Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 110/08

Tenor

I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 7. März 2009 bis einschließlich 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.994,48 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von 786,78 EUR monatlich und Elementarunterhalt von 2.207,70 EUR monatlich. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer III. der Entscheidungsformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung zurückgewiesen.

IV. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 4 % und der Antragsgegnerin zu 96 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der am … März 1943 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1963 geborene Antragsgegnerin haben am 24. Mai 1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter L., geboren am … November 1996, hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Oktober 2002 im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen und ob das Familiengericht den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt hat.

Der Antragsteller war Vorstandsvorsitzender der und befindet sich seit Ablauf des Monats März 2007 im Ruhestand. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt er über eine nach Bereinigung um Steuern, Solidaritätszuschlag, Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge, weitere Versicherungsbeiträge und eheprägende Darlehen bereinigte Gesamtversorgung von monatlich 6.793,11 EUR netto. Er leistet nach seinem zweitinstanzlichen, von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestrittenen Vorbringen einen monatlichen Kindesunterhalt von 625 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer des vormals ehelichen, von ihm bewohnten Hausanwesens in R., dessen objektiver Wohnwert nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts auf 825 EUR monatlich zu veranschlagen ist.

Als Mitarbeiter der war der Antragsteller bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse pflichtversichert. Nach der für den Antragsteller geltenden Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse war ihm im vorliegend gegebenen Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung von 40 Jahren eine Gesamtversorgung in Höhe von 91,75 % seines Nettoentgeltes garantiert, allerdings begrenzt durch die BAT I-Grenze. Das Nettoeinkommen des Antragstellers belief sich im Februar 2005 nach der Auskunft der vom 26. März 2007 auf monatlich 10.571,42 EUR. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Verwaltungsrats der vom 13. Februar 1998 und vom 1. Februar 2002 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seiner Gesamtversorgung zusätzlich zwei Rentenversicherungen bei den S. Versicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsbeiträge – entsprechend den vorgenannten beiden Beschlüssen – jeweils von der getragen wurden.

Die Antragsgegnerin hat 1983 eine Lehre zur Steuerfachgehilfin abgeschlossen, aber nie in diesem Beruf gearbeitet. Nach einem Volontariatsjahr bei der – Beratungscenter in V. – arbeitete sie zunächst im elterlichen Betrieb – der Immobilien- und Finanzberatung B. W. in S. – als angestellte Immobilienmaklerin. Sie absolvierte dann eine etwa einjährige Weiterbildung an der Außendienstakademie in S. und arbeitete sodann von 1991 bis 1995 als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma B. D. in R.. Ab Oktober 1995 war sie arbeitslos. Sie begann danach eine Ausbildung als Kosmetikerin, die sie abbrach, während sie mit der gemeinsamen Tochter schwanger war. Seit der Eheschließung ist sie nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich vollständig der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet. Sie verfügt auch weiterhin nicht über Erwerbseinkünfte, bewohnt aber eine in ihrem Eigentum stehende, nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 90 m² große Wohnung in R., zu der auch ein Stellplatz gehört und die im Jahr 2001 für eine monatliche Kaltmiete von 639,11 EUR vermietet war.

Während der Ehezeit (1. Mai 1996 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich nach den Auskünften der DRV Bund vom 28. Juni 2005 und vom 16. September 2005 auf monatlich 448,97 EUR (für den Ehemann) und auf monatlich 94,33 EUR (für die Ehefrau) belaufen haben. Weiterhin hat der Antragsteller Anrechte auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse erlangt, deren Ehezeitanteil nach der Auskunft vom 15. Juli 2005 monatlich 750,15 EUR beträgt, sowie Rentenanrechte aus zwei Lebensversicherungen bei der S. Versicherung AG, deren Deckungskapital in den beim Familiengericht am 29. Juni 2005 eingegangenen Auskünften der S. Versicherungen mit 39.795,01 EUR (Versicherungsnummer …) bzw. 303.650,46 EUR (Versicherungsnummer …; Auskunft vom 28. Juni 2005) angegeben ist.

Mit seinem am 29. November 2004 eingereichten, der Antragsgegnerin am 14. März 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Scheidungsantrags gebeten und den Antragsteller im Verbund mit Stufenklage vom 16. November 2005 zuletzt ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von monatlich insgesamt 6.513,90 EUR, hiervon Elementarunterhalt in Höhe von 4.126 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 567 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.820,90 EUR in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat um Abweisung der Scheidungsverbundklage nachehelicher Unterhalt gebeten, soweit die Antragsgegnerin einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt als monatlich insgesamt 2.369 EUR beansprucht mit der Maßgabe, dass der Unterhalt auf drei Jahre befristet wird.

Das Familiengericht hat im Parallelverfahren betreffend den Trennungsunterhalt der Antragsgegnerin – 39 F 137/07 UE – Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W.. Die Parteien haben sich mit der Verwertung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt.

Durch Verbundurteil vom 25. September 2008, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.; rechtskräftig seit 7. März 2009) und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Verbundklage der Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung und befristet bis zum 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 3.476 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 948 EUR und Elementarunterhalt in Höhe von 2.528 EUR (Ziffer II.).

Weiterhin hat das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt (Ziffer III.), dass es – jeweils bezogen auf den 28. Februar 2005 – von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splitting auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der DRV Bund übertragen sowie zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,54 EUR und zu Lasten der bei der bestehenden Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 110,44 EUR begründet und jeweils die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat. Dabei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Antragsteller von der zugesagten Versorgung um eine Gesamtversorgung handelt, die als beamtenähnliche Versorgung anzusehen ist und deren Ehezeitanteil mit 1.822,91 EUR anzusetzen ist. Auf diesen hat es die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 448,97 EUR und bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse – letztere nach Dynamisierung unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung – in Höhe von 575,20 EUR angerechnet und hat für die Versorgungszusage der verbleibende Anwartschaften von 798,74 EUR angenommen. Sodann hat es – ausgehend von einer Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 864,29 EUR – unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 76 SGB IV (hier: 367,30 EUR) den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splittings und in Höhe von monatlich insgesamt 189,98 EUR im Wege des analogen Quasisplittings – unter Anwendung der sogenannten Quotierungsmethode – durchgeführt. Bezüglich des danach noch verbleibenden Restausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 496,99 EUR ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen ist.

Beide Parteien greifen das Urteil an.

Mit seiner Erstberufung wendet sich der Antragsteller gegen die Verbundentscheidung nachehelicher Unterhalt. Er beantragt, die Antragsgegnerin mit ihrer Scheidungsverbundklage wegen nachehelichen Ehegattenunterhaltes insoweit abzuweisen, als ihr für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ein höherer nachehelicher Unterhalt als insgesamt 2.994,40 EUR monatlich zuerkannt ist, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 795,73 EUR sowie Elementarunterhalt von monatlich 2.198,67 EUR.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Erstberufung.

Ihre Zweitberufung richtet sich sowohl gegen die Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt als auch gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie wendet sich gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs und beantragt das angefochtene Urteil unter II. insoweit „aufzuheben“, als der Unterhaltsanspruch auf den 30. November 2012 befristet ist. In der Verbundsache Versorgungsausgleich erstrebt sie, dass über den Versorgungsausgleich neu entschieden wird, hilfsweise dass die Sache aufgehoben und zurückverwiesen wird bzw. ihr eine Abfindung nach § 1587 l BGB zuerkannt wird.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Zweitberufung.

Die DRV Bund hat von einer Stellungnahme abgesehen; die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F 15/05 UKi/UE und 39 F 137/07 UE beigezogen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen