Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 23/17

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Förderkredites.

2

Die Parteien schlossen am 15. März 2012 einen Immobiliardarlehensvertrag. Dieser ist nicht Gegenstand der Berufung. Sie schlossen zur Finanzierung desselben Objektes am 23. März 2012 einen Förderimmobiliendarlehensvertrag als KfW-Darlehen über € 50.000,00. Diesen widerriefen sie mit Schreiben vom 2. März 2016. Die Wirksamkeit dieses Widerrufs ist Gegenstand der Berufung. Beide Darlehen wurden zum 30. März 2017 vorzeitig abgelöst. Die Kläger zahlten zur Ablösung des Förderimmobiliendarlehensvertrages € 52.936,42, davon € 6.239,40 Vorfälligkeitsentschädigung.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Auch der Widerruf des Förderdarlehensvertrages sei unwirksam. Aufgrund der Ausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF habe ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestanden. Unstreitig hätten die Parteien günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens den marktüblichen Sollzinssatz vereinbart. Ein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht hätten die Parteien nicht vereinbart. Die Erteilung der Widerrufsbelehrung stelle kein Angebot der Beklagten auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts dar. Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung XI ZR 434/15 in den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und der Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde in einer Widerrufsinformation ein vom Verbraucher angenommenes vertragliches Angebot des Unternehmers erkenne, so beziehe sich dieses ausdrücklich auf eine vertragliche Erweiterung hinsichtlich des Anlaufens einer Widerrufsfrist eines ohnehin bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts in Abhängigkeit von der zusätzlichen Erteilung dieser Angabe im Immobiliardarlehensvertrag. Das sei vorliegend nicht der Fall. Mangels Widerrufsrechts sei es daher unschädlich, dass die Beklagte entgegen der Nennung in der Widerrufsinformation im Vertrag keine Angabe zu der zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht habe.

5

Die Kläger beschränken ihre Berufung auf den Widerruf des Förderdarlehensvertrages. Sie vertreten die Ansicht, im Hinblick auf den Förderkredit habe den Klägern ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zugestanden. Maßgeblich sei der Empfängerhorizont der Kläger. Diese hätten das von der Beklagten gestellte Vertragswerk so verstehen müssen, dass ihnen bei beiden Verträgen ein Widerrufsrecht zustehe, wobei sie sich keine Gedanken darüber hätten machen müssen, ob dieses Widerrufsrecht vertraglich oder gesetzlich begründet sei. Die Voraussetzung für das Anlaufen der vertraglich vereinbarten Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht eingetreten gewesen. Es sei unstreitig, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Anlage B 6 dem Darlehensvertrag nicht beigelegen hätten.

6

Nachdem sie zunächst in beiden Instanzen Feststellung beantragt hatten, haben die Kläger ihren Antrag auf Zahlung umgestellt.

7

Die Kläger beantragen,

8

unter Abänderung des am 20. Januar 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, Az.: 5 O 227/16 wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger € 7.963,81 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

II.

12

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Den Klägern stand im Hinblick auf den allein in der Berufung streitgegenständlichen Förderdarlehensvertrag kein Widerrufsrecht zu.

A.

13

Die Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Klagänderung ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

1.

14

Die Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. In der Umstellung von der Feststellungsklage auf eine Leistungsklage liegt hier eine Klagänderung. Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, Rn. 15; Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, Rn. 11). Keine Klageänderung liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO - der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet - vor, wenn der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird.

15

Anträge, die auf die Feststellung gerichtet sind, ein Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, betreffen nur dieses Rückgewährschuldverhältnis. In diesem sind nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i. V. m. §§ 346 ff. BGB die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Werden danach Zins- und Tilgungsleistungen an die Darlehensgeberin erbracht, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 2).

16

So liegt es hier. Der Streitgegenstand wird durch den erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Zahlungsantrag geändert, weil dieser auch die Zeit nach dem Widerruf miteinbezieht. Ein in dieser Weise erweiterter Antrag ist prozessual - im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO - ein aliud; seine Begründung hängt nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen ab, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, Rn. 16). Das bisherige Begehren ist nicht bloßes inhaltsgleiches Minus des neuen Begehrens (Bacher in: BeckOK, ZPO, Stand 1. März 2017, § 264 Rn. 5).

2.

17

Die Klageänderung ist sachdienlich. Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Dabei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, Rn. 4 mwN). Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise daher im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, Rn. 10).

18

Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung sachdienlich. Es geht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich die Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach Widerruf. Der Anspruch auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Raten nebst Nutzungsentschädigung knüpft unmittelbar an den Prozessstoff erster Instanz an (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, Rn. 12). Der Umstand, dass die Modalitäten der Rückabwicklung sich bis zum Widerruf nach §§ 346 ff. BGB und danach nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB richten, ändert daran nichts. Insbesondere können die Kläger wegen ihrer Ansprüche, die nach dem Wirksamwerden des Widerrufs entstanden sind, nicht unter Berufung auf eine fehlende Sachdienlichkeit auf einen weiteren Rechtsstreit verwiesen werden. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit im Gegenteil für die Sachdienlichkeit der Klageänderung.

3.

19

Die Klagänderung kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Neue Tatsachen sind nach §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, Rn. 10). Das Berufungsgericht soll nicht über eine „Flucht in die Klageänderung“ mit Tatsachenstoff konfrontiert werden können, der hinsichtlich der Berufung nach § 529 i. V. m. § 531 ZPO ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 183/10, Rn. 13).

20

Diese Voraussetzungen sind für die Klageerweiterung durch die Umstellung auf den Zahlungsantrag erfüllt. Denn die nach Widerruf weiterhin geleisteten Raten waren bereits Streitstoff in erster Instanz. Überdies ist unstreitig, dass die Kläger nach dem Widerruf weiter auf das Darlehen geleistet haben. Die im Berufungsrechtszug von den Klägern vorgelegte Berechnung gemäß der Anlage K 7 hat die Beklagte nicht bestritten; vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 ausgeführt, der neu gefasste Antrag sei „insoweit unbegründet“, soweit Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten gefordert wird. Der Umstand, dass der Anspruch auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Raten nicht auf §§ 346 ff. BGB beruht, sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Klageerweiterung nach § 533 Nr. 2 ZPO.

B.

21

Die Klage ist unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Förderdarlehensvertrag ist nicht rückabzuwickeln. Den Klägern stand im Hinblick auf den allein in der Berufung streitgegenständlichen Förderdarlehensvertrag weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Den Klägern stand im Hinblick auf den Förderdarlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zu. Es kann nicht offen bleiben, ob die Beklagte den Klägern ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat. Grundsätzlich ist es zwar möglich, aus einem in einem Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ein vertragliches Rücktrittsrecht zu begründen. Vorliegend ist die Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrages aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden jedoch nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.

1.

22

Den Klägern stand im Hinblick auf den Förderdarlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass auf Grund der Ausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF (günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz) ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestand. An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Absatz 1 ZPO gebunden. Sie wird weder mit der Berufung angegriffen (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) noch zeigt die Berufung konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, auf (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

2.

23

Es kann nicht offen bleiben, ob die Beklagte den Klägern dadurch ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat, weil sie die Kläger mit einer Widerrufsinformation auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes hingewiesen hat. Denn die in der Widerrufsinformation genannte Frist von 14 Tagen bzw. einem Monat war zum Zeitpunkt des Widerrufes nicht abgelaufen. Die Widerrufsfrist hatte nicht zu laufen begonnen. Denn die Beklagte hätte die Kläger entgegen der von ihr - unterstellt - vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hätte sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die Kläger haben zumindest eine der in der Belehrung aufgeführten „Pflichtangaben“ (Aufsichtsbehörde) nicht erhalten.

a.

24

Die Beklagte hätte für das Anlaufen der Widerrufsfrist - unterstellt - vertraglich eine weitere Voraussetzung mit den Klägern vereinbart. Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (für gesetzliches Widerrufsrecht: BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Rn. 23).

b.

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie die Kläger im Förderdarlehensvertrag nicht über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass die dem Förderdarlehensvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 17 auf das Preis und Leistungsverzeichnis der Beklagten verweisen und diesem Preis und Leistungsverzeichnis unter Anlage D die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, entnommen werden kann.

26

Die Anlage D enthält jedoch keine von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF geforderte klare und verständliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zum einen ergibt sich aus Nummer 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Hinweis auf die Aufsichtsbehörde. Der Abschnitt ist überschrieben mit „Entgelt und Auslagen“ und auch die Überschriften der einzelnen Absätze der Nummer 17 enthalten keinen Hinweis auf die Aufsichtsbehörde. Zudem ergibt sich auch aus Ziffer D des Allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnisses (B 6 Anlagenband) kein Hinweis darauf, dass die am Ende benannte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Aus der Anlage D ergeben sich drei Institutionen, zwei Schlichtungsstellen und eine Beschwerdestelle. Dass letztere auch die zuständige Aufsichtsbehörde ist, ist nicht zu erkennen.

c.

27

Die Beklagte hätte damit nicht sämtliche - unterstellt - vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die Kläger haben zumindest eine der in der Belehrung aufgeführten „Pflichtangaben“ (Aufsichtsbehörde) nicht erhalten.

3.

a)

28

Die Beklagte hat den Klägern aber kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Dies ist zwar möglich. Die Widerrufsinformation ist aber nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.

29

Grundsätzlich ist es möglich, aus einem in einem Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ein vertragliches Rücktrittsrecht zu begründen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, juris Rn. 17; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 11). Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 24, Rn. 22). Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR 192/79, juris Rn. 16) offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag aufgenommene „Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, juris Rn. 17) hat er angenommen, aus dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht (vgl. auch: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 23). Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 24 und XI ZR 401/10, Rn. 17; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 17).

30

Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 29 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 30).

b)

31

An diesen Maßstäben gemessen, ist die Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrages aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Inhalt und Wortlaut der Widerrufsinformation lassen einen solchen Schluss nicht zu. Es handelt sich bei der Widerrufsinformation um eine Belehrung für den Fall eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

32

Dieses wird bereits aus der Überschrift „Widerrufsinformation“ deutlich. Eine Information ist eine Teilmenge an Wissen, die ein Sender einem Empfänger übermittelt. Eine Willenserklärung (Angebot) mit Rechtsbindungswillen geht über eine Wissensübermittlung deutlich hinaus. Auch die wiederholte Bezugnahme auf „Pflichtangaben“ spricht aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Das Wort „Pflicht“ ergibt nur Sinn, wenn es um die Pflicht zur Einräumung eines Widerrufsrechts und somit ein gesetzliches Widerrufsrecht geht. Das gleiche gilt für die Möglichkeit der Nachbelehrung für den Fall nicht vollständiger Pflichtangaben. Will der Darlehensgeber freiwillig ein vertragliches Widerrufsrecht anbieten, so kann er die mitzuteilenden Angaben selbst bestimmen. Eine Pflicht, bestimmte Angaben zu machen, besteht in diesem Fall nicht. Die Möglichkeit der Unvollständigkeit scheidet aus. Sie ist nur im Falle gesetzlich vorgegebener Angaben denkbar. Überdies ergibt sich aus dem Satz, „Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen“, ein klarer Hinweis auf gesetzliche Vorgaben. Nicht zuletzt sprechen die Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Für einen durchschnittlichen Kunden ist das Vorhandensein mehrerer Möglichkeiten ein deutlicher Hinweis auf gesetzliche Vorgaben.

33

Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Berufung weder aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15) noch aus der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81). Der Streitfall unterscheidet sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15 juris) zugrunde lag. Dort ging es um die vertragliche Erweiterung eines bereits bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts. Hier geht es um die Begründung eines vertraglichen Widerrufsrechts (vgl.: BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 21). Auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81) zugrunde lag, unterscheidet sich der Streitfall. Dort ging es zwar auch um eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht bei einer besonderen Fallgestaltung, die im konkreten Fall nicht vorlag. Von einem durchschnittlichen Kunden war aber aufgrund der Art und Weise der Verwendung des Begriffes „Abzahlungskauf“ nicht zu erwarten, dass er die Begriffsabgrenzung und die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen klar erkennt. Er durfte, anders als im Streitfall (siehe oben) vielmehr annehmen, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen kann.

34

Der Senat folgt der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, das keine generelle Betrachtung anstellt, sondern den Einzelfall bewertet. Eine falsche Belehrung über ein nicht existierendes gesetzliches Widerrufsrecht beziehungsweise die „unterschiedslose” Verwendung des Belehrungsformulars vermag für sich genommen im Einzelfall ohne gesetzliches Widerrufsrecht das vermeintliche gesetzliche Widerrufsrecht nicht zu begründen (OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, im Zweifel werde ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, wenn ein Vertrag einen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit enthält, obwohl nach den gesetzlichen Regelungen ein Widerrufsrecht nicht besteht, überzeugt nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - VI-U (Kart) 5/13, juris Rn. 26). Der Fall des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, Rn. 23, juris) und die Sachverhalte, die den Urteilen des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt für den Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fonds-GbR: Urteil vom 26. Oktober 2011 - 9 U 68/11, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2011 - 9 U 53/10, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2011 - 9 U 43/10, juris Rn. 39) zugrunde lagen, sind nicht vergleichbar. Dort waren den Belehrungen eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, gerade nicht zu entnehmen.

35

Die Anlage B3 (AB) kann entgegen der Auffassung der Kläger zur Argumentation nicht herangezogen werden, da es sich um eine interne Checkliste handelt. Zudem trägt sie das Datum 15. März 2012. Der Förderkreditvertrag wurde am 23. März 2012 geschlossen.

C.

36

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

D.

37

Die Revision ist zuzulassen.

38

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

39

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, juris Rn. 2). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10, juris Rn. 12).

40

Die hier entscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen aus der bloßen Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, ist nicht höchstrichterlich geklärt, auch wenn die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs nach Auffassung des Senats zu einer Lösung führt. Es sind zahlreiche Klagen gegen Sparkassen mit einem gleichgelagerten Sachverhalt anhängig, so dass zudem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).


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