Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 W 71/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Dezember 2017, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil schon die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist unbegründet.

2

Das Landgericht hat der Antragstellerin die erbetene Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe bewilligt werden darf, nicht erfüllt sind. Auf die Frage der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage (§§ 116 Satz 1, 114 Abs. 1 ZPO) kommt es deshalb nicht an.

3

Unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin vorgetragenen Zahlenwerkes genügt die Masse zwar derzeit nicht zur Deckung der für die Rechtsverfolgung aufzubringenden Vorschüsse, jedoch erscheint es zumutbar die im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO wirtschaftlich Beteiligten, insbesondere die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zur Bevorschussung der Prozeßkosten heranzuziehen. Auch den Gläubiger sonstiger Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und etwa vorhandener Arbeitnehmer des Schuldners ist die Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen zuzumuten (BGH MDR 2006, 113).

4

Nach den Berechnungen der Antragstellerin würden im Falle eines Prozeßerfolges die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), die sie mit 4.272,24 € angegeben hat und die im Wesentlichen Umsatzsteuern und Rechtsanwaltsgebühren betreffen, vollständig bezahlt werden können. Zudem sollen danach für die Insolvenzgläubiger 1.178,31 € verbleiben. Danach liegt es nahe, dass die Massegläubiger, denen deutlich mehr als das Doppelte der Prozeßkostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 1.571,95 € zufließen würde, die beabsichtigte Rechtsverfolgung bevorschussen müssen. Indes ist davon auszugehen, dass die berücksichtigungsfähigen Masseverbindlichkeiten sich nur, wie ursprünglich im Prozeßkostenhilfegesuch angegeben, auf 1.283,09 € belaufen, so dass für die Insolvenzgläubiger ein Prozeßertrag in Höhe von 4.167,46 € in Aussicht steht. Da dieser Betrag ebenfalls deutlich mehr als das Doppelte der Prozeßkostenvorschüsse ausmacht, müssen sie zur Aufbringung der Kosten herangezogen werden. Bei den nunmehr als weitere Masseverbindlichkeiten geltend gemachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 2.989,15 € handelt es sich offensichtlich um die mit der Rechtsverfolgung gegen die Antragsgegnerin verbundenen Aufwendungen. Diese haben jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob den wirtschaftlichen Beteiligten die Aufbringung der Prozeßkostenvorschüsse zugemutet werden kann, außer Betracht zu bleiben, denn sie würden im Falle eines Prozeßerfolges nicht die Masse belasten, sondern von der Antragsgegnerin zu erstatten sein (§ 91 Abs. 1 ZPO).

5

Davon abgesehen stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der wirtschaftlich Beteiligten regelmäßig erst dann, wenn der Insolvenzverwalter vergeblich versucht hat, sie zur Übernahme der Kosten zu bewegen (KG InVo 2000, 202). Anders mag es sich nur verhalten, wenn die Bereitschaft der Gläubiger zur Bevorschussung der Kosten von vornherein ausgeschlossen erscheint, weil sie wirtschaftlich offensichtlich ganz sinnlos ist, so daß die Anfrage des Verwalters lediglich als Einhaltung einer nutzlosen Förmlichkeit erschiene. Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat derartige Versuche bislang offenbar nicht unternommen, so daß ihr die erbetene Prozeßkostenhilfe auch deshalb versagt werden muß.

6

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.


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