Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 3/25

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23.12.2024, Aktenzeichen 8 O 166/24, dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Verfügungskläger verlangt von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Nutzung eines Textes und einer Wort-Bild-Grafik.

2

Der Verfügungskläger war ursprünglich Geschäftsführer und Mitgesellschafter der M-Gesellschaft (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), die in C. und D. sog. Escape Rooms betrieb. In einem vom Verfügungskläger vorgelegten "Vertrag über die Erteilung von Nutzungsrechten" vom 03./05.12.2014 (Anlage C, Bl. 20 ff. LGA) war die Übertragung von einfachen Nutzungsrechten an der Domain und dem Namen XY […Internetdomain], an Designs (Logo, Webseite, Beklebungen), an Programmierungen und an den Spielewelten vorgesehen. In § 3 des Vertrages war vereinbart, dass der Verfügungskläger eine pauschale Vergütung von 20 % von allen vom Lizenznehmer unter Nutzung der vom Lizenzgeber erschaffenen Werke erzielten Bruttoumsätzen erhält. Nach § 5 Satz 2 des Vertrages sollte sich der Lizenzvertrag automatisch auflösen, wenn keine weitere Zusammenarbeit - als Beteiligung am Unternehmen des Lizenznehmers in Form von Gesellschaftsanteilen oder als aktives Arbeitsverhältnis definiert - mit dem Lizenzgeber vorhanden sein sollte.

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Nachdem über das Unternehmen M-Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, veräußerte der Insolvenzverwalter das Unternehmen an die S. GmbH, die den Geschäftsbetrieb auf die M. GmbH übertrug. Der Verfügungsbeklagte erwarb von der M. GmbH aufgrund des Kaufvertrages vom 16.10.2024 das Unternehmen einschließlich der Marke "M. […]" und der Internetseite XY […Internetdomain] nebst Inhalten.

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Der Verfügungsbeklagte nutzte die vorgenannte Internetseite unverändert fort. Dort war zur Bewerbung der Spielwelten in C., D. und E. die vom Verfügungskläger in der Antragsschrift als "Bild C" bezeichnete Grafik (Anlage B, Bl. 19 LGA) wie folgt abgebildet:

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[…Grafik]

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Ebenfalls war dort eine mehrseitige Information zu häufig gestellten Fragen und zu "Allgemeine Fragen zum Spiel & Teilnahmevoraussetzungen" (Anlage E, Bl. 25 ff. LGA) vorhanden.

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Der Verfügungskläger versuchte am 01.11.2024 Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten via Instagram aufzunehmen, wurde dort jedoch vom Verfügungsbeklagten blockiert.

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Der Verfügungskläger hat behauptet, er sei Schöpfer der folgenden Wort-Bild-Grafik, die er in der Antragsschrift als "Bild A" bezeichnet (Bl. 4 LGA),

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[…Grafik]

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sowie des als Anlage A (Bl. 8 ff. LGA) vorgelegten Textes zu "FAQ - Fragen zum Thema Escape-Gaming und zur Reservierung" und zu "Allgemeinen Fragen zum Spiel & Teilnahmevoraussetzungen" (im Folgenden auch "Text" oder "FAQ" genannt). Der von dem Verfügungsbeklagten genutzte Text "FAQ" stelle eine Übernahme des von ihm geschaffene Schriftwerkes dar. Die vom Verfügungsbeklagten verwendete Grafik weiche nur geringfügig von seiner Grafik ab.

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Der Kläger ist der Auffassung gewesen, der Verfügungsbeklagte sei zur Unterlassung der Nutzung beider Werke verpflichtet. Der Verfügungsbeklagte nutze die Werke unberechtigt. Er habe von der M. GmbH keine Nutzunrechte erwerben können, weil diese bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Nutzungsrechte nicht von der Insolvenzschuldnerin, der M-Gesellschaft, habe erwerben können. Die der Insolvenzschuldnerin mit dem Vertrag über die Erteilung von Nutzungsrechten vom 03./05.12.2014 eingeräumten einfachen Nutzungsrechte seien erloschen, weil spätestens zum Zeitpunkt der Veräußerung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter die auflösende Bedingung aus § 5 Nr. 1 des Vertrages eingetreten sei.

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Der Verfügungskläger hat beantragt,

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1. dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, die FAQ zum Thema Escape Gaming und Reservierung, wie in Anlage A dargelegt, öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen,

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2. dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, das in der Anlage B beigefügte Logo öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.

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Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen

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Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung gewesen, die Anträge seien nicht hinreichend bestimmt. Die Werke, deren Nutzung Gegenstand des Unterlassungsanspruchs sein sollten, und die Verletzungsform seien nicht konkret bezeichnet worden. Es bestehe kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung. Die Grafik und der Text seien keine urheberrechtlich geschützten Werke, weil ihnen ein Mindestmaß an Individualität und Gestaltungshöhe fehle. Der Verfügungskläger habe seine Urheberschaft nicht glaubhaft gemacht; eine eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers habe nicht vorgelegen.

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Er ist weiter der Auffassung gewesen, mit der Veräußerung des früheren Unternehmens der Insolvenzschuldnerin an die S. GmbH seien auch die Nutzungsrechte an der Grafik und dem streitgegenständlichen Text auf die S. GmbH übertragen worden, so dass deren Nachfolgegesellschaft die Rechte an ihn - den Verfügungsbeklagten - hätte weiter übertragen können. Hinsichtlich der Grafik fehle es an einer Nutzungshandlung. Die auf seiner Internetseite abgebildete Grafik unterscheide sich erheblich von der Grafik des Verfügungsklägers. Der Verfügungskläger habe auch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

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Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 23.12.2024 nach mündlicher Verhandlung erlassen. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO. Der Text und die Grafik seien urheberrechtlich geschützte Werke. Der Verfügungskläger habe durch eidesstattliche Versicherung vom 02.11.2024 (Anlage G, Bl. 34 LGA) glaubhaft gemacht, dass er Urheber der beiden Werke sei. Der Verfügungsbeklagte habe beide Werke auf seiner Internetseite genutzt. Die Grafik sei lediglich leicht abgewandelt worden, wodurch kein neues Werk geschaffen worden sei. Der Verfügungsbeklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die entsprechenden Nutzungsrechte an den Werken zustünden oder die M. GmbH ihm die Rechte hätte übertragen können. Hierfür trage er die Beweislast. Eine Wiederholungsgefahr liege vor.

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Ein Verfügungsgrund liege vor, da die Verletzungshandlung noch andauere. Es sei unschädlich, dass der Verfügungskläger die Rechtsverletzungen in der Vergangenheit schon gegenüber dem Insolvenzverwalter und der S. GmbH geltend gemacht habe. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sei im jeweiligen Rechtsverhältnis festzustellen. Hier gehe es um eine neue Verletzungshandlung durch den Verfügungsbeklagten, der das Unternehmen im Oktober 2024 erworben habe.

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Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nach § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen.

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Mit der Berufung rügt der Verfügungsbeklagte u.a., die einstweilige Verfügung sei nicht wirksam im Sinne von §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats vollzogen worden und daher aufzuheben. Dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten sei zwar mit Schreiben vom 14.01.2025 eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden, allerdings ohne die im Urteilstenor genannten Anlagen A und B. Aus dem Urteil und der Verfahrensakte sei auch nicht eindeutig erkennbar, was die Anlagen A und B seien. Beim Logo sei schon nicht klar, ob die ursprüngliche Grafik oder die leicht veränderte vom Tenor erfasst sei. Die Anlagen seien zudem vom Verfügungskläger nicht gekennzeichnet worden, worauf der Verfügungsbeklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen habe (Bl. 134 LGA, Schriftsatz vom 13.12.2024). Der Mangel nach § 172 ZPO sei bis zum Ende der Vollziehungsfrist nicht nach § 189 ZPO geheilt worden.

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Es fehle aber auch an einem Verfügungsgrund. Es fehle jeglicher Vortrag zur Eilbedürftigkeit. Die angebliche Rechtsverletzung bestehe unstreitig seit Jahren und sei nicht nachhaltig verfolgt worden. Die Gesamtumstände seien zu berücksichtigen.

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Zudem seien die Anträge unbegründet. Grundlage der Anträge seien die vom Verfügungskläger geschaffenen Werke. Genau diese habe der Verfügungsbeklagte nicht genutzt.

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Es werde bestritten, dass es den Vertrag über die Erteilung von Nutzungsrechten vom 03./05.12.2014 überhaupt gebe und dieser rechtswirksam geschlossen worden sei. Zu dem Zeitpunkt sei Herr S. als Investor mit 40 % an der M-Gesellschaft beteiligt gewesen. Es habe nie irgendwelche Zahlungen aufgrund dieses Vertrags gegeben. Herr S. sei in alle Geschäftsvorgänge involviert gewesen und habe erst im Rahmen einer Auseinandersetzung nach Insolvenzantragstellung vom angeblichen Vertrag erfahren. Dies habe Herr S. am 28.01.2025 an Eides statt versichert (Anlage AG2, Bl. 25 d.A.). Es sei zu vermuten, dass der Vertrag nachträglich erstellt worden sei. Hierfür spreche auch, dass der Verfügungskläger durch Schreiben vom 27.09.2017 seine Nutzungsrechte zurückgerufen habe, ohne auf einen solchen Vertrag einzugehen (Anlage AG3, Bl. 26 d.A.).

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Es werde bestritten, dass der Verfügungskläger Urheber der Werke sei und diese überhaupt durch das Urheberrecht geschützt seien. Angaben zum Schaffensprozess fehlten. Etwaige Nutzungsrechte seien zudem im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag mit der M. GmbH auf den Verfügungsbeklagten wirksam übertragen worden.

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Der Berufungskläger und Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Landgericht Flensburg, Urteil vom 23.01.2024, Az.: 8 O 166/24 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.12.2024 zurückzuweisen.

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Der Berufungsbeklagte und Verfügungskläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

31

Der Verfügungskläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil. Eine Eilbedürftigkeit liege vor, weil die Rechtsverletzung noch angedauert habe. Der Verfügungskläger habe am 01.11.2024 erstmals Kenntnis von den Verstößen erhalten und am selben Tag vergeblich versucht, mit dem Verfügungsbeklagten Kontakt aufzunehmen.

32

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in erster Instanz nebst Anlagen und die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen in zweiter Instanz sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.05.2025 verwiesen.

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Der Senat hat den Parteien durch Schreiben vom 17.03.2025 einen Hinweis u.a. dahingehend erteilt, dass die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sei.

II.

34

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 23.12.2024 und zur Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

35

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. §§ 935, 938 ZPO zurückzuweisen, da der Verfügungskläger die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat.

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Der Senat teilt hierbei grundsätzlich die Einschätzung des Landgerichts, dass eine Dringlichkeit regelmäßig zu bejahen sein dürfte, wenn weitere Verletzungshandlungen drohen oder durch eine Verletzungshandlung ein noch andauernder Störungszustand geschaffen wird. Allerdings kann in diesen Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung dann zu einem anderen Ergebnis gelangen, wenn der Antragsteller durch zu langes Zuwarten nach Kenntniserlangung von dem anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen gegeben hat, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist (Meckel in: Dreyer/​Kotthoff/​Meckel/​Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 97 UrhG, Rn. 88). Hierbei ist aber nach Auffassung des Senats an die konkrete Verletzungshandlung bzw. den andauernden Zustand der behaupteten Rechtsverletzung und nicht an die Änderung des Impressums der Internetseite anzuknüpfen.

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Im Urheberrecht besteht eine gesetzliche Vermutung der Eilbedürftigkeit analog § 12 Abs. 2 UWG nicht; die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Eilbedürftigkeit sind daher glaubhaft zu machen (Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 341a, beck-online). Die Eilbedürftigkeit folgt nicht bereits aus dem Vorliegen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Die einstweilige Verfügung muss vielmehr notwendig sein, um wesentliche Nachteile in Bezug auf das Rechtsverhältnis abzuwenden oder um die Vereitelung bzw. wesentliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung zu verhindern; die ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung zu befürchtenden Nachteile müssen so schwer wiegen, dass ihre Abwehr den Verzicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des ordentlichen Verfahrens rechtfertigt (Schricker/Loewenheim/ Wimmers, a.a.O.). Das setzt nicht nur eine Dringlichkeit im zeitlichen Sinne, sondern auch eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus. Die Darlegungslast dafür, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen, liegt beim verletzten Antragsteller (Schricker/Loewenheim/Wimmers, a.a.O.).

38

Bei dem Verfügungsgrund handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (OLG Hamburg, ZUM 2007, 917; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2002, 44; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 917 Rn. 1, 2). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung muss aus Sicht des Gläubigers so dringlich sein, dass ohne eine Sofortmaßnahme die Durchsetzung des Verfügungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 6-7). Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn dem Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht (Anders/Gehle, a.a.O.). Dem Antragsteller darf ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sein (Anders/Gehle, a.a.O.). Der einmal grundsätzlich gegebene Verfügungsgrund kann jedoch wieder entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet (Anders/Gehle, a.a.O., m.w.N.).

39

Der Verfügungskläger hat mit seinem Verhalten ab 2017 nicht gezeigt, dass er nachhaltig und zügig gegen die Nutzung seiner angeblichen Werke auf der Internetseite XY […Internetdomain] vorgehen wollte. Unstreitig erfolgte die vom Verfügungskläger behauptete Verletzung seiner Urheberrechte bereits seit Jahren relativ unverändert auf der Internetseite XY […Internetdomain]. Die einzige Veränderung, die der Kläger am 01.11.2024 wahrnahm, war, dass eine neue Person als Verantwortlicher im Impressum der Internetseite angegeben war. Diese Veränderung bedeutet zwar offenkundig, dass der Verfügungsbeklagte unstreitig die auf der Internetseite am 01.11.2024 veröffentlichten Daten und Grafiken genutzt hat. Dies mag im Vergleich zu einer Nutzungshandlung der S. GmbH oder der M. GmbH eine neue Verletzungshandlung darstellen. Allein dies impliziert jedoch nicht eine Dringlichkeit der Rechtsverfolgung für den Verfügungskläger. Schließlich ist die Dringlichkeit einer Untersagung der Nutzung für jede Verletzungshandlung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen.

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Hierbei ist insbesondere auch abzuwägen, ob es dem Verfügungskläger in Anbetracht der Gesamtumstände im Einzelfall zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verfügungskläger zu einer Dringlichkeit im Sinne von §§ 935, 940 ZPO trotz Hinweises des Senats nichts Erhebliches vorgetragen hat, ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Untersagung für den Verfügungskläger in Anbetracht der seit Jahren andauernden Verletzungshandlung besonders dringlich sein sollte.

41

Auch die vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass der Verfügungskläger seine Unterlassungsansprüche im Klageverfahren und nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, welches nur eingeschränkte Beweisführungsmöglichkeiten hat und nur einer vorläufigen Regelung dient, geltend machen muss. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte den gesamten Geschäftsbetrieb der M. GmbH im Oktober 2024 erworben. Aufgrund der Tatsache, dass der Verfügungskläger sich jahrelang bis November 2024 nicht mit Nachdruck um die Durchsetzung der von ihm behaupteten Unterlassungsansprüche kümmerte, konnte der Verfügungsbeklagte darauf vertrauen, dass ihm eine Nutzung der über einen längeren Zeitraum von der M. GmbH bereits genutzten Werke nicht unmittelbar nach Geschäftsübernahme vom Verfügungskläger per einstweiliger Verfügung untersagt werden würde. Dieses stellt den Verfügungskläger auch keineswegs rechtlos, da er eben den ordentlichen Klageweg beschreiten kann, um seine behaupteten Rechte durchzusetzen.

42

Mangels Dringlichkeit kommt es für die Entscheidung über die Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf die wirksame Vollziehung der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung oder die Wirksamkeit des vom Kläger behaupteten Lizenzvertrags an.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da eine Revision nach § 542 Abs. 2 ZPO unstatthaft ist (vgl. Anders/Gehle/Schmidt, 83. Aufl. 2025, ZPO § 708 Rn. 3-15).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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