Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 28/14 (Abl)

Tenor

Die von ihrem Streithelfer eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. zurückweisenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Streithelfer der Beklagten zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren von der Beklagten, die mit der Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden war und sich hinsichtlich der Statik u.a. ihres Streithelfers bedient hatte, in dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einen Vorschuss auf Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 30.000 €. Dem Verfahren ist ein selbständiges Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg, Gz: 5 OH 30/10, vorausgegangen.

2

Mit Beschluss vom 03. Januar 2013 hat das Landgericht den bereits im selbständigen Beweissicherungsverfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens beauftragt. Den Gutachtenauftrag hat das Landgericht sodann mit Beschluss vom 21. März 2013 erweitert. Auf die Beschlüsse und die am 12. März 2013 und am 26. April 2014 bei dem Landgericht eingegangenen gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. wird Bezug genommen.

3

Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 hat das Landgericht den Antrag der Beklagten, dem Sachverständigen aufzugeben, seine statischen Berechnungen vorzulegen, zurückgewiesen. Insoweit handele es sich nur um Zwischenschritte und nicht um Unterlagen i.S. § 407a Abs. 4 ZPO. Mit richterlicher Verfügung vom 14. August 2013 hat das Landgericht den Sachverständigen - im Hinblick auf die im Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens zu erwartende Nachfragen der Parteien zum Zahlenwerk - gebeten, eventuell vorhandene Berechnungen zum Zwecke der besseren Vorbereitung für die Beteiligten an das Gericht zu übersenden. Hierauf hat der Sachverständige erklärt, die Vorlage sei nicht möglich. Die Berechnungen lägen nur als handschriftliche Manuskripte vor, die er aber zum Termin mitbrächte. Im Termin hat der Sachverständige erklärt, die Erläuterung der Berechnungen sprenge den Rahmen des Gerichtstermins. Er habe nahezu einen DIN A 4 Ordner an Berechnungen erstellt. Ein Blatt, auf dem sich seine Vergleichsberechnungen zu dem Gutachten des Privatgutachters R. befänden, hat der Sachverständige zur Akte gereicht.

4

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014, eingegangen am Landgericht am 23. Januar 2014, hat der Streithelfer der Beklagten den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch werde nicht auf die Vermutung gestützt, es könnte keine umfangreichen Berechnungen geben; auch nicht darauf, der Sachverständige habe sich bzgl. der vermeintlichen Statikprobleme „verrannt“, ohne in der Lage zu sein, dies nunmehr einzuräumen. Der Sachverständige habe aber unwahr ausgesagt, indem er den Parteien habe glauben machen wollen, er habe in den Unterlagen „keine weiteren Ringankerstummel“ gefunden und der Privatgutachter habe keine Knickberechnung durchgeführt und sei von einer von oben horizontal gehaltenen Wand ausgegangen. Habe der Sachverständige aber um die Unrichtigkeit dieser Annahmen gewusst, müsse davon ausgegangen werden, er sei einer Seite zugeneigt. Seien die Berechnungen des Privatgutachters dem Sachverständigen indes nicht mehr präsent gewesen oder habe er sie nie durchgesehen, hätte er dies einräumen müssen, um sich nicht der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen.

5

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 dem Befangenheitsgesuch ihres Streithelfers „angeschlossen“.

6

Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat das von dem Streithelfer eingereichte Ablehnungsgesuch der Beklagten mit Beschluss vom 27. Januar 2014 für unbegründet erklärt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Selbst fachliche Fehler unterstellt, begründeten diese nicht die Besorgnis der Befangenheit. Für den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz seien keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden.

7

Gegen diesen ihr am 30. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat die Beklagte selbst kein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat auf den ihr ebenfalls am 30. Januar 2014 zugestellten Beweisbeschluss vom 28. Januar 2014 über die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. einen Auslagenvorschuss in Höhe von 500 € bei Gericht eingezahlt und dies dem Gericht gegenüber mit Schriftsatz vom 06. Februar 2014 angezeigt. Einwände gegen eine weitere Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. hat die Beklagte hierbei nicht erhoben.

8

Dem Streithelfer der Beklagten wurde der Beschluss am 03. Februar 2014 zugestellt. Er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Februar 2014, eingegangen am Landgericht per Telefaxkopie am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

9

Auf die Aufforderung des Gerichts hat sich der Sachverständige zu dem Befangenheitsgesuch und dem Beschwerdevorbringen am 18. März 2014 geäußert. Hierauf hat der Streithelfer der Beklagten den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. mit Schriftsatz vom 09. April 2014 erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Streithelfer bezweifle, dass der Sachverständige umfangreiche Berechnungen angestellt habe. Der Sachverständige lasse erkennen, dass er erst kurz vor dem Termin Überschlagsrechnungen erstellt habe. Zudem unterstelle der Sachverständige ein nicht näher beschriebenes Motiv des Streithelfers für das Befangenheitsgesuch. An der fachlichen Zuverlässigkeit der Erklärungen des Sachverständigen, der sich nebulös ausdrücke, bestünden Zweifel.

10

Hierzu hat der Sachverständige am 21. Mai 2014 Stellung genommen. Die Beklagte hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juni 2014 auch diesem Befangenheitsgesuch ihres Streithelfers angeschlossen und hierzu erklärt, es begründe die Sorge der Befangenheit, dass der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. S., den Eindruck erwecke, die streitige Behauptung der Kläger, die Nichtausführung des Ringbalkens auf der Längsmitteltrennwand trotz Vorgabe in der statischen Berechnung zur Baugenehmigung sei ein Ausführungsmangel, für bewiesen zu halten. Zudem habe der Sachverständige substantiiertes Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen und Einwände der Beklagten gegen sein Gutachten abqualifiziert.

11

Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat mit Beschluss vom 23. Juni 2014 der von dem Streithelfer eingelegten sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorgelegt. Ein selbständiges weiteres Befangenheitsgesuch läge in den Ergänzungen der Beklagten und deren Streithelfers nicht. Die Sorge der Befangenheit sei zudem auch hiernach nicht begründet. Einer bloßen Bitte des Gerichts habe der Sachverständige nicht genügen müssen. Das Vorbringen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. zur Entstehung seiner zusätzlichen Überschlagsrechnungen sei plausibel und rechtfertige die Sorge seiner Befangenheit nicht. Auch durfte er sich gegen den schweren Vorwurf bewusst unredlichen Verhaltens deutlich zur Wehr setzen, ohne vernünftigerweise die Sorge der Befangenheit zu begründen.

II.

12

Zur Entscheidung ist vorliegend gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen. Die angefochtene Entscheidung ist von einem Einzelrichter erlassen worden.

13

1. Die sofortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. zurückweisenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2014 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Sie ist aber im Übrigen unzulässig, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten worden ist, oder bei dem Beschwerdegericht erhoben worden.

14

Der Streithelfer der Beklagten ist dem Rechtsstreit hier gemäß § 74 Abs. 1 ZPO beigetreten. Sein Verhältnis zu den Parteien bestimmt sich mithin nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Gemäß § 67 ZPO ist der Nebenintervenient zwar grundsätzlich berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Der unselbständige Streithelfer kann aber ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist der Hauptpartei einlegen (BGH, Beschluss vom 20.08.2013, Aktenzeichen: IX ZB 2/12, zitiert nach juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wann der anzufechtende Beschluss dem Streithelfer selbst zugestellt worden ist, denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, deren fremde Rechte der Streithelfer wahrnimmt (BGH, ebenda).

15

Der Beklagten war der angegriffene Beschluss bereits am 30. Januar 2014 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ihres Streithelfers ist erst am 17. Februar 2014 und damit nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht eingegangen. Die danach ausgeschlossene sofortige Beschwerde der Beklagten konnte auch nicht mehr durch ihren Streithelfer, dem der Beschluss erst am 03. Februar 2014 zugegangen war, nachgeholt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17. August 1984, Aktenzeichen: 3 AZR 597/83, zitiert nach juris).

16

Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne § 62 ZPO ist vorliegend nicht gegeben.

17

Hinzukommt, dass der Beklagten hier zudem am 30. Januar 2014 der Beweisbeschluss vom 28. Januar 2014 über die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. zugestellt und ihr aufgegeben worden war, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 500 € bei Gericht einzuzahlen. Noch innerhalb der Beschwerdefrist hat die Beklagte den Auslagenvorschuss eingezahlt und dies dem Gericht gegenüber mit Schriftsatz vom 06. Februar 2014 angezeigt. Damit hat die Beklagte erkennbar keine Einwände gegen eine weitere Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. erhoben und sich mit dessen weiterer Tätigkeit trotz der Zurückweisung des Ablehnungsgesuches einverstanden erklärt. Ob danach die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten nicht auch entgegen §§ 67, 74 Abs. 1 ZPO mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch steht, kann hier aus den o.g. Gründen offen bleiben. Der Streithelfer dürfte jedenfalls dann einen Sachverständigen nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn die von ihm unterstützte Partei die Vernehmung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens beantragt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Oktober 1982, Aktenzeichen: 17 W 28/82, zitiert nach juris).

18

2. Soweit der Streithelfer der Beklagten den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. mit Schriftsatz vom 09. April 2014 erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich die Beklagte auch insoweit mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 angeschlossen hat, sind die diesbezüglichen Ablehnungsgründe, soweit hierin nicht ohnehin nur Ergänzungen der ersten Ablehnungsgründe gelegen haben mögen, jedenfalls schon mangels Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

20

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens in Ablehnungssachen gegen Sachverständige beträgt nach der Rechtsprechung des Senats etwa 1/3 des Hauptsachestreitwertes (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2013, 10 W 43/13, zitiert nach juris). Der Hauptsachestreitwert beläuft sich vorliegend nach dem Interesse der Kläger auf 30.000 € (§ 3 ZPO).


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