Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 67/25
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts L. vom 14.07.2025, Az. 4 O 216/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts L. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 7.268,15 €.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Sachverständigen Schadensersatz wegen einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften, nämlich zu niedrigen Restwertermittlung des Beklagten für ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall.
- 2
Am 03.03.2022 erlitt die Geschädigte S. mit ihrem Fahrzeug, einem Suzuki SX4 S-Cross, Erstzulassung 04.04.2016 bei einer Laufleistung von rund 66.400 km einen Verkehrsunfall, für den die Klägerin in vollem Umfang einstandspflichtig ist. Anlässlich dieses Verkehrsunfalls erstellte der Beklagte als Sachverständiger im Auftrag der Geschädigten S. ein Schadensgutachten, für das er eine Vergütung i.H.v. 1.918,15 € berechnete. Das Gutachten weist Reparaturkosten i.H.v. 16.309,82 € netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 14.890,00 € und einem Restwert von 850,00 € inklusive Umsatzsteuer aus. Das einzige im Gutachten benannte Restwertangebot (vom 07.03.2022) stammt von einem Schrott- und Autorecyclinghof.
- 3
Mit Kaufvertrag vom 08.03. (Klägerin) oder 08.04. (Beklagte) 2022 verkaufte die Geschädigte S. ihr Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Restwert i.H.v. 850,00 € (s. Anlage K6 LG Anlagen Kläger). Die Klägerin rechnete mit der Geschädigten S. gemäß dem Schadensgutachten des Beklagten ab und leistete den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zuzüglich einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, insgesamt (14.890,00 - 850,00 + 25,00 =) 14.065,00 € an die Geschädigte. Die Kosten für das private Schadensgutachten erstattete die Klägerin der Geschädigten S. zunächst nicht, weil sie der Auffassung war, dass der Restwert des Fahrzeugs in dem Gutachten deutlich zu niedrig benannt ist und tatsächlich mindestens 5.000,00 € beträgt.
- 4
Das Amtsgericht O. verurteilte die Klägerin - rechtskräftig -, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.918,15 € an die Geschädigte S. zu zahlen, die diese zuvor für die Gutachtenerstellung an den Beklagten überwiesen hatte. Die Klägerin zahlte 1.918,15 € an die Geschädigte S..
- 5
Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 7.268,15 € wegen Schäden, die ihr nach ihrer Auffassung infolge der Regulierung gegenüber der Geschädigten S. aufgrund der fehlerhaften, nämlich zu niedrigen Restwertermittlung des Beklagten entstanden sind. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Vergütungsanspruch des Beklagten in Höhe von 1.918,15 € sowie weiteren 5.350,00 € als Differenz zwischen dem nach Auffassung der Klägerin von dem Beklagten zu niedrig ausgewiesenen Betrag in Höhe von 850,00 € als Restwert des Fahrzeugs und dem nach ihrer Auffassung tatsächlichen durchschnittlichen Restwert des Fahrzeugs von 6.200,00 €.
- 6
Die von der Klägerin eingeholten Restwertangebote bewegen sich in einem Bereich von 5.000,00 bis 7.400,00 €.
- 7
Mit Schreiben vom 24.05.2023 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, dass er tatsächlich mehrere Restwertangebote am regionalen Markt eingeholt und der Klägerin bereits zuvor mitgeteilt habe.
- 8
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der aktivlegitimierten Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, da ein Schuldverhältnis in Gestalt eines Werkvertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliege, §§ 634 Nr. 4, 631, 280 Abs. 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch umfasse sowohl die zu niedrige Restwertermittlung, als auch den Vergütungsanspruch des Sachverständigen, da sich die Schutzwirkung des Vertrags zwischen Geschädigter und Beklagtem auch zu Gunsten der Klägerin erstrecke. Die beklagtenseits zitierte Rechtsprechung des BGH (VI ZR 280/22) beziehe sich auf eine deutlich andere Sachverhaltskonstellation, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sei. Das Gutachten des Beklagten leide unter einem Mangel, weil er den Restwert des ehemaligen Fahrzeugs der Geschädigten S. viel zu niedrig bewertet habe. Als geeignete Schätzgrundlage hätte der Beklagte im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermitteln und diese im Gutachten konkret benennen müssen. Dass der Beklagte bis auf ein einziges Angebot über 850,00 € weitere Angebote eingeholt hätte, ergebe sich aus dem Gutachten nicht, weshalb es auf die behauptete Einholung weiterer Angebote nicht ankomme. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie den klägerseits vorgelegten Restwertangeboten folge, dass der tatsächliche Restwert um 5.350,00 € höher gelegen habe. Der Einholung eines neuen Gutachtens wegen Unbrauchbarkeit bedürfe es nicht. Den Ergänzungsfragen des Beklagten sei wegen Verspätung nicht mehr nachzugehen gewesen, § 296 ZPO. Im Falle der Berücksichtigung der Ergänzungsfragen des Beklagten liege, da der Rechtsstreit im Übrigen entscheidungsreif gewesen sei, eine absolute Verzögerung vor. Der Klägerin stehe außerdem ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 800,39 € zu.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die dieser im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehle es seit der Entscheidung des BGH zum „Werkstattrisiko“ an einer Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Indem die Kammer die nur hilfsweise angebrachten Ergänzungsfragen des Beklagten für präkludiert erachtet habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eingedenk der Unbrauchbarkeit des verwerteten sei ein neues Gutachten einzuholen gewesen, während die Ergänzungsfragen nur hilfsweise gestellt worden wären, weshalb insoweit der Beklagte weder beweis-, noch kostenbelastet gewesen sei. Nachdem die Kammer mit Ladungsverfügung vom 21.03.2025 eine neue Zwei-Wochen-Frist gesetzt hatte, hätte auch keine Zurückweisung mehr nach § 296 Abs. 2 ZPO erfolgen dürfen, da eine etwaige Verzögerung nicht mehr allein auf die verspätete Einzahlung zurückzuführen gewesen sei. Auch habe die Urlaubsplanung des Sachverständigen bereits zuvor bestanden. Indem sie das Gutachten des Sachverständigen der eigenen Entscheidung zugrunde gelegt habe, habe die Kammer auch gegen § 286 ZPO verstoßen. Die Kammer habe sich fehlerhaft auf ein unbrauchbares Gutachten und die durch die Klägerin anhand eines spezialisierten Markts im Internet eingeholten Angebote gestützt. Dabei seien die Ausführungen des Beklagten zu den Anforderungen an die Restwertermittlung außer Acht gelassen worden. Die Klägerin habe nicht bestritten, dass der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überhaupt nicht beachtet habe. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, habe die Kammer sich auf formelhafte Ausführungen des Sachverständigen gestützt.
- 10
Indem die Kammer ihre Schadensschätzung allein an dem Mittelwert der beiden höchsten bzw. niedrigsten Restwertangebote der Klägerin orientiert habe, habe sie gegen § 287 ZPO verstoßen. Auch liege in der Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO. Die Kammer habe den Umfang der Pflichtverletzung des Beklagten und den daraus resultierenden Schaden der Klägerin verkannt.
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Der Beklagte beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts L. vom 14.07.2025 (Az.: 4 O 216/23) aufzuheben und die Klage abzuweisen und
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2. die Revision zuzulassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar. Die Klägerin als regulierungspflichtiger Haftpflichtversicherer sei bestimmungsgemäß in den Schutzbereich des zwischen der Geschädigten und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrages einbezogen. Sie sei diejenige, die auf Basis des Gutachtens die wirtschaftliche Disposition treffe und daher von einer Schlechtleistung unmittelbar betroffen sei. Dies erstrecke sich, wie das Landgericht korrekt festgestellt habe, auch auf den Vergütungsanspruch des Sachverständigen.
- 17
Das Landgericht habe die Mangelhaftigkeit des Gutachtens zutreffend festgestellt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08) fordere zur Erstellung einer geeigneten Schätzgrundlage im Regelfall die Ermittlung und konkrete Benennung von drei Angeboten auf dem maßgeblichen regionalen Markt im Gutachten selbst. Dies diene der Transparenz und Nachvollziehbarkeit und ermögliche dem Geschädigten sowie dem regulierenden Versicherer eine Plausibilitätskontrolle. Dass der Beklagte im Gutachten lediglich ein einziges Angebot eines Autoverwerters in Höhe von 850,00 € genannt habe, begründe bereits die Mangelhaftigkeit. Die nachträglich erfolgte Übersendung zweier weiterer, noch niedrigerer Angebote ändere hieran nichts und belege vielmehr die unzureichende Markterkundung des Beklagten.
- 18
Der der Klägerin entstandene Schaden sei vom Landgericht korrekt bemessen worden. Die vom Landgericht im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommene Schätzung des Schadens auf 5.350,00 € (Differenz; ausgehend von einem realistischen Restwert von 6.200,00 €) sei nicht zu beanstanden.
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Ein Leistungsausschluss nach § 814 BGB oder ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB lägen nicht vor.
- 20
Die Berufung des Beklagten sei auch im Hinblick auf die weiter vorgetragenen, vermeintlichen Verfahrensfehler unbegründet. Zu Recht habe das Landgericht einen absoluten Verzögerungsbegriff angewendet. Eine hypothetische Betrachtung, ob bei rechtzeitigem Handeln des Beklagten ebenfalls eine Verzögerung eingetreten wäre, sei unzulässig. Der Beklagte habe den angeforderten Auslagenvorschuss für die Beantwortung der Ergänzungsfragen erst nach Ablauf der ihm gesetzten, bereits verlängerten Frist eingezahlt. Zum Zeitpunkt des verspäteten Zahlungseingangs war der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt. Die Zulassung der Ergänzungsfragen hätte zu diesem Zeitpunkt zwingend eine Vertagung des Termins oder eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses erfordert, um dem Sachverständigen die Beantwortung zu ermöglichen und den Parteien anschließend rechtliches Gehör zu gewähren.
- 21
Auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 286 ZPO durch eine fehlerhafte Beweiswürdigung sei unzutreffend.
- 22
Der Berufungskläger verkenne, dass das Landgericht seine Überzeugung nicht allein auf Angebote aus einem spezialisierten Online-Markt gestützt habe. Vielmehr habe das Gericht eine umfassende Würdigung aller Umstände vorgenommen. Der gerichtlich gestellte Sachverständige B. habe in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass zwischen der Schadensbeschreibung und der Reparaturkostenkalkulation im Gutachten des Beklagten einerseits und der von ihm selbst gefertigten Fotodokumentation andererseits erhebliche Widersprüche bestünden. Die Bilder transportierten einen weitaus geringeren Schaden, als vom Beklagten kalkuliert worden sei.
- 23
Das Gericht habe zudem berücksichtigt, dass sich unter den Angeboten auch solche von regionalen Bietern aus dem norddeutschen Raum befanden (z.B. aus I., St. und R.), so dass der vom Beklagten geforderte Bezug zum allgemeinen regionalen Markt keineswegs verlassen worden sei. Die Klägerin vertrete zudem die Auffassung, dass eine Reduzierung allein auf den regionalen Markt heute nicht mehr zeitgemäß sei.
- 24
Das Gericht hat den gerichtlich bestellten Sachverständigen B. in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2026 zu seinem Gutachten vom 01.11.2024 angehört.
II.
- 25
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
- 26
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 1.918,15 € und zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem fehlerhaft zu niedrig ermittelten und richtigem Restwert in Höhe von 5.350,00 € verurteilt.
1)
- 27
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 631, 280 Abs. 1 BGB. Es liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin vor.
a)
- 28
Die Klägerin ist in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und der Geschädigten S. geschlossenen Werkvertrags über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens einbezogen und kann dementsprechend Schadensersatz beanspruchen, wenn der Beklagte vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zugunsten der Klägerin bestehen (BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 205/08, juris Rn. 6). Dritte werden in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen, wenn sie sich, für den Schuldner erkennbar, in Leistungsnähe des Gläubigers befinden und der Gläubiger ein Interesse an der Einbeziehung hat. Der zwischen dem Beklagten und der Geschädigten S. zum Zwecke der Schadensregulierung geschlossene Werkvertrag zur Erstellung eines Gutachtens entfaltet in diesem Sinne Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin als regulierungspflichtigem Haftpflichtversicherer. Die Klägerin steht als Haftpflichtversicherer in dem für eine vertragliche Haftung des Beklagten erforderlichen Näheverhältnis zu der zu erbringenden Werkleistung, denn die Klägerin ist wie eine Vertragspartei bestimmungsgemäß von einer Leistung und auch Schlechtleistung des Beklagten betroffen, da das Gutachten des Beklagten gerade auch für die Schadensregulierung durch die Klägerin erstellt wird. Aus diesem Grund besteht auch ein Einbeziehungsinteresse der Geschädigten S., denn das Schadensgutachten sollte (auch) der regulierungspflichtigen Klägerin zugutekommen. Für den Beklagten waren die Leistungsnähe der Klägerin und das Einbeziehungsinteresse der Geschädigten S. erkennbar, denn der Beklagte wusste bei Annahme des Gutachtenauftrags durch die Geschädigte, dass sie das Gutachten als Grundlage für die Schadensregulierung gegenüber dem Versicherer - hier der Klägerin - zu verwenden beabsichtigte und dass die Höhe der von dem Versicherer zu regulierenden Beträge von dem Ergebnis seines Gutachtens abhängt.
- 29
Das Urteil des BGH vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22 - steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung ist eine völlig andere Fallkonstellation entschieden worden. In der Entscheidung führt der Senat aus, dass ein Geschädigter, wenn er das Werkstattrisiko bzw. das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen wolle, von der haftenden Versicherung die Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen kann. Dies beinhaltet ein Wahlrecht des Geschädigten, schränkt jedoch nicht die Rechte der Versicherung ein, gegen den Sachverständigen Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend zu machen, wenn sich der Geschädigte nicht für die aufgezeigte Möglichkeit entscheidet.
b)
- 30
Den Beklagten trifft auch eine Pflichtverletzung. Er hat den Restwert fehlerhaft ermittelt. Eine korrekte Restwertermittlung setzt grundsätzlich die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt voraus (BGH, Urteil vom 01.03.2006, XII ZR 210/04, juris Rn. 22), wobei dies nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eingeholten Angebote offenkundig falsch sind. Dabei geht es nicht um den Vorwurf, keine Recherche auf einem Sondermarkt oder Restwertbörsen - die dem Geschädigten selbst nicht zugänglich sind - gemacht zu haben, sondern vielmehr um die Pflicht des Sachverständigen, die abgegebenen Restwertangebote einer kritischen Prüfung zu unterziehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2021, 8 U 89/17, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Gutachten des Beklagten vom 08.03.2022 nicht. In dem Gutachten des Beklagten befindet sich lediglich ein Restwertangebot, das zudem „nur“ von einem Autoverwerter stammt. Der Beklagte hat es bei der Ermittlung des Restwertes folglich nicht nur versäumt, weitere Angebote einzuholen, sondern es auch versäumt, Angebote bei Restwertaufkäufern einzuholen. Zudem hat er das von ihm eingeholte Angebot nicht auf seine Plausibilität überprüft.
c)
- 31
Der Beklagte handelte dabei auch schuldhaft. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass es sein Fehler gewesen sei, lediglich ein Angebot in dem Gutachten zu verschriftlichen.
- 32
Das Verschulden ergibt sich zudem auch aus der Höhe der Differenz zwischen ermitteltem und tatsächlichem Wert. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass ein bei einer Restwertfestsetzung ermittelter Betrag nicht ohne Weiteres als der einzig Richtige angesehen werden kann. Dem Sachverständigen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gewisse Bandbreite von Restwerten als sachgerecht angesehen werden muss. Dieser Bereich wird aber eindeutig verlassen, wenn die festgestellte untere Wertgrenze um mehr als die Hälfte unterschritten wird. In diesem Fall liegt eine Fehleinschätzung vor, die angesichts der Größe der Abweichung dem Kfz-Sachverständigen auch subjektiv zuzurechnen ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.03.2021, 8 U 89/17, juris Rn. 17). Genau so liegt es hier.
d)
- 33
Zur Überzeugung des Senats steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs der Geschädigten S. nicht bei 850,00 €, wie vom Beklagten angenommen, sondern um mindestens 5.350,00 € höher lag. Der Sachverständige B. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.11.2024 und im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2026 plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass der von dem Beklagten ermittelte Restwert deutlich zu niedrig angesetzt war und dies dem Beklagten im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Der Sachverständige B. machte dies plausibel daran fest, das es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um ein damals 6 Jahre altes fahrbereites Fahrzeug im guten Zustand mit einer relativ beliebten Lackierung und umfangreicher Ausstattung gehandelt hat, dass einen definitiv größeren Interessentenkreis von Restwertbietern als nur einem Autoverwerter gehabt habe. Er untermauerte seine Ausführungen zudem mit eigenen von ihm in der maßgeblichen Zeit erstellten Gutachten über vergleichbare Fahrzeuge mit vergleichbaren Schäden, wo er auf dem regionalen Markt deutlich höhere Angebote erhalten hat. So sprach er von einem Suzuki SX 4, Baujahr 2015, Laufleistung 107.000 km, für den bei vergleichbaren Schäden ein Restwert von 5.000,00 € geboten worden sei. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen.
aa)
- 34
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Gutachten des Sachverständigen B. bereits deshalb untauglich sei, weil es die Beweisfrage des Landgerichts gar nicht beantwortet habe, da er den Wert nicht über den regionalen Markt ermittelt, sondern auf der Geschädigten nicht zugängliche Online-Börsen abgestellt habe. Das Vorgehen des Sachverständigen B. ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige B. hat mehrfach betont, dass für ihn ganz maßgeblich sei, ob die eingeholten Angebote plausibel seien. Er schaue zunächst auf den regionalen Markt und nur, wenn die dort eingeholten Angebote nicht plausibel seien, bediene er sich Online-Börsen. Das von dem Beklagten eingeholte Angebot sei erkennbar viel zu niedrig gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund der im Jahr 2022 coronabedingt herrschenden hohen Nachfrage an Gebrauchtwagen, die zu hohen Gebrauchtwagenpreisen geführt hätte.
bb)
- 35
Der Sachverständige B. war insbesondere auch nicht gehalten, im Rahmen seines Gutachtenauftrages die Begutachtung, die seinerzeit von dem Beklagten durchgeführt worden ist, zu wiederholen. Dies wäre im Übrigen auch nach Ablauf von nunmehr fast vier Jahren gar nicht mehr möglich. Der Sachverständige war vielmehr gehalten rückwirkend einen relativen Restwert des Wagens der Geschädigten zu ermitteln. Dem ist der Sachverständige B. nachgekommen.
cc)
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Zwar ist dem Beklagten zustimmen, dass ein Restwertbieter verhaltener Angebote abgeben wird, wenn die dem Schadensgutachten beigefügten Bilder und die in dem Gutachten enthaltene Schadenskalkulation nicht schlüssig zusammenpassen, wie das hier nach den Angaben des Sachverständigen B. auf das Gutachten des Beklagten zutrifft. Dennoch ist der Senat davon überzeugt, dass für das Fahrzeug der Geschädigten auf dem Markt tatsächlich ein deutlich höherer Restwert - nämlich mindestens 5.350 € mehr - hätte erzielt werden können. Der Sachverständige B. hat das Vorgehen von Restwertbietern auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen (hier also des Beklagten) plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Danach prüften die Restwertbieter das angebotene Fahrzeug, soweit dies auf Lichtbildern möglich sei, und schätzten dabei die Reparaturkosten, die sie für die Instandsetzung des Fahrzeugs benötigten, wobei die Kosten nicht zwangsläufig mit Kosten, wie sie ein Geschädigter in Fachwerkstätten zahlen müsse, übereinstimmten. Dabei hätten sie ein fahrbereites Fahrzeug in ansonsten guten Zustand gesehen. Dass es sich bei dem von dem Beklagten ermittelten Restwert um ein echtes „Schnäppchen“ gehandelt hat, zeigt sich nicht zuletzt daran, wie schnell es der Geschädigten gelungen ist, ihr Fahrzeug zu verkaufen, nämlich noch am Tag der Gutachtenerstellung.
dd)
- 37
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, dass man nur auf solche Bieter abstellen dürfe, die einem Geschädigten zugleich ein (Neu)Fahrzeug zum Kauf anbieten. Ein solches Erfordernis besteht nicht. Ein entsprechendes Erfordernis lässt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 - ableiten. Dort hat der BGH zur Begründung, warum bei der Restwertermittlung weiterhin auf den regionalen Markt abzustellen ist, ausgeführt, dass es einem Geschädigten möglich sein müsse, bei einem regionalen Händler seines Vertrauens, sein verunfalltes Fahrzeug in Zahlung zu geben und ein neues Fahrzeug zu erwerben. Daraus kann man jedoch nicht den Umkehrschluss ziehen, dass bei der Restwertermittlung eines Fahrzeugs nur auf Bieter abzustellen ist, die auch Fahrzeuge verkaufen. Ebensowenig kann sich der Beklagte auf das Urteil des BGH vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 - berufen. Dort führt der BGH aus, dass man einen Geschädigten nicht ohne weiteres auf ein anderes Angebot verweisen kann, wenn er sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben will. Der Schädiger kann gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Geschädigte S. hat ihr Fahrzeug nicht bei der ihr vertrauten Vertragswerkstatt oder bei einem Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben. Vielmehr hat sie den verunfallten Wagen ausweislich des vorliegenden Kaufvertrages (Anlage K6, Bl. 55 LG Anlagen Kläger) an Herrn T. G. aus W. veräußert. Zudem hat der BGH in der genannten Entscheidung auch ausgeführt, dass sich ein Geschädigter auch in einem solchen Fall bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten müsse und unter dem Blickpunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) gehalten sein könne, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ist wirtschaftlich unvernünftig, ein Fahrzeug für 850 € zu verkaufen, wenn das Fahrzeug tatsächlich ein Vielfaches wertvoller ist.
e)
- 38
Die Klägerin trifft schließlich kein Mitverschulden. Sie war berechtigt, gegenüber der Geschädigten auf der Grundlage des Gutachtens des Beklagten vom 08.03.2022 abzurechnen, nachdem diese das Fahrzeug bereits am 08.03.2022 nach Maßgabe des vom Beklagten ermittelten Restwertes veräußert hatte. Dass das Fahrzeug tatsächlich bereits am 08.03.2022 und nicht am 08.04.2022 weiter veräußert worden ist, ergibt sich aus dem in der Akte befindlichen Kaufvertrag (Anlage K 6, LG Anlagen Kläger), für den zunächst einmal die Vermutung der Richtigkeit spricht. Der Beklagte beruft sich für seine Behauptung auf das Urteil des Amtsgerichts O. vom 09.12.2022, 33 C 85/22 (Anlage 2, LG Anlagen Beklagter), in dem als Verkaufsdatum der 08.04.2022 angeführt ist. Er übersieht insoweit allerdings, dass das Verkaufsdatum in dem Urteil widersprüchlich angegeben ist. So ist auf Seite 3 oben des Urteils als Verkaufsdatum der 08.03.2022 verzeichnet. Das Urteil des AG O. ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Kaufvertrages hervorzurufen. Weitere Beweisantritte gegen die Richtigkeit des Kaufvertragsdatums hat der Beklagte nicht vorgebracht, obwohl ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Geschädigte S. oder den Käufer als Zeugen zu benennen.
- 39
Unter diesen Umständen durfte die Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens des Beklagten den Schaden regulieren, da die Geschädigte ihrerseits auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen durfte. Es erscheint bereits widersprüchlich, wenn sich der Beklagte einerseits bis heute darauf beruft, dass sein Gutachten richtig sei, er aber andererseits von der Geschädigten verlangt, dass sie die Fehlerhaftigkeit seines Gutachten hätte erkennen müssen. Das kann aber letztlich dahinstehen. Zumindest war das Gutachten nicht so grob fehlerhaft, dass es der Geschädigten hätte auffallen müssen. Dem steht auch nicht das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 13.10.2009, VI ZR 318/09 (Juris) entgegen. Aus dem Urteil kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Fehler eines Gutachtens dazu führt, dass sich ein Geschädigter nicht auf das Gutachten verlassen kann. In dem genannten Urteil führt der BGH aus, dass den Geschädigten ein Risiko treffe, wenn er den Restwert des verunfallten Fahrzeuges ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiere und sich der Restwert später als falsch erweise. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Gutachter dabei allerdings gar keine konkreten Restwertangebote ausgewiesen. Das Gutachten ist deshalb nicht als geeignete Grundlage angesehen worden. Der Fall ist indes nicht vergleichbar, weil der Beklagte in seinem Gutachten immerhin ein konkretes Angebot ausgewiesen hat.
- 40
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigte ein etwaiges Verschulden ihres Rechtsanwaltes anrechnen lassen muss, bestehen nicht. Der Beklagte hat bereits nicht ausreichend dazu vorgetragen, worin dieses Verschulden - insbesondere angesichts der Kürze der Zeit zwischen Gutachtenerstellung und Veräußerung des Fahrzeugs durch die Geschädigte - gelegen haben soll.
2)
- 41
Den Schriftsatz des Beklagten vom 18.02.2026 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Er gibt keine Veranlassung nach § 156 ZPO die Verhandlung wieder zu eröffnen.
3)
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4)
- 43
Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulasssen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere weicht der Senat entgegen der Behauptung des Beklagten nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 O 216/23 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 280/22 2x
- ZPO § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens 2x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 2x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- VI ZR 318/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 2x
- VI ZR 205/08 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 210/04 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 89/17 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 673/15 1x
- VI ZR 316/09 1x (nicht zugeordnet)
- 33 C 85/22 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 318/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x