Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 2. November 2009 - 21 F 305/09 UK - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beabsichtigt mit am 30. September 2009 eingegangenem Schriftsatz, den Antragsgegner auf Zahlung von Volljährigenunterhalt für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Juni 2008 in Anspruch zu nehmen, und hat um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Das Familiengericht hat, nachdem es mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2009 um weiteren Sachvortrag zu bestimmten - im Einzelnen genannten - Umständen gebeten hat (Bl. 4 d.A.), mit Beschluss vom 2. November 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 12 ff d.A.), den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 9. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 9. Dezember 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 15 ff d.A.).
Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel gemäß Nichtabhilfevermerk vom 15. Dezember 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 19 d.A.).
Die Antragstellerin hat zu dem Nichtabhilfevermerk des Familiengerichts Stellung genommen (Bl. 25 ff / 36 d.A.).
II.
Das gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO kann einer Partei nur dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet indes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerin beansprucht von dem Antragsgegner Volljährigenunterhalt für die Vergangenheit, nämlich die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2008.
Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann für die Vergangenheit Unterhalt nur von der Zeit an gefordert werden, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen (§ 286 BGB) oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden kann, insgesamt nicht vor. Insoweit bedurfte es einer – hier nicht entbehrlichen - Mahnung. Eine wirksame, den Antragsgegner in Verzug setzende Mahnung liegt indes nicht vor.
a) Ein Verzug ohne Mahnung aufgrund der Vorschrift des § 286 Abs. 2 BGB (Kalenderfälligkeit) setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, dass dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist, wie es insbesondere bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder auch nach gerichtlicher Verurteilung der Fall ist (so bereits zu § 284 BGB a.F.: BGH, Urt.v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - MDR 1983, 651, m.w.N.). Eine derart vermittelte Kenntnis des Antragsgegners von seiner Unterhaltsschuld durch vereinbarte Unterhaltsleistung oder vollstreckungsfähigen Titel für den in Rede stehenden Zeitraum ist nicht festzustellen.
b) Eine verzugsbegründende Mahnung ist auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. Auf Grund der Fälligkeitsvorschrift des § 1612 Abs. 3 BGB tritt nämlich bei einer Unterhaltsrente kein automatischer Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein. Zwar ist nach § 1612 Ab. 3 Satz 1 BGB die Rente monatlich im Voraus zu zahlen. Das bedeutet zunächst, dass die Rente in Monatsbeträgen zu bemessen ist. Dies führt jedoch nicht zu einem generellen Verzug des Unterhaltsschuldners wegen Kalenderfälligkeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil ansonsten die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB überflüssig wäre. Sie schränkt vielmehr - ebenso wie § 1585 b Abs. 2 S. 1 BGB für die dort geregelten Sachverhalte – die Verzugsbestimmungen dahingehend ein, dass Verzug erst in Betracht kommt, wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach Höhe und Beginn konkretisiert wurde. § 1613 Abs. 1 BGB (wie § 1585 b Abs. 2 BGB) beruht auf dem Gedanken, dass Unterhalt seinem Wesen nach zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dient und die Befriedigung der Bedürfnisse einer zurückliegenden Zeit an sich nicht möglich ist, so dass grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, darauf beruhende Ansprüche fortgelten zu lassen. Soweit der Bedürftige nichts verlangt, ist davon auszugehen, dass er sie selbst decken kann bzw. konnte. Zugleich soll der Pflichtige in die Lage versetzt werden, sich auf die ihn zukommenden Belastungen einzustellen. Bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen tritt Verzug somit immer nur bei Kenntnis des Pflichtigen sowohl von der Existenz als auch dem Umfang - der Höhe - seiner Schuld ein (s.o.). Außerdem muss der Zeitpunkt, ab dem Unterhalt begehrt wird, angegeben werden. Der Verzug des Schuldners setzt deshalb regelmäßig eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus. Ein automatischer Verzug im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt nicht ein (Gerhardt in: Wendl/ Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 6, Rz. 100, 115, m.w.N.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 384; a.A. OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 1999, 44).
Dass die Antragstellerin den Antragsgegner nach Maßgabe dessen gemahnt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung und im Regelfall eine ziffernmäßige Angabe der Unterhaltshöhe. Nicht ausreichend ist, dass ein Pflichtiger, dem Kindesunterhalt und eigenes Nettoeinkommen bekannt sind, den Kindesunterhalt unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe oder Beratung ziffernmäßig selbst ermitteln oder über das Einkommenssteuergesetz oder die Düsseldorfer Tabelle den Mindestunterhalt feststellen kann (Gerhardt, aaO, Rz. 117/118, m.w.N.). Eine ihrem Inhalt nach nicht näher bezeichnete Zahlungsaufforderung zur Leistung von Unterhalt, wie sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Januar 2008 dem Antragsgegner zugeleitet haben will, genügt folglich nach Maßgabe der vorliegenden Gegebenheiten nicht den Anforderungen an eine wirksame Mahnung.
c) Schließlich kann eine Mahnung entbehrlich sein, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen eindeutig und endgültig verweigert, was auch schon in der unvermittelten Einstellung bisher regelmäßig erbrachter Zahlungen gesehen werden kann. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass der Antragsgegner Unterhaltszahlungen für die in Rede stehenden Monate Januar bis Juni 2008 ausdrücklich, da zuvor regelmäßig erbracht, verweigert hat. In der bloßen Nichtleistung von Unterhalt kann eine die Mahnung entbehrlich machende Unterhaltsverweigerung nicht gesehen werden (BGH, aaO; Gerhardt, aaO, Rz. 130).
d) Dass die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1613 Abs. 2 BGB Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, vorliegen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hierfür hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.
Von daher liegen die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit gemäß § 1613 BGB insgesamt nicht vor, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Folglich hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
3. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).