Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 39/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 8. Februar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.474,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 10.044,68 € seit dem 12.04.2018 und auf weitere 2.430,10 € seit dem 22.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, den Kläger von dem Anspruch des Rechtsanwalts Dr. C. A., …, auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug nur noch um die Höhe der vom Kläger geforderten Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall.

2

Am Sonnabend, den 09.09.2017 gegen 14.50 Uhr, kam es in Breklum (Einmündungsbereich der Straßen Brackerweg und Im Wiesengrund) zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Nissan Qashqai (1,6 D, 96 kw, EZ 24.3.2016), der von seiner Ehefrau gelenkt worden war, und der von dem Beklagten zu 2) geführte Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen … des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Der Beklagte zu 2) war mit dem Transporter rückwärts aus der vorfahrtsberechtigten Straße Im Wiesengrund in den Brackerweg eingefahren, als die Zeugin H. S., aus der Drelsdorfer Straße kommend, den Brackerweg befuhr. Im Einmündungsbereich beider Straßen kam es zur Kollision der beteiligten Fahrzeuge. Die Haftung der Beklagten mit einer Quote von zwei Dritteln ist (inzwischen) dem Grunde nach unstreitig.

3

An dem Pkw des Klägers entstand nicht unerheblicher Sachschaden. Die Autohaus H. GmbH aus 25842 Langenhorn wurde am 11.09.2017 mit der Reparatur des klägerischen Pkws beauftragt. Ausweislich des Reparaturablaufplans (Bl. 35 GA) verzögerte sich die geschätzte Reparaturdauer (lt. Gutachten 6 - 7 Arbeitstage) wegen einer langwierigen Ersatzteillieferung, so dass das Fahrzeug erst am 14.11.2017 dem Kläger wieder zur Verfügung stand. Das Radhaus, das die Firma H. bereits am 14.09.2017 beim Nissan Center Europa bestellt hatte, war erst am 28.10.2017 geliefert worden.

4

Nach eigenem Vortrag des Klägers (vgl. die Anhörung im Termin am 05.11.2019) wurde ihm am Montag, den 11.09.2017, ein Ersatzfahrzeug (Fiat 500 X, 1,4 l Benzin, 103 kw, Erstzulassung 15.06.2017, Fahrzeug-Ident-Nr. …) zur Verfügung gestellt. Dieses Mietfahrzeug nutzten der Kläger und seine Ehefrau bis zum 14.11.2017. Mit Rechnung der Autohaus H. GmbH vom 28.11.2017 (Bl. 95 GA) wurden dem Kläger dafür Mietwagenkosten (Zeitraum 09.09.2017 bis 14.11.2017: 67 Tage) über insgesamt brutto 9.081,13 € in Rechnung gestellt. Der Mietwagen wurde dem Autohaus H. von der O. Auto GmbH zur Verfügung gestellt: Die Mietwagenrechnungen werden von der E. O. Interessengemeinschaft Kfz-Betriebe und Autovermietungen in … als Fremddienstleister im Namen der Autohaus H. GmbH erstellt. Den Rechnungsbetrag hat der Kläger bislang nicht bezahlt. Die Autohaus H. GmbH hat den Kläger mit Schreiben vom 04.11.2019 ermächtigt, die entsprechenden Mietwagenkosten prozessual in diesem Verfahren in eigenem Namen geltend zu machen (Erklärung vom 04.11.2019, Bl. 241 d. A.).

5

Nachdem der Kläger mit Klagschrift vom 10.07.2018 darüber hinaus ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Sachverständigenkosten für das eingeholte Parteigutachten in Höhe von 1.274,49 € sowie fiktiven Nutzungsausfall in Höhe von 2.275,00 € (35 Tage à 65 €) zu zahlen, hat er insoweit die Klage mit Schriftsatz vom 31.08.2018 wieder zurückgenommen.

6

Im ersten Rechtszug hat der Kläger 100 % des ihm entstandenen Schadens (Reparaturkosten einschl. Wertminderung und Schadenspauschale: 15.065,02 € + Mietwagenkosten 9.081,13 €) geltend gemacht.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.148,15 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 17.342,02 € seit dem 12.04.2018 und auf weitere 6.806,13 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 31.08.2018 zu zahlen,

9

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von dem Anspruch des Rechtsanwalts Dr. C. A., …, auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

10

Die Beklagten haben beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auf Grundlage einer Haftungsquote von zwei Dritteln verurteilt. Auf dieser Basis hat das Landgericht Reparaturkosten einschließlich Wertminderung und Schadenpauschale in Höhe von 10.044,68 € (2/3 von 15.065,02 €) sowie Mietwagenkosten in Höhe von 6.054,09 € (2/3 von 9.081,13 €), insgesamt 16.098,77 € nebst entsprechender Zinsen zuerkannt. Die Verzögerung der Ersatzteillieferung sei nicht der Sphäre des Geschädigten zuzurechnen. Die Reparaturdauer von über neun Wochen sei deshalb gerechtfertigt. Der in Rechnung gestellte Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif sei bei unfallbedingter Abwicklung angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

13

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, soweit Mietwagenkosten in Höhe von 6.054,09 € (2/3 von 9.081,13 €) zuerkannt wurden. Die Beklagten sind der Ansicht, diese seien lediglich in Höhe von 2.668,25 € brutto angemessen, sodass dem Kläger aufgrund der Haftungsquote (2/3) insoweit nur ein Betrag von 1.778,83 € zustehe. Der Kläger mache in unberechtigter Weise einen Unfallersatztarif geltend. Die Mietwagenkosten müssten sich nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel berechnen. Der Kläger habe keine Konkurrenzgebote eingeholt. Die Schwacke-Liste sei hier nicht anzuwenden, weil sie gravierende Erhebungsmängel aufweise. Der verunfallte Nissan Qashqai sei in die Mietwagenklasse 6 einzustufen, ein Aufschlag auf den Normaltarif sei nicht begründet. Winterreifen (in Rechnung gestellt wurden 45 Tage à 9,00 €) würden nur erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen seien. Im Übrigen würde sich die Bemessung des Schadensersatzes nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot richten. Die Bemessung sei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO befugten Tatrichters. Die Klage sei deshalb lediglich in Höhe von 11.823,51 € (10.044,68 € + 1.778,83 € Mietwagenkosten) begründet.

14

Die Beklagten beantragen,

15

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an den Kläger einen über 11.823,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 10.044,68 € seit dem 12.02.2018 und auf weitere 1.178,83 € seit dem 22.02.2018 hinausgehenden Betrag zu zahlen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er hält zwar die Höhe der Mietwagenrechnung der Autohaus H. GmbH vom 28.11.2017 auch für „relativ hoch“, im Ergebnis verteidigt er jedoch das angefochtene Urteil und hält es auch im Hinblick auf die zuerkannten Mietwagenkosten für begründet.

19

Der Senat hat im Termin vom 05.11.2019 den Kläger - insbesondere zur Anmietsituation und zur Dringlichkeit der Mietwagengestellung - persönlich gehört. Auf den Inhalt des Protokolls vom 05.11.2019 wird Bezug genommen.

II.

20

Die Berufung der Beklagten hat im überwiegend Erfolg. Die streitgegenständlichen Mietwagenkosten sind lediglich für den Zeitraum vom 11.09. bis 14.11.2017 (65 Tage) zu einem geschätzten Tagespreis von 55,71 €, mithin in Höhe von 3.621,15 € gerechtfertigt. Auf Basis der unstreitigen Haftungsquote (zwei Drittel) errechnen sich begründete Mietwagenkosten in Höhe von lediglich 2.430,10 €. Soweit das Landgericht auf Basis der vorgenannten Haftungsquote insoweit einen Betrag von 6.054,09 € zuerkannt hat, war die Klage deshalb teilweise unbegründet. Von dem geschätzten Mindestschaden im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges (2.430,10 €) haben die Beklagten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bereits 1.778,83 € anerkannt (2/3 von brutto 2.668,25 €), sodass ihre Berufung lediglich in Höhe der Differenz (2.430,10 € ./. 1.778,83 € = 651,27 €) unbegründet und deshalb zurückzuweisen war.

21

Im Einzelnen:

22

1. Der Kläger kann gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 9 Abs. 5 StVO, 115 VVG, 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05 -, VersR 2006,669-671, juris Rn. 5). Wenn der angebotene Tarif - wie im vorliegenden Fall (ca. 114,00 € pro Tag für einen Fiat 500 X) - angesichts der Höhe zu Bedenken Anlass gibt, hat der Geschädigte grundsätzlich darzulegen und nachzuweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706-1708). Mietet der Geschädigte bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706-1708, juris Rn. 14).

23

Die persönliche Anhörung des Klägers im Termin am 05.11.2019 hat ergeben, dass er andere Mietwagenangebote nicht eingeholt hat und dass - abweichend von der Rechnung - die tatsächliche Anmietung frühestens am Montag, 11.09.2017, erfolgt ist. Eine besondere Eil- oder Notsituation lag nicht vor, da der Kläger selbst keinen Ersatzwagen für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigte, sondern das Ersatzfahrzeug (wie bereits zuvor das verunfallte Fahrzeug) seiner Ehefrau für (nicht jeden Tag notwendige) Familienfahrten zur Verfügung stand.

24

Der Kläger hat damit die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten nach alledem nicht schlüssig dargelegt. Recherchen des Senats im Internet haben ergeben, dass ein entsprechendes Ersatzfahrzeug (Fiat 500 X) in Nordfriesland im Jahr 2017 bereits ab ca. 30,00 €/Tag (Firma Sixt in Niebüll) gemietet werden konnte. Zwar kann ausnahmsweise eine Eil- oder Notsituation eine hinreichende Erkundigung entbehrlich machen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. 10. 2018 – 2 U 1578/18 –, MDR 2019, 223-224, juris Rn. 14 m.H.a. BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011 - VI ZR 6/09 -), eine solche Ausnahmesituation lag hier jedoch nicht vor.

25

Soweit - wie hier - Haftungsgrund und Schadenseintritt feststehen und eine Haftung der Beklagten für die Aufwendungen dem Grunde nach zu bejahen ist und es lediglich der Ausfüllung der Höhe des erstattungsfähigen Schadens bedarf, darf von der Zubilligung eines Ersatzanspruchs grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil seine Höhe nicht sicher zu ermitteln ist, es insbesondere an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens nach § 287 ZPO fehlt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 64/65, juris Rn. 14; vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, NJW 2000, 1413 unter III; vom 24. 9. 2014 – VIII ZR 394/12, NJW 2015, 867 - 873 = juris RN. 73). Vielmehr ist in diesen Fällen zu prüfen, in welchem Umfang der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bietet (BGH, Urteil vom 24. 9. 2014 – VIII ZR 394/12 –, a.a.O., juris Rn. 73)

26

2. Der Senat schätzt auf Grundlage des § 287 ZPO den Mindestschaden des Klägers im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der Zeit vom 11.09.2017 bis zum 14.11.2017 auf 3.621,15 €, sodass auf Basis der unstreitigen Haftungsquote (2/3) lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 2.430,10 € gerechtfertigt sind.

27

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die „Schwacke-Liste“ (= Schwacke-Liste Automietpreisspiegel der Schwacke GmbH) noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel (= „Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11 –, NJW 2013, 1539 - 1540 = juris Rn. 10)

28

Bei der Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann im Rahmen der Schätzung des Mindestschadens auch das arithmetische Mittel der einschlägigen Mietwagenkosten aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste herangezogen werden. Beide Listen sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 -, VersR 2011, 643-644 = juris Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. 10. 2018 – 2 U 1578/18 –, MDR 2019, 223-224, Urteil vom 16.10.2018, 2 U 1578/18, MDR 2019, 223-224; LG Würzburg, Urteil vom 21.08.2019, 42 S 905/19, Juris Rn. 24).

29

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenschätzung Verwendung finden können, begegnet nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Beide Listen sind zwar - bei bundesweiter Betrachtung - keinesfalls unumstritten. Dies gilt sowohl für die Fraunhofer-Liste (Auftraggeber: Gesamtverband der Versicherungswirtschaft), weil sie den ländlichen Raum und die diversen mittelständischen Mietwagenfirmen nur unzureichend berücksichtigt, als auch für die Schwacke-Liste aufgrund ihrer Erhebungsmethodik. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt jedoch nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Liste als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln, NZV 2010, 614, 615 und NZV 2009, 447, 448 und NZV 2010, 144 ff.; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; OLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden und dem Tatrichter demnach in zulässiger Weise als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen. In Bezug auf die Frage der Schätzgrundlage gibt es mithin kein Richtig oder Falsch (so im Ergebnis BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, VersR 2011, 769 - 771 = juris Rn. 18; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2018, a. a. O.)

30

Der Senat geht nach alledem bei der hier vorzunehmenden Schätzung in Anwendung des § 287 ZPO von dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste einerseits und der Schwacke-Liste andererseits aus. Da die Fraunhofer-Liste - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden schon dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.04.2016 - 14 U 127/15 -, VersR 2017, 313 - 316 = juris Rn. 8-35).

31

3. Bei der Schätzung des Mindestschadens für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

32

a) Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12 -, NZV 2014, 314-320 = juris, Rn. 41). Wird ein klassentieferes Fahrzeug angemietet, führt dies in der Regel dazu, dass ein Abzug der Eigenersparnis unterbleibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Mietet er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspricht ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769). Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs kein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 -, VersR 2013, 730-733 = juris Rn. 26 m. w. N.).

33

b) Für die Berechnung des Normaltarifs wird der größte, für die Anmietung erforderliche Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender Tageswert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - 1 U 74/18 -, DAR 2019, 328-331 = Juris Rn. 31; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012 - 7 U 269/12 -, MRW 2012, 51 -52 = juris Rn. 30). Diese Berechnungsmethode ist deshalb sachgerecht, weil bei nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen. Die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte hat nämlich ihren Grund darin, dass bei Abschluss des Mietvertrages mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrages bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen umso höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 -, MDR 2012, 760 -761 = juris Rn. 51).

34

c) Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den ermittelten „Normaltarif“ kann gerechtfertigt sein, zum einen zur Abgeltung der mit der unfallbedingten Anmietung verbundenen Sondersituation und zum anderen aufgrund besonderer Vorhaltekosten der Fahrzeugvermieter. Wenn die Besonderheiten des Falles mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Aufwand des Vermieters rechtfertigen, der durch die besondere Unfallsituation veranlasst worden ist, so ist dies grundsätzlich auch bei der Schadensbemessung nach § 249 BGB zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif (Unfallersatztarif) oder auch nur einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, VersR 2010, 683 -685 = juris Rn. 9). Die Prüfung beschränkt sich lediglich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 02.2.2010 – VI ZR 7/09 –, a.a.O., juris Rn. 9). Mit dem Zuschlag werden die mit der statistischen Erhebung zusammenhängenden Unwägbarkeiten, wie z.B. mögliche Schwankungen und Preiserhöhungen für die sofortige Verfügbarkeit des Mietwagens in ausreichendem Umfang egalisiert. Darüber hinaus soll mit dem pauschalen Aufschlag auch die Inanspruchnahme von unfallspezifischen Sonderleistungen wie z. B. die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit ausgeglichen werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2018, 2 U 1578/18, a.a.O.). Der Senat hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif (für einige Tage) insbesondere dann für gerechtfertigt, wenn der Geschädigte aufgrund einer unfallbedingten Not- und Eilsituation oder in Ermangelung ausreichender finanzieller Liquidität nicht in der Lage war, eine Anmietung zum günstigeren Normaltarif zu erhalten (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 21.08.2019 - 42 S 905/19 -, Juris R. 38 m. w. N.). Insoweit trifft jedoch den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast.

35

Die Anhörung des Klägers hat ergeben, dass eine besondere Not- und Eilsituation nach dem Verkehrsunfall vom 09.09.2017 nicht vorlag. Das Ersatzfahrzeug diente überwiegend für Familienfahrten und wurde nicht täglich gebraucht. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den ermittelten „Normaltarif“ ist hier deshalb nicht gerechtfertigt.

36

d) Haftungsbefreiung:

37

Geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind nur dann ersatzfähig, wenn diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Die Werte der Fraunhofer-Liste umfassen bereits eine Haftungsreduzierung bzw. Beschränkung „mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750 und 950 €)“. Gesonderte Kasko-/Haftpflichtkosten sind als Nebenkosten mithin nur dann ersatzpflichtig, wenn sie für eine Reduzierung des Selbstbehalts unter die übliche Grenze (d. h. unter 500 €) anfallen. Dies muss der Geschädigte jedoch substantiiert vortragen. Das ist hier nicht der Fall.

38

f) Winterreifen:

39

Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke nur dann zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Anmietung auch tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind (OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 7 U 1319/18 -, MRW 2019, 30-32 = juris Rn. 10). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Winterreifen ist jedoch stets, dass die Verwendung von Winterreifen erforderlich gewesen ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Fahrzeug bereits mit Winterreifen/Ganzjahresreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Kläger hier zunächst Winterreifenkosten für die volle Mietdauer (67 Tage) beansprucht hat (vgl. die ursprüngliche Rechnung Autohaus H. vom 28.07.2017 über 9.316,75 €, Bl. 64 d. A.) und später dann eine korrigierte Rechnung über nur 45 Tage Winterreifen vorgelegt hat (Bl. 95 d. A.), ist zweifelhaft, ob die Autovermietung tatsächlich während der Mietdauer Winterreifen auf das Ersatzfahrzeug aufgezogen hat. Dies hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen. Die Auskunft der Autohaus H. GmbH vom 28.11.2019 ist insoweit unergiebig, weil nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob und ggf. wann in diesem Fall Winterreifen auf das Mietfahrzeug aufgezogen worden sind.

40

Aufgrund der dargestellten Grundsätze ergibt sich im Zuge einer Mindestschätzung mithin folgende Berechnung:

41

Verkehrsunfall vom 09.09.2017

42

PLZ     

25842 

Mietdauer 11.09.17 – 14.11.17

65 Tage

Gruppe des Mietfahrzeugs

5       

Normaltarif:

        

Wochenpauschale Schwacke:

539 € 

Wochenpauschale Fraunhofer:

241 € 

arithmetischer Mittelwert

390 € 

Tagespreis (Mittelwert/7)

55,71 €

Preis für Mietdauer (Tagespreis x 65)

3.621,15 €

20%-Aufschlag

entfällt

Nebenkosten für Zustellen und Abholen (unstreitig)

24,00 €

Gesamt

3.645,15 €

abzüglich Eigenersparnis (5-10 %)

entfällt, da klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde. (Das beschädigte Fahrzeug des Klägers Nissan Qashqai fällt in die Mietwagenklasse 6.)

Erstattungsbetrag (Quote 2/3)

2.430,10 €

43

In Höhe des geschätzten quotalen Mindestschadens hat die Klage mithin Erfolg, im Übrigen ist sie abzuweisen. Da die Beklagten vor Einlegung der Berufung einen entsprechenden quotalen Mindestschaden bereits in Höhe von 1.778,83 € anerkannt haben, ist die Berufung lediglich in Höhe der Differenz (2.430,10 € abzüglich 1.778,83 € = 651,87 €) mit der entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen.

44

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO kommt mit Blick auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.11.2019 und 21.11.2019 nicht in Betracht. Der Kläger hatte genügend Zeit, entsprechende Auskünfte zur Anmietsituation bei seinem Vertragspartner, der Autohaus H. GmbH, bzw. der insoweit beauftragten Abrechnungsfirma (E. O. Interessengemeinschaft KfZ Betrieb und Autovermietung in …) einzuholen. Eine weitere Fristverlängerung oder gar eine Verlegung des Verkündungstermins war deshalb nicht angezeigt.

45

Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 269 ZPO. Die Kosten der teilweisen Klagrücknahme im ersten Rechtszug waren dem Kläger aufzuerlegen.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

48

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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