Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 63/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 9. April 2003 verstorbenen A. zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Des Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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1. Dem Kläger steht ein Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich des Flurstücks 49/1 der Flur 2 der Gemarkung B. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Nachlasses nicht zu.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Wert des Grundstücks für die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils gemäß § 2303 Abs. 1 BGB ohne Belang. Zwar war dieses Flurstück im Erbfall noch im Nachlass vorhanden, weil zu Lebzeiten der Erblasserin lediglich die Auflassung erklärt worden war, nicht aber die für den Eigentumsübergang auch erforderliche Umschreibung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) vorgenommen war. Es war deshalb Bestandteil des Nachlasses. Weil das Grundstück zu den Nachlassgegenständen gehört, sind deshalb dem Wortlaut nach auch die Voraussetzungen eines Wertermittlungsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben.

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Gleichwohl kann ein Wertermittlungsgutachten nicht auf Kosten des Nachlasses verlangt werden. Ein solches Verlangen wäre rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Sinn und Zweck des Wertermittlungsanspruchs lediglich darin besteht, dem Pflichtteilsberechtigten auf Kosten des Nachlasses die Informationen zukommen zu lassen, die ihn in die Lage versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen und beziffern zu können. Dafür ist vorliegend der Wert des Grundstücks ohne Bedeutung.

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Zwar gehörte das Grundstück, weil eine Umschreibung im Grundbuch im Zeitpunkt des Erbfalls auf den Beklagten noch nicht erfolgt war, zum Aktivnachlass und wäre daher an sich mit dem vollen Verkehrswert bei der Pflichtteilsberechnung in Ansatz zu bringen (§ 2311 Abs. 1 BGB). Daran ändert sich, wie der Beklagte in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Juli 2006 mit Recht geltend gemacht hat, auch nicht deshalb etwas, weil in Folge des Erbgangs der Eigentumsverschaffungsanspruch des Beklagten durch Konfusion erloschen ist, weil bei der Berechnung der Höhe eines Pflichtteilsanspruchs Rechtsverhältnisse, die in Folge des Erbgangs durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit erloschen sind, entsprechend den §§ 1976, 2143, 2377 BGB als nicht erloschen gelten (BGH DNotZ 1978, 487; Staudinger/Haas, 13. Aufl., § 2311 Rn. 15).

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Entscheidend ist, dass bei der Bewertung des Nachlasses als Nachlassverbindlichkeit aber außerdem der Eigentumsverschaffungsanspruch des Beklagten aus §§ 1, 5 des notariellen Vertrages vom 24. März 1992 als Passivposten des Nachlasses nach § 2311 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wäre. Dessen Wert ist gleichwertig mit dem im Erbfall noch nicht umgeschriebenen Grundstück, sodass sich im Ergebnis der Aktivposten (Grundstück) und der Passivposten (Verbindlichkeit zur Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten) ausgleichen und im Rahmen der Pflichtteilsberechnung somit nicht zu Buche schlagen (BGHZ 85, 274, 278/279).

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2. Der Kläger kann die Wertermittlung des Grundstücks auch nicht gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB in analoger Anwendung zur Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2325 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.

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a) Zwar scheidet entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht von vornherein aus, weil eine etwaig im Vertrag vom 24. März 1992 enthaltene gemischte Schenkung hinsichtlich des Flurstücks 49 im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch nicht vollzogen gewesen ist. War das Schenkungsversprechen im Erbfall noch nicht vollzogen, ändert dies nichts am Vorliegen einer Schenkung im Sinne von §§ 2325, 2329 BGB. Gegenstand der Schenkung ist in diesen Fällen nicht der versprochene Gegenstand, sondern der schenkweise zugewendete Anspruch auf ihn (BGHZ 85, 274, 283 = NJW 1983, 1485, 1486; MüKo/Lange, 4. Aufl., § 2325 Rn. 32).

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Würde der notarielle Vertrag vom 24. März 1992 bezüglich des Flurstücks 49/1 eine gemischte Schenkung beinhalten, stände dem Kläger auch ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundstücks gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB in analoger Anwendung zu, weil bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB der Wert des weggeschenkten Gegenstandes fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet wird und der Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung und Bezifferung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die Kenntnis des Verkehrswerts des weggeschenkten Gegenstandes deshalb angewiesen ist. Die Intention des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, dem Pflichtteilsberechtigten mit der Wertermittlung die Berechnung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, rechtfertigt die Anwendung dieser Bestimmung wegen der vergleichbaren Interessenlage deshalb auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGH NJW 1984, 487 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

10

Das Begehren des Klägers geht aber weiter. Er verlangt Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses zur Vorbereitung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch für ein Grundstück, von dem nicht feststeht, ob es dem Beklagten jedenfalls teilweise ohne Gegenleistung versprochen worden ist. Der Beklagte bestreitet dies unter Hinweis auf den notariellen Vertrag vom 24. März 1992, der ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnet worden ist, und macht geltend, dass das Flurstück 49, das ihm von der Erblasserin überlassen worden ist, keinen höheren Wert hatte, als die von ihm übernommene Gegenleistung in Höhe von 87.000,00 DM (Kaufpreis in Höhe von 75.000,00 DM gemäß § 1 des Vertrages und übernommene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 12.000,00 DM gemäß § 3 des Vertrages).

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Ist zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben streitig, ob der Erblasser innerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB einen Gegenstand verschenkt hat, muss der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand (hier bei noch nicht erfolgter Umschreibung im Grundbuch der auf den Erbfall aufgeschobene Anspruch auf Eigentumsverschaffung) zum fiktiven Nachlass gehört (BGHZ 89, 24 ff. = NJW 1984, 487 ff.). Erst wenn die Zugehörigkeit zum fiktiven Nachlass feststeht, besteht ein Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses. Nur auf den begründeten Verdacht hin, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB weggeschenkt, kann dem Pflichtteilsberechtigten außer dem Auskunftsanspruch gegen den Erben und gegen den Beschenkten nicht auch noch ein Wertermittlungsanspruch zugebilligt werden (BGH NJW 1984, 487).

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Hier ist von Bedeutung, dass der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB selbständige Ansprüche sind. Bei der Auskunft gemäß S. 1 geht es um die Weitergabe von Wissen, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss, an den Pflichtteilsberechtigten. Demgegenüber ist die Wertermittlung gemäß S. 2 nicht etwa auf eine Äußerung des Verpflichteten über den Wert gerichtet; sie ist von dem Wissen und den Vorstellungen, die der Verpflichtete von diesem Wert hat, gänzlich unabhängig. Dieser Unterschied wird in der Praxis vielfach nicht klar erkannt. Das zeigt sich auch am Antragsprogramm des Klägers und dem verunglückten Urteilstenor des Landgerichts, der dem Wortlaut (aber nicht dem Sinne) nach auf "Auskunft über den Bestand des Nachlasses, und zwar hinsichtlich des Werts des Grundstücks ... durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens" gerichtet ist. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs besteht über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 2314 BGB hinaus, der nur den realen Nachlass erfasst, ein schützenswertes Interesse des Pflichtteilsberechtigten für eine Ausweitung auf Schenkungen, um den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, seine - möglichen - Pflichtteilsergänzungsansprüche aufzudecken und durchzusetzen. Steht fest, dass ein Gegenstand weggeschenkt worden ist, ist der Pflichtteilsberechtigte in gleicher Weise schützenswert, wenn er mangels Kenntnis des Wertes des Gegenstandes seinen ergänzten Pflichtteilsanspruch nicht berechnen kann. Ist dagegen - wie hier - offen, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, hat der Pflichtteilsberechtigte kein schützwürdiges Interesse an einer Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses. In diesem Zusammenhang muss nämlich beachtet werden, dass auch beim ordentlichen Pflichtteil für den Fall, dass streitig ist, ob ein bestimmter Gegenstand zum tatsächlichen Nachlass gehört oder nicht, der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil fordert und den betreffenden Gegenstand bei der Berechnung seines Pflichtteils dem Nachlasswert hinzurechnen will, nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen sich die Zugehörigkeit zum Nachlass ergibt und dementsprechend auch Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann verlangen kann, wenn er die Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum Nachlass darlegt und beweist (BGHZ 7, 134, 136; BGH Urteil vom 9. November 1983 - IV a ZR 151/82, juris, Rn. 11 NJW 1984, 487 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

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Anderes kann deshalb auch nicht bei der Vorbereitung der Berechnung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs gelten. Auch hier muss der Pflichtteilsberechtigte zunächst die Schenkung als solche beweisen, bevor er einen Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses hat. Denn die Bestimmung des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB dient nicht einer Erleichterung einer Beweisführung der Zugehörigkeit eines Teilwertes des veräußerten Gegenstandes zum fiktiven Nachlass. Die vom Kläger begehrte Wertermittlung könnte zwar, je nachdem, welches Ergebnis sie hat, zum Nachweis einer gemischten Schenkung beitragen und ihm die Beweisführung der Zugehörigkeit eines Teilwertes des veräußerten Gegenstandes zum fiktiven Nachlass teilweise abnehmen. Dies ist indes nicht die dem § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zugedachte Funktion. Die Anwendung der Vorschrift auch auf Sachverhalte, bei denen die Schenkung noch gar nicht feststeht, würde ohne rechtfertigenden Grund die Beweislastverteilung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben zu Gunsten des Ersteren verschieben und zudem im Hinblick auf die Kostenbestimmung des § 2314 Abs. 2 BGB zu einer unter diesem Gesichtspunkt nicht vertretbaren Schmälerung des Nachlasses führen. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof eine Ausdehnung der Bestimmung auf Fälle, in denen offen ist, ob ein bestimmter Gegenstand verschenkt worden ist, ausdrücklich abgelehnt (BGH NJW 1984, 487 = Juris Rn. 12).

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b) Der Kläger hat im Rahmen der Auskunftsstufe nicht ausreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass eine ergänzungspflichtige gemischte Schenkung vorliegt. Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass die Überlassung des Grundstücks (teilweise) unentgeltlich erfolgt ist und damit auch die Beweislast für die Werte von Leistung und Gegenleistung (BGH NJW 1981, 2458; NJW 1984, 487) sowie die Beweislast für den subjektiven Tatbestand einer Schenkung gemäß § 516 BGB, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit. Diese Voraussetzungen stehen indes nicht fest.

15

Der notariellen Vertrag vom 24. März 1992 ist als Kaufvertrag bezeichnet. Gemäß §§ 1, 2 hat die Erblasserin dem Beklagten die Flurstücke 49 und 50 jeweils gegen Zahlung eines Kaufpreises verkauft. Die Urkunde enthält keinerlei Hinweise, dass die Vertragsparteien sich über eine teilweise Unentgeltlichkeit der Übertragung einig waren. Den Wert der auszutauschenden Leistung können die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst bestimmen. Allerdings können die Vertragspartner den Rechtsfolgen des § 2325 BGB nicht durch eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung entgehen. Davon, dass die Vertragsparteien die Werte von Leistung und Gegenleistung unangemessen festgesetzt ("frisiert") haben, kann gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Allerdings ist bei einem auffallenden, groben Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung mit der Lebenserfahrung zunächst davon auszugehen, dass dies auch die Vertragsparteien erkannt haben und sich in Wahrheit über die unentgeltliche Zuwendung derjenigen Bereicherung einig waren, die sich bei einer verständigen und nach den Umständen vertretbaren Bewertung der beiderseitigen Leistungen ergeben hätte (BGH NJW 1979, 1709, 1710). Dafür reicht der Klagvortrag aber nicht aus.

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Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist ausschließlich das Flurstück 49/1, also ein Teil des ursprünglichen Flurstücks 49. Da bei Abschluss des Kaufvertrages das Flurstück noch nicht in die späteren Flurstücke 49/1 und 49/2 getrennt war, kann die Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, nur bezogen auf das gesamte Flurstück 49 beantworten werden. Auf diesem Grundstück wurde bei Abschluss des Kaufvertrages gerade ein Neubau errichtet, nämlich ein Zweifamilienhaus, in das im Erdgeschoss die Erblasserin und ihr Ehemann und im Obergeschoss der Beklagte einziehen wollten und in der Folgezeit auch eingezogen sind. Der Kläger behauptet, bei Kaufvertragsabschluss habe sich der Neubau im Rohbau befunden, der bereits gerichtet gewesen sei. Der Beklagte bestreitet, dass der Rohbau bereits gerichtet war. Dies kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Erblasserin einen Teil der Baukosten bezahlt. Dass dies so vorgesehen war, ergibt sich schon im Rückschluss aus § 7 des notariellen Vertrages. Wenn es dort heißt, dass der Beklagte berechtigt sei, das Dachgeschoss des neuen Hauses auf dem Flurstück 49 zu Wohnzwecken auf eigene Rechnung und zu eigenem Nutzen auszubauen, wird man daraus rückschließen können, dass die übrigen Baukosten von der Erblasserin bezahlt werden sollten. Dies ergibt sich auch im Rückschluss aus § 2 Abs. 1 S. 3 des Vertrages. Darin ist geregelt, dass der Kaufpreis für das nicht streitgegenständliche Flurstück 50 140.000,00 DM beträgt, wovon 55.000,00 DM bereits bezahlt sein sollten, sodass ein Restkaufpreis für dieses Flurstück von 85.000,00 DM zu zahlen war. Diese Zahlung sollte nun nicht etwa auf ein Konto der Erblasserin erfolgen. Vielmehr hat sich der Beklagte in § 2 Abs. 2 S. 3 verpflichtet, die anfallenden Rechnungen für den im Bau befindlichen Neubau auf dem Flurstück 49 in Anrechnung auf den Restkaufpreis (für das Flurstück 50) an die Gläubiger zu bezahlen und den Mehrbetrag an die Erblasserin. Das war lediglich eine Abrede über den Zahlungsweg für den Kaufpreis in Höhe von 140.000,00 DM, änderte aber nichts daran, dass die Neubaukosten für den Bau auf dem Flurstück 49 wirtschaftlich von der Erblasserin getragen worden sind. Das bestreitet der Beklagte auch gar nicht. Er trägt selbst vor, dass auf Grund dieser Abrede die Erblasserin in den Neubau im Endeffekt 85.000,00 DM investiert hat (Bl. 130 d. A.), wobei er belegt hat, dass er aus eigenen Mitteln tatsächlich weit höhere Beträge als nur den Betrag in Höhe von 85.000,00 DM, den er für den Kaufpreis nach § 2 für das andere Flurstück 50 zu begleichen hatte, an die Baufirma bezahlt hat. Es liegen Kontobelege über Zahlungen des Beklagten an die Baufirma C. in Höhe von insgesamt 132.688,39 DM vor (Bl. 138-142 d. A.). Dass die Erblasserin mehr als den Betrag von 85.000,00 DM in den Neubau investiert hat, hat der Kläger nicht dargetan und unter Beweis gestellt. Er hat zwar behauptet, dass das Grundstück bei Kaufvertragsschluss mit dem Rohbau bereits einen Wert von 480.000,00 DM gehabt habe. Dies ist aber eine Behauptung ins Blaue hinein. Wie er auf diese Zahlen kommt, ist nicht andeutungsweise dargelegt worden. Im vorausgegangenen Schriftsatz hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er keine Informationen habe, welchen Wert das Gebäude seinerzeit gehabt habe und er nur behaupten könne, dass der Wert erheblich über dem damaligen Kaufpreis von 75.000,00 DM gelegen haben müsse (Bl. 122 d. A.).

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Ohnehin ist nicht zu erkennen, dass es bei den Besonderheiten dieses Einzelfalles für die Frage, ob nach den Vorstellungen der Vertragsparteien eine teilweise Unentgeltlichkeit vorlag, überhaupt auf den Verkehrswert des halbfertigen Hauses ankommt. Denn es liegt nicht fern, dass in einer Situation wie hier Eltern und Kinder lediglich mit dem Bodenwert und den tatsächlichen Baukosten rechnen. Auf den Wert des halbfertigen Hauses zum Zeitpunkt des Kaufvertrages kommt es nach dem bisherigen Vortrag auch deshalb nicht an, weil nach der Vorstellung der Vertragsparteien das Haus fertiggestellt werden sollte und dabei auch Vorstellungen bestanden, wer was bezahlt, wie sich im Rückschluss aus §§ 2, 7 ergibt. Dazu hat der Kläger indes nichts vorgetragen.

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Substantiiert hat er letztlich lediglich den Bodenpreis. Er soll 1992 nach Auskunft des Gutachterausschusses bei 55,00 DM/m² gelegen haben. Dem ist der Beklagte letztlich nicht entgegengetreten. Bei 1.440 m² errechnet sich ein Bodenwert von 79.200,00 DM. Als Kaufpreis für das Flurstück 49 haben die Vertragsparteien die Zahlung von 75.000,00 DM vereinbart. Der Beklagte weist darauf hin, dass er sich in § 3 zur Zahlung weiterer 12.000,00 DM verpflichtet hat. Für was genau die weiter übernommene Zahlung von 12.000,00 DM eine Gegenleistung sein sollte, ist § 3 nicht zu entnehmen. Es erscheint zweifelhaft, ob dieser Betrag ohne weiteres dem Betrag von 75.000,00 DM zuzuschlagen ist und er ausschließlich als Gegenleistung für das Flurstück 49 behandelt werden kann, wie der Beklagte es bevorzugt. Denn im notariellen Vertrag ist nun einmal auch der Kauf des Flurstücks 50 zu einem Preis von 140.000,00 DM enthalten. Woraus folgt, dass § 3 nur im Zusammenhang mit § 1 zu sehen sein ist, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

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Dies kann aber dahinstehen. Selbst wenn man für das Flurstück 49 nur den Kaufpreis von 75.000,00 DM zugrunde legt, steht dieser Preis jedenfalls nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu dem angeblichen Bodenpreis von 79.200,00 DM.

20

Zu einer unangemessenen Gegenleistung wird dieser Kaufpreis auch nicht ohne weiteres, wenn man mitberücksichtigt, dass die Erblasserin nach den bei Vertragsschluss offenbar vorhandenen Vorstellungen der Vertragsparteien die Baukosten mit Ausnahme des Ausbaus des Dachgeschosses bezahlen sollte. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann nach den Vorstellungen der Parteien im Gegenzuge ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am Erdgeschoss des Hausgrundstücks 49 haben sollten. Zwar ist ein Wohnrecht in § 4 Abs. 1 lediglich auf das Flurstück 50 (das Elternhaus) bezogen bis zur Fertigstellung des Gebäudes auf dem Flurstück 49 formuliert worden, nicht auch in Bezug auf das Flurstück 49. Indes ist § 4 Abs. 2 des Vertrages zu entnehmen, dass die Vertragsparteien sich einig waren, dass die Erblasserin und ihr Ehemann nach Fertigstellung des Neubaus in das Hausgrundstück 49 in die dortige Erdgeschosswohnung ziehen sollten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarungen in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Vertrages lässt sich entnehmen, dass die Erblasserin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht haben sollte. Denn es ist ausdrücklich vereinbart, dass für den Fall, dass die Überlasserin und ihr Ehemann aus dem Neubau auszogen, der Beklagte der Erblasserin den Mietwert der Erdgeschosswohnung monatlich auszuzahlen hatte. Dies war ersichtlich auch der Hintergrund, dass die Eigentumsübertragung für das Flurstück 49 - anders als für das Flurstück 50 - erst im Erbfall erfolgen sollte (§ 5 Abs. 1 des Vertrages). Die Erblasserin sollte bis zum Erbfall also wirtschaftliche Eigentümerin bleiben.

21

Dieses Nießbrauchsrecht ist bei der Bewertung der Leistung der Erblasserin vorab abzuziehen. Es fehlt jeglicher Vortrag des Klägers zum Mietwert der Erdgeschosswohnung und zum kapitalisierten Wert unter Berücksichtigung des Alters der Erblasserin von 73 Jahren bei Vertragsschluss und des nicht vorgetragenen Alters ihres Ehemannes.

22

Unter diesen Umständen ist ein auffälliges, grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das auf einen teilweisen Unentgeltlichkeitswillen der Vertragsparteien schließen lassen könnte, nicht substantiiert dargetan.

23

Der Kläger hebt dann noch hervor, dass das Gebäude auf dem Grundstück 50 teilweise auch in das Flurstück 49 hineinrage. Der Beklagte hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass das Elternhaus vom Großvater ausschließlich auf dem Flurstück 50 errichtet worden ist und mit der östlichen Außenwand an der Grundstücksgrenze zum Flurstück 49 stand. Es sei dann im Laufe der Zeit ein einstöckiger Anbau errichtet worden, der im Wesentlichen die Toilette, eine Speisekammer und eine Klüterkammer umfasst habe. Es handele sich um einen völlig untergeordneten wertlosen Bauteil (Bl. 129 d. A.). Dem ist der für das Gegenteil beweispflichtige Kläger nicht entgegengetreten. Eine teilweise Überbauung des Flurstücks 49 dürfte für den Eigentümer des Grundstücks 49 eher zu einer Wertminderung führen, weil eine zum Haus Nr. 50 gehörende Toilette, Speisekammer und Klüterkammer für das Flurstück 49 keinerlei eigenen Nutzungswert hat, im Gegenteil nur die Nutzung der überbauten Fläche für andere Zwecke, etwa zur Gartenbebauung ausschließt.

24

Bei der Suche nach Anhaltspunkten, ob die Vertragsparteien entgegen dem klaren Wortlaut "Kaufvertrag" von der teilweisen Unentgeltlichkeit ausgegangen sind, kann Indiz auch ihre Bewertung bezüglich des verkauften Flurstücks 50 sein. Es ist nicht erkennbar, dass der vereinbarte Kaufpreis von 140.000,00 DM für das mit dem Elternhaus der Parteien bebaute Grundstück der Größe von 757 m² unangemessen war. Unstreitig war der Kläger an diesem Grundstück ursprünglich selbst mit einem Miteigentumsanteil von 1/8 beteiligt. Er hat seinen Miteigentumsanteil mit Kaufvertrag vom 30. November 1984 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 15.000,00 DM auf die Erblasserin übertragen. Das entsprach einem Verkehrswert von 120.000,00 DM für das Gesamtgrundstück. Die Erblasserin hat im notariellen Vertrag vom 24. März 1992 ihren 7/8 Miteigentumsanteil für 140.000,00 DM verkauft. Das entsprach einem Verkehrswert für das ganze Grundstück von 160.000,00 DM. Dieser Preis lag um 40.000,00 DM, mithin 1/3 über dem 1984 veranschlagten Kaufpreis. Dass dies aus Sicht der Vertragsparteien keine angemessene Preisanpassung gegenüber dem mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreis war, ist nicht ersichtlich. Eine Prämienabrechnung der Provinzial Brandkasse für das Jahr 2002 - 10 Jahre nach Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages - hat in diesem Zusammenhang ersichtlich keinen Aussagewert. Der Senat hat angesichts der unstreitigen wenige Jahre zuvor mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreishöhe von 15.000,00 DM für seinen 1/8-Miteigentumsanteil keinen Anhaltspunkt, dass die zugrunde gelegte Preissteigerung nicht angemessen war. Selbst wenn sie es objektiv nicht gewesen sein sollte, würde dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erblasserin zuvor mit dem Kläger für dessen 1/8-Miteigentumsanteil einen Preis von 15.000,00 DM vereinbart hatte und damit von einem Verkehrswert von 120.000,00 DM ausgegangen war, keinesfalls bedeuten, dass sie erkannt hat, dass der spätere Preis von 140.000,00 DM nicht angemessen war, wobei im Eltern-Kind-Verhältnis bei der Preisgestaltung ohnehin gewisse Rücksichten möglich sind, ohne dass dies sofort zu einem groben, unangemessenen Missverhältnis führt.

25

Bei dieser Sachlage hat der Kläger bislang nicht ausreichend dargetan, geschweige denn bewiesen, dass der vereinbarte Kaufpreis nach den Vorstellungen der Vertragsparteien deutlich unter dem Verkehrswert lag und sie eine teilweise Schenkung wollten.

26

Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wäre in dieser Situation Ausforschung. Eine solche Ausforschung kann der Pflichtteilsberechtigte aber nicht auf Kosten des Erben verlangen.

3.

27

Dem Kläger steht ein Wertermittlungsanspruch auch nicht gemäß § 242 BGB zu. Es kann dahinstehen, wie konkret die Verdachtsmomente des Pflichtteilsberechtigten, dass ein bestimmter Gegenstand zu einem grob unangemessenen Kaufpreis weggegeben worden und in Wahrheit eine teilweise gemischte Schenkung vorliegt, substantiiert werden müssen, um gegen den Erben zur Vorbereitung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Einholung eines Wertermittlungsgutachtens durchsetzen zu können. Voraussetzung für einen solchen "allgemeinen" Wertermittlungsanspruch ist jedenfalls - anders als im Falle des § 2314 BGB -, dass der Pflichtteilsberechtigte die Kosten für ein solches Wertermittlungsgutachten selbst trägt (BGH NJW 1984, 487 = Juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1989 - V a ZR 198/88 -). Das begehrt der Kläger indes nicht. Sein Prozessbevollmächtigter hat dazu auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass es dem Kläger mit der Klage gerade um eine Wertermittlung auf Kosten des Erben geht.

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4. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.


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