teilen der R.-Programme gemäß §§ 87, Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 2 UrhG,
i) Rechte von Verwertungsgesellschaften, bspw. der GEMA oder der AGICOA-D.,
j) etwaige Rechte von Plattformbetreibern,
k) das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG und/oder Sendung gemäß § 20 UrhG des von den R.-Sendern über ihre jeweiligen Presse-Zentren zur Verfügung gestellten Bild- und Textmaterials (EPG-Rechte).
2.8 Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die einzelnen R.-Programme in ihrer Abfolge zu entbündeln und/oder einzelne Programmbeiträge der R.-Programme zu neuen Programmpaketen zusammenzustellen bzw. eine Zusammenstellung durch Dritte zu ermöglichen.
2.9 Die Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte steht unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Abrechnung und Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 4.1. Solange der Netzbetreiber mit Abrechnung und/oder Zahlung in Verzug ist, gelten jedoch die vertragsgegenständlichen Rechte bis zum fruchtlosen Ablauf einer von R. zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen als eingeräumt.
§ 3 Vergütung
3.1 Der Netzbetreiber zahlt an die R.-Sender als Gesamtgläubiger für die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte eine Vergütung in Höhe von 0,37 % der Bemessungsgrundlage gemäß nachfolgender Ziffern 3.2 bis 3.4 zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe („Vergütung“).
Sofern die Mitgliedschaft des Netzbetreibers im ANGA während der Laufzeit dieses Vertrages endet – gleich aus welchem Rechtsgrund – entfällt der von den R.-Sendern ANGA Mitgliedern eingeräumte Rabatt und die Vergütung erhöht sich von 0,37% auf 0,40% der Bemessungsgrundlage.
Bei der Festlegung der Vergütung ist bereits ein Abzug für die Anteile der Bemessungsgrundlage enthalten, die auf den technischen Erstanschluss und sonstige nicht programmbezogene Dienstleistungen entfallen.
3.2 In die Bemessungsgrundlage fallen
- die wiederkehrenden Entgelte, die der Netzbetreiber oder Verbundene belieferte Betreiber vom Endkunden für die Versorgung des Endkunden mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen erhält („Kabelanschlussentgelte“), sowie
- wiederkehrende Entgelte, die der Netzbetreiber aus der Zurverfügungstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen an Fremde belieferte Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“) es sei denn, der Fremde belieferte Betreiber hat eine eigene Lizenz zur Kabelweitersendung der R.-Programme erworben,
- sonstige wiederkehrende oder einmalige auf die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen bezogene Entgelte oder Gegenleistungen, die aus Endkundensicht oder aus Sicht des Fremden belieferten Betreibers Kabelanschlussentgelte oder Signallieferungsentgelte ganz oder teilweise substituieren.
Die Kabelanschlussentgelte werden jeweils mit einem Betrag in Höhe von mindestens € 5,- pro Endkunde und Monat berücksichtigt. Für den Fall, dass der Netzbetreiber die Höhe der Kabelanschlussentgelte nicht oder nicht schlüssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschalierte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 10,- pro Wohneinheit und Monat als Entgelt zugrunde zu legen.
Kabelanschlussentgelte und Signallieferungsentgelte verstehen sich in Bezug auf die Bemessungsgrundlage exklusive Umsatzsteuer.
3.3 Nicht von der Bemessungsgrundlage erfasst werden
- Umsätze, die der Netzbetreiber über Anlagen erwirtschaftet, die über keine Empfangsanlage verfügen, sondern für die er die R.-Programme von einem anderen Netzbetreiber, der von den R.-Sendern die Kabelweitersenderechte selbst erworben hat, bezieht und die sich überwiegend auf privatem Grund befinden
- Umsätze aus der Vermarktung von TV Programmen, welche im Kabelnetz nur gegen ein programmbezogenes Entgelt zugänglich gemacht werden (Pay TV)
- Umsätze, welche ausschließlich für Internetzugang, Telefonanschluss oder andere Dienstleistungen erzielt werden, zu Produktbündeln siehe Ziffer 3.4.
- Umsätze aus der Vermarktung der R.-Programme gemäß Ziffer 2.7 b) und/oder 2.7 c), soweit der Netzbetreiber eine entsprechende separate Vereinbarung mit den R.-Sendern geschlossen hat.
3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag
- wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein,
- sonst beträgt er € 5,-.
§ 4 Fälligkeit, Zahlung, Abrechnung
4.1 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt jährlich. Der Netzbetreiber übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine ordnungsgemäße Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Vergütung wird mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung durch die R.-Sender zur Zahlung fällig.
4.2 Die Zahlung der Vergütung erfolgt mit erfüllender Wirkung gegenüber allen R.-Sendern durch Überweisung auf folgende Bankverbindung
Begünstigter: R.T. GmbH
Kreditinstitut: D. B. AG
SWIFT-BIC: … IBAN …647
4.3 Sofern der Netzbetreiber gemäß § 316 Abs. 1 HGB ein prüfungspflichtiges Unternehmen ist, ist die Übereinstimmung der Abrechnung mit den Büchern nach dem ersten und dann nach jedem dritten Jahr durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ohne Prüfungspflicht genügt die Bestätigung eines Steuerberaters. Die vorgenannten Verpflichtungen entfallen, sobald die jährliche Vergütung nach einer bestätigten Abrechnung den Betrag von 10.000,- Euro unterschreitet.
4.4 Auf konkret begründeten Wunsch der R.-Sender wird der Netzbetreiber zu einzelnen Positionen der für die Vergütung und Abrechnung relevanten Faktoren nähere Angaben machen.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben haben die R.-Sender ein Buchprüfungsrecht hinsichtlich der abrechnungsrelevanten Unterlagen des Netzbetreibers. Dieses Buchprüfungsrecht kann einmal jährlich, frühestens 10 Werktage nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei dem Netzbetreiber zu den üblichen Geschäftszeiten von den R.-Sendern oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer auf eigene Kosten ausgeübt werden. Die Kosten der Buchprüfung werden nur dann vom Netzbetreiber getragen, sofern sich ein Abrechnungsfehler zu Lasten der R.-Sender von mehr als 5 % der den R.-Sendern geschuldeten Beträge ergibt.
§ 5 Pflichten des Netzbetreibers
5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber sämtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt für Netze in den betreffenden Bundesländern auch für digital im Bereich des Kabelnetzes über Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesländern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Maßgabe der technischen Vorgaben in Anlage 2.
5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale. 5.3 Die Darstellung der R.-Programme erfolgt ausschließlich im Vollbildmodus und ohne Veränderung am Programminhalt, insbesondere durch Werbung, Splittscreens, Frames, Laufschriften und sonstigen Überblendungen oder Skalierungen oder vergleichbare Veränderungen. Die Schaltung von Werbung vor dem Einschalten, während des Nutzungsvorgangs, insbesondere Umschaltwerbung oder nach Beendigung von R.-Programmen ist nicht gestattet.
5.4 Die R.-Sender weisen im Hinblick auf die R. HD-Programme darauf hin, dass neben den vertragsgegenständlichen Kabelweitersenderechten insbesondere ein Erwerb von Weitersenderechten an der Plattform des jeweiligen Satellitenbetreibers, in dessen Plattform die R. HD-Programme enthalten sind, erforderlich sein kann.
§ 6 Vertragslaufzeit, Kündigung
6.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem 01.01.2016 und endet mit Ablauf des 31.12.2025 („Grundlaufzeit“). Die Vertragslaufzeit verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht von einer Partei zum Ende der Grundlaufzeit oder zum Ende einer Verlängerungsperiode mit Frist von 6 Monaten gekündigt wird.
6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zu zustellen ist.
6.3 Stellt der Netzbetreiber die Verbreitung von Fernsehprogrammen vollständig ein, so kann er diesen Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen.
6.4 Die Kündigung gemäß Ziffern 6.1 bis 6.3 bedarf der Schriftform. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber mit Wirkung für alle R.-Sender ist gegenüber der R. Television GmbH, Business & Legal Affairs/Kabelweitersendung Inland zu erklären.
6.5 Mit Wirksamkeit der Kündigung oder Auslaufen dieses Vertrages fallen alle von den R.-Sendern an den Netzbetreiber eingeräumten Rechte sowie vom Netzbetreiber unter Umständen eingeräumten Enkelrechte an die R.-Sender zurück, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf und der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Einspeisung und Weitersendung der R.-Programme und die etwaige Signallieferung an Verbundene belieferte Betreiber und Fremde belieferte Betreiber zu beenden.
7.1 Die R.-Sender sind nicht für die technische Zulieferung der Programmsignale der R.-Programme zum Einspeisepunkt des Netzbetreibers verantwortlich und übernehmen insofern keine Haftung.
7.2 Wegen etwaiger Ausfallzeiten des jeweiligen R.-Programms, welche in die Verantwortungssphäre des jeweiligen R.-Senders fallen und welche der jeweilige R.-Sender trotz sachgerechten Bemühens nicht verhindern kann, ist eine Reduzierung der Vergütung gemäß § 3 nicht zulässig.
7.3 Die Parteien haften nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften die Parteien nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Darüber hinaus ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage ausgeschlossen.
§ 8 Ansprechpartner
Die Übersendung sämtlicher Mitteilungen, Informationen und Willenserklärungen zwischen den Parteien erfolgt an die in Anlage 3 benannten Anschriften und Ansprechpartner soweit der jeweils anderen Partei nicht in Textform mit einem Vorlauf von 5 Werktagen andere Kontaktdaten angezeigt werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1 Durch diesen Vertrag wird keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder sonstige Gesellschaft, bzw. ein sonstiges gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet.
9.2 Die R.-Sender sind berechtigt
(i) im Falle von gesellschaftsrechtlichen Veränderungen oder Umstrukturierungen, diesen Vertrag vollständig auf mit der R. Deutschland GmbH gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen oder
(ii) nach eigenem Ermessen in eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland einzubringen. Die R--Sender werden den Netzbetreiber von einer solchen Übertragung in angemessener Frist in Kenntnis setzen.
9.3 Die Vertragspartner werden die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages vom jeweils anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen vertraulich behandeln und sie nur gegenüber Dritten offen legen, sofern und soweit diese auf die Kenntnis der jeweiligen Information zur Durchführung dieses Vertrages zwingend angewiesen sind. Die Vertragspartner stellen sicher, dass Dritten in letzterem Fall eine diesem Paragraphen entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt wird. Von Vorstehendem kann abgewichen werden, falls ein Vertragspartner aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zu einer Offenlegung bestimmter Informationen verpflichtet ist und der Vertragspartner den anderen Vertragspartner vor Offenlegung rechtzeitig schriftlich unterrichtet hat oder falls sich die Vertragspartner über ein Abweichen vorher schriftlich einigen.
9.4 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen; entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken dieses Vertrages.
9.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
9.6 Anwendbares Recht ist das der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.
Anlage 1
1. Kabelnetz
a) Eigene Kabelnetze des Netzbetreibers









b) Kabelnetze „Verbundener belieferter Betreiber“ (Ziffer 2.2 des Vertrages)



Anlage 2
A. Technische Anforderungen an die Zuführung der R.Programme und die Verbreitung in Kabelnetzen in SD
1. Signalübernahme
1.1 Satelliten-Übergabepunkt
1.1.1 Transportstrom
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms:

R. SD-Programme im DVB-Transportstrom

1.1.2 Signalkomponenten der R. SD-Programme:

2. Verbreitung der R. SD-Programme Kabelnetz
2.1 Parameter der Übertragung im Kabelnetz
ᅮ Die Weiterleitung ist unter Verwendung der Übertragungsstandards DVB-C, DVB-C2, DVB-S und DVB-S2 gestattet.
ᅮ Die Weiterleitung des gesamten Transportstroms (mit Remultiplexing) ist gestattet.
ᅮ Die Programme dürfen durch den Netzbetreiber nicht decodiert, encodiert, transcodiert und/oder in der Datenrate oder Auflösung verändert werden.
ᅮ Der Netzbetreiber stellt sicher, dass sämtliche programmbegleitende Daten im Kabelnetz weitergeleitet werden (entsprechend 1.1.2; insbes. Teletext, EIT, DVB-Untertitel, AIT, Stream Events).
2.2 Geografische Begrenzung des Verbreitungsgebietes
Der Netzbetreiber stellt mittels seiner Netz-Topologie sicher, dass die R.
SD-Programme nur im geschlossenen Kabelnetz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfügbar gemacht werden. Die Weiterleitung der R. SD-Programme in das Internet oder in Mobilfunknetze ist nicht gestattet.
B. Technische Anforderungen an die Zuführung der R. Programme und die Verbreitung in Kabelnetzen in HD
1. Signalübernahme
95.1 Satelliten-Übergabepunkt
95.1.1 Transportstrom 1
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms 1:

R. HD-Programme im DVB-Transportstrom 1:


95.1.2 Transportstrom 2
Empfangsparameter des DVB-Transportstroms 2:

R. HD-Programme im DVB-Transportstrom 2:

95.1.3 Signalkomponenten der R. HD-Programme:
Service Name Service

Änderungen des Satelliten-Übergabepunktes bleiben unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten den R.-Sendern jederzeit vorbehalten.
96. Verbreitung der R. HD-Programme im Kabelnetz
96.1 Parameter der Übertragung im Kabelnetz
ᅮ Die Weiterleitung ist unter Verwendung der Übertragungsstandards DVB-C, DVB-C2, DVB-S und DVB-S2 gestattet.
ᅮ Die Weiterleitung des gesamten Transportstroms (mit Remultiplexing) ist gestattet.
ᅮ Die Programme dürfen durch den Netzbetreiber nicht entschlüsselt, transcodiert und/oder in der Datenrate oder Auflösung verändert werden.
ᅮ Der Netzbetreiber stellt sicher, dass sämtliche programmbegleitende Daten im Kabelnetz weitergeleitet werden (entsprechend 1.1.3; insbes. Teletext, EIT, DVB-Untertitel, AIT, Stream Events).
96.2 Geografische Begrenzung des Verbreitungsgebietes
Der Netzbetreiber stellt mittels seiner Netz-Topologie sicher, dass die R. HD-Programme nur im geschlossenen Kabelnetz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfügbar gemacht werden. Die Weiterleitung der R. HD-Programme in das Internet oder in Mobilfunknetze ist nicht gestattet.
Anlage 3
Sendeunternehmen
R. Television GmbH
Business & Legal Affairs / Kabelweitersendung Inland
…
Email: ...@...
Fax: …
Netzbetreiber
N.C. Gesellschaft für Telekommunikation mbH
…
…
Email: _________________________________________
Fax: ___________________________________________
Anlage 4
Beispielrechnung zu Ziffer 3.4 erster Spiegelstrich
Fiktiver Einzelpreis eines TV-Produktes 16,00 €
Fiktiver Einzelpreis eines Telefonieproduktes 12,00 €
Fiktiver Einzelpreis eines DSL-Produktes 10,00 €
Fiktiver Paketpreis 2P (Telefon + DSL) 20,00 €
Fiktiver Paketpreis 3P (TV + Telefon + DSL) 30,00 €
a) Alle 3P-Bestandteile (TV + Telefon + DSL) als Einzelprodukt verfügbar
Summer der Einzelpreise (TV + Telefon + DSL) 38,00 €
Prozentualer Anteil TV daran 42,1 %
Prozentualer Anteil Telefon daran 31,6 %
Prozentualer Anteil DSL daran 26,3 %
Anteil TV am Paketpreis 3P: 30,00 € X 42,1 % = 12,63 €
Bemessungsgrundlage (12,63 € brutto) netto 10,61 €
b) Die 3P-Bestandteile Telefon und DSL nur als 2P-Paket und TV als Einzelprodukt verfügbar
Summe Einzelpreis (TV) und 2P Paket (Telefon + DSL) 36,00 €
Prozentualer Anteil TV davon 44,4 %
Prozentualer Anteil Telefon + DSL davon 55,6 %
Anteil TV am Paketpreis 3P: 30,00 € X 44,4 % = 13,32 €
Bemessungsgrundlage (13,32 € brutto) netto 11,19 €
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Eventualwiderklage wird abgewiesen.
IV. Die Klagepartei trägt von den Kosten des Rechtsstreits 22%, die Beklagten tragen samtverbindlich 78%.
V. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Beklagten auf der anderen Seite wird der aus ANLAGE B (nebst ausgefüllten Anlagen 1 und 2) ersichtliche Weitersendelizenzvertrag festgesetzt, und zwar mit vertraglicher Rückwirkung zum 01.01.2016 mit der Maßgabe, dass das Rubrum sowie die Programmbezeichnungen entsprechend der Anlage B 51 abzuändern sind.
hilfsweise:
Zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Beklagten auf der anderen Seite wird ein Weitersendelizenzvertrag festgesetzt, dessen Inhalt das Gericht nach billigem Ermessen festlegen möge, dies mit vertraglicher Rückwirkung zum 01.01.2016.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Klageabweisung.
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag
- wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein.
- sonst beträgt er € 5,-“;
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„3.4
Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag, wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert. Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein.
Werden vom Netzbetreiber Fernseh- und Hörfunkprogramme ausschließlich als z.B. Double Play bzw. Triple Play-Pakete angeboten (nur im Produktbündel mit Telefonie und/oder Internet), entspricht der für diese Endkunden des Kabelnetzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den für den jeweiligen Netzbetreiber anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden, jedoch nicht weniger als € 12,00 pro Endkunde und Monat. Dies gilt entsprechend, wenn das Produktbündel neben Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, PayTV oder Video on Demand“;
nach dem Antrag der Klagepartei gemäß Anlage B in letzter Fassung:
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag
- wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert.
Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein,
- sonst beträgt er € 5,-“
und schließlich nach den Einwänden der Beklagten gemäß Anlage B51:
„3.4 Wird ein Endkunde mit einem Fernsehanschluss und Telefonie- und/oder Internetzugangsdienstleistungen und/oder weiteren Leistungen zu einem einheitlichen Preis versorgt, ermittelt sich der für diesen Endkunden in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag, – wenn der Netzbetreiber auch ein Angebot anbietet, welches allein den Fernsehanschluss umfasst, wie folgt (Rechenbeispiel in Anlage 4):
(1) Die Einzelpreise der Produktbausteine werden summiert („Einzelpreisgesamtsumme“). Als Einzelpreis gilt dabei z.B. auch ein einheitlicher Preis für Internet und Telefonie, falls kein Einzelpreis je Produkt angeboten wird. Geringfügige Abweichungen bei den Produkteigenschaften, z.B. bei der Internetbandbreite, sind unschädlich, falls kein identisches Produkt angeboten wird.
(2) Der Einzelpreis des Fernsehanschlusses wird in ein prozentuales Verhältnis zur Einzelpreisgesamtsumme gesetzt.
(3) Der sich für den Fernsehanschluss ergebende Prozentsatz wird mit dem Bündelpreis multipliziert.
Dieser Ergebnisbetrag, in keinem Fall jedoch weniger als ein Betrag in Höhe von € 5,-, fließt in die Bemessungsgrundlage ein., sonst beträgt er € 5, .
Werden vom Netzbetreiber Fernseh- und Hörfunkprogramme ausschließlich im Produktbündel mit Telefonie und/oder Internet (z.B. Double Play bzw. Triple Play-Pakete) angeboten, entspricht der für diese Endkunden des Netzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den für den Netzbetreiber anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden, jedoch nicht weniger als € 12,00 pro Endkunde und Monat. Dies gilt entsprechend, wenn das Produktbündel neben Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, PayTV oder Video on Demand“.
„5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber sämtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt für Netze in den betreffenden Bundesländern auch für digital im Bereich des Kabelnetzes über Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesländern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Maßgabe der technischen Vorgaben in Anlage 2“;
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„5.1
Soweit der Netzbetreiber ein R.-SD Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber sämtliche R.-SD Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt für Netze in den betreffenden Bundesländern auch für digital im Bereich des Kabelnetzes über Satellit empfangbare Regionalprogramme, die R. zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesländern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Die Verbreitung erfolgt stets nach Maßgabe der technischen Vorgaben in Anlage 2.
Ein etwaiger Anspruch des Netzbetreibers auf entsprechende Einspeisevergütungen bleibt hiervon unberührt“;
nach dem Antrag der Klagepartei gemäß Anlage B in letzter Fassung:
„5.1 nicht belegt“
und schließlich nach den Einwänden der Beklagten gemäß Anlage B51:
„5.1 [nicht belegt]
5.1 Soweit der Netzbetreiber ein R. SD-Programm in einem Netz digital verbreitet, verpflichtet sich der Netzbetreiber sämtliche R. SD-Programme in das Netz einzuspeisen und zu verbreiten. Dies gilt für Netze in den betreffenden Bundesländern auch für digital im Bereich des Kabelnetzes über Satellit empfangbare Regionalprogramme, die die R.-Sender zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben in einzelnen Bundesländern veranstaltet, sofern damit kein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
Die Verbreitung erfolgt stets nach Maßgabe der technischen Vorgaben in Anlage 2“.
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale“;
nach dem Vorschlag der Schiedsstelle:
„5.2
Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R.-SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R.-SD Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale“;
nach dem Antrag der Klagepartei gemäß Anlage B in letzter Fassung:
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R. SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R. SD-Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale, dies jedoch nur, soweit die vorbenannten Signale vom Begriff der Weitersendung des § 20b UrhG erfasst werden“
und schließlich nach den Einwänden der Beklagten gemäß Anlage B51:
„5.2 Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die von ihm verbreiteten oder zugeführten R. SD-Programme am Teilnehmeranschluss inklusive aller Daten und Steuersignale in einer technischen Qualität empfangbar sind, welche im Wesentlichen der Qualität der Primärausstrahlung entspricht, wobei unter Primärausstrahlung die Satellitenausstrahlung verstanden wird. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die R. SD-Programme auf eine höhere Auflösung als die Primärausstrahlung hochzuskalieren. Die Weitersendung der jeweiligen R. SD-Programme darf sich nicht auf zeitlich begrenzte Programmteile beschränken.
Die R.-Programme umfassen sämtliche von den R.-Sendern als Teil der R.-Programme bestimmten Signale, insbesondere das Videosignal, Audio- und Datensignale, einschließlich der dazugehörigen Steuer- und Begleitinformationen wie Teletext, AIT, DVB-Subtitles sowie DSM-CC-Daten-Karussells und programmbeschreibende sowie etwaige gesetzlich vorgeschriebene Signale, dies jedoch nur, soweit die vorbenannten Signale vom Begriff der Weitersendung des § 20b UrhG erfasst werden“.
Hilfsweise, für den Fall, dass die Klage auf Abschluss eines Lizenzvertrages im Hinblick auf die Weitersendung im Wege des IPTV als unzulässig zurückgewiesen und/oder von der Klägerin zurückgenommen wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, mit der Klägerin einen Vertrag über die Lizenzierung der Weitersendung der streitgegenständlichen Programme („R.“, „V.“, „n.“, „R. SUPER“, „R.ZWEI“, „N.“) im Wege des IPTV abzuschließen.
die Widerklage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
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- § 80 Abs. 1 MStV 2x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 260 Anspruchshäufung 1x
- VGG § 129 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts 2x
- VGG § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge 2x
- VGG § 128 Gerichtliche Geltendmachung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 2x
- I ZR 5/07 1x (nicht zugeordnet)
- VGG § 130 Entscheidung über Gesamtverträge 2x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- I ZR 84/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 36/15 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 45/20 1x
- § 80 MStV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 2x
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- §§ 40, 45 Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 129 Abs. 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)