Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (4. Zivilsenat) - 4 W 6/13 (PKH), 4 W 6/13
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. April 2013, Az.: 4 O 611/12, aufgehoben und der Klägerin für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus Q. zu ihrer Vertretung bewilligt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kostenwerden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte wie auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. April dieses Jahres ist in der Sache begründet.
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Die im Übrigen nach Maßgabe der §§ 115 Abs. 1 und 2, 121 Abs. 1 ZPO unproblematischen Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragen Prozesskostenhilfe liegen vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch, wie gemäß § 114 Satz 1 ZPO in objektiver Hinsicht vonnöten und allein diskutabel, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Das Landgericht hat zu Unrecht einer Klage auf Feststellung des Versicherungsschutzes aus der bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung der Klägerin für ihren mitversicherten, am 17. Juli 2009 gegen 20.36 Uhr schwer verletzten Sohn J. K. keine wenigstens hinreichende Erfolgssaussicht beigemessen.
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Sollte indes – wie das Landgericht eher beiläufig meint, was indes weder in Betreff der primär eher dem Grunde nach streitigen Verbindlichkeit angemessen noch in Bezug auf die jederzeit zwanglos mögliche Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO sonderlich zweckdienlich erscheint – eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen bereits möglicher Leistungsklage nicht mehr zulässig sein, so hätte die Klägerin dem jedenfalls durch den hilfsweise angekündigten, nicht übersetzt erscheinenden Leistungsantrag über 80.000,-- € Rechnung getragen.
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Auf einen eventuellen Ablauf der Frist nach Ziffer 2.1.1.1 ihrer Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (V. AUB 2008; Bl. 5 - 17 Anlagenband), wonach die Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Versicherung geltend gemacht worden sein muss, kann die Beklagte sich ungeachtet dessen, dass sie zunächst mit Schreiben vom 03. März 2010 (Bl. 79 Anlagenband) ihrer Hinweispflicht gemäß § 186 VVG nachgekommen ist und gleichsam abstrakt, mittels fast wörtlicher Wiedergabe der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingung, auf den Ablauf der jedenfalls nicht exakt angegebenen Frist am 17. Oktober 2010 hingewiesen hat, redlicherweise nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht mehr berufen (s. zu dem Aspekt allgemein Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, 2010, AUB 2008, Rdnr. 24).
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Denn die Beklagte hat gerade mit dem späteren Schreiben vom 23. September 2010 (Bl. 33 Anlagenband) für die Gegenseite unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass es ihr, unabhängig von einem gar nicht mehr erwähnten Fristablauf, für die Frage der eventuellen Regulierung des Unfalles allein noch um den Wegfall des Versicherungsschutzes wegen der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat ging, wie folgende Passagen des Schreibens verdeutlichen:
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„Wie wir den Unterlagen entnehmen, ereignete sich der Unfall während der Fahrt mit einem Quad, obwohl dieses nicht haftpflichtversichert war. Da es sich dabei um eine Straftat handelt, bitten wir um Verständnis, dass keine Leistung aus der in unserem Haus bestehenden Unfallversicherung beansprucht werden kann.
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Sollte sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein anderer Sachverhalt ergeben bzw. ergeben haben, wollen Sie sich bitte erneut mit uns in Verbindung setzen. Wir sind dann gerne bereit, unsere Leistungspflicht erneut zu prüfen.“
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Sofern die Beklagte unbeschadet dieser Mitteilung gleichwohl immer noch an dem prinzipiell geltenden Fristerfordernis für die ärztliche Feststellung der Invalidität hätte festhalten wollen, so wäre nochmals ein zusätzlicher Hinweis auf den knapp einen Monat später am 17. Oktober 2010 eintretenden Fristablauf in diesem Schreiben nach Treu und Glauben zu erwarten und geboten gewesen, da mit einem derartigen Vorbehalt wegen der ausdrücklich und uneingeschränkt erklärten Bereitschaft, die Leistungspflicht jederzeit erneut zu prüfen, wenn sich strafrechtlich gewissermaßen im Widerspruchsverfahren ein neuer Sachverhalt ergeben habe, redlicherweise nicht mehr zu rechnen war.
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Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sogar noch mit Schreiben vom 04. Juli 2012 (Bl. 87 Anlagenband) immer noch ausschließlich über das Problem des ob einer Straftat ausgeschlossen Versicherungsschutzes mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin korrespondiert hat.
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Im Übrigen dürfte ohnehin angesichts der unfallbedingt eingetretenen chronischen, spastischen Querschnittlähmung des versicherten Sohnes der Klägerin das allgemeine Erfordernis der fristgerecht binnen 15 Monaten ärztlicherseits schriftlich festgestellten Invalidität im vorliegenden Fall letztlich wohl bedeutungslos sein und auf die ebenfalls mit Treu und Glauben unvereinbare, unzulässige Praktizierung eines sinnentleerten Formalismus rein um seiner selbst willen hinauslaufen.
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Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens wird deshalb folgerichtig zu klären sein, ob der an sich gegebene Versicherungsschutz des in der Unfallversicherung der Klägerin mitversicherten Sohnes J. K. deswegen nach Ziffer 5.1.2 V. AUB 2008 (Bl. 10 Anlagenband) ausgeschlossen ist, weil der Unfall durch die vorsätzliche Ausführung einer Straftat entstanden ist. Dem unter Beweis gestellten und entscheidungserheblichen, da jedenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zukommenden Vortrag der Klägerin, der Halter des Fahrzeugs habe ihrem Sohn die generelle Erlaubnis erteilt, das Quad auch ohne besondere Rückfrage jederzeit nutzen zu können, und der Sohn sei sich eines fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes für das Quad bei der Unglücksfahrt nicht bewusst gewesen, wird deshalb nachzugehen sein.
II.
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Gerichtskosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren fallen nicht an, wie sich im Umkehrschluss aus Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.
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Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- § 186 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
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- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
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- 4 O 611/12 1x (nicht zugeordnet)